Der Sport blickt auf ein ereignisreiches, ja skandalträchtiges Jahr 2015 zurück. Die Welt des Sportrechts nicht minder. Nahezu alle der jüngsten Skandale im Sport sind mit juristischen Fragen verknüpft. Zudem gab es eine Menge interessanter Gerichtsurteile. Unser Rückblick auf das Sportrecht im Jahr 2015!
Angesichts der Ereignisse um die WM-Bewerbung von Katar, stellt sich die Frage, ob dem Gastgeber der WM 2022 die Weltmeisterschaft noch entzogen werden kann. Die Sommermärchen-Affäre hat sehr wahrscheinlich steuerrechtliche und strafrechtliche Auswirkungen. Zudem steht ein Arbeitsrechtsprozess an (Stefan Hans ./. DFB). Die FIFA steckt erst am Anfang eines Aufräumprozesses mit diversen strafrechtlichen Konsequenzen für mehrere Beteiligte. Viele halten sie für eine Vereinigung Krimineller. Das weltweite Dopingbekämpfungssystem droht angesichts der jüngsten Enthüllungen um Russland wie ein Kartenhaus zusammenzubrechen.
Bei alledem geben der Sport bzw. seine Administration eine teils erbärmliche Figur ab. Das Jahr hat beispielhaft gezeigt, dass die vermeintlich professionellen Strukturen des Sports nicht professionell genug sind, damit der Sport seine rechtlichen Angelegenheiten selbst regelt. Vor allem sind sie nicht transparent. Vereinzelt wird bereits von einer Parallelgesellschaft oder gar von mafiösen Strukturen (FIFA) gesprochen. Das gescheiterte Olympia-Referendum von Hamburg ist nur ein Schnipsel der Quittung, die der Sport dafür bekommt. Und dass mehr und mehr sportverbandsrechtliche Angelegenheiten von den Zivilgerichten entscheiden werden, ist klarer Beleg dafür, dass der Sport sein Rechts- und Verbandssystem neu aufstellen muss.
Was war denn so 2015?
1. Causa Pechstein: OLG München kippt Monopol der Sportgerichtsbarkeit
Das ”Hammer-Urteil“ und die wohl bedeutendste Wende in der Geschichte der Sportgerichtsbarkeit fand bereits zu Anfang des Jahres statt.
Anlass des Rechtsstreits ist die vom Welt-Eisschnelllaufverband (ISU) im Jahr 2009 verhängt Dopingsperre Pechsteins. Im Rahmen des sportgerichtlichen Verfahrens hat der Court of Arbitration for Sports (CAS) die Sperre bestätigt. Claudia Pechstein gab sich damit nicht zufrieden und ging den Weg vor das Zivilgericht. Sie verlangt vom Eisschnelllaufverband Schadensersatz in Höhe von rund 4 Mio. €. In einem Zwischenurteil erklärte sich das Oberlandesgericht (OLG) München überhaupt erst für zuständig, über die Schadensersatzklage zu entscheiden. Dies ist aufgrund der zwischen Sportler und Verband geschlossenen Schiedsvereinbarung keinesfalls selbstverständlich. Um nämlich für internationale Wettkämpfe startberechtigt zu sein, musste die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein – wie nahezu alle Sportler im Leistungssportbereich – eine Schiedsvereinbarung unterschreiben, wonach in Streitfällen zwischen Verband und Sportler ausschließlich die Sportgerichte zuständig sind.
Das OLG München stellte fest, dass genau solche einseitig vom Verband gestellte Vereinbarungen gegen das Kartellrecht verstoßen. Sportverbände – wie die ISU – seien marktbeherrschenden Unternehmen, die ihre Marktmacht missbrauchen, wenn sie dem Sportler den Zugang zu internationalen Wettbewerben nur unter der Bedingung gewähren, dass er sich einem Sportgerichtsregelwerk unterwirft, das keine Gewähr für ein faires Verfahren bietet. Näheres dazu hier im Blog.
Nicht nur die Schiedsklausel der ISU, sondern auch die Institution des CAS werden somit erheblich in Frage gestellt. Sollte die Entscheidung des OLG München auch vor dem Bundesgerichtshofs (BGH) Bestand haben, verliert der CAS sein Letztentscheidungsmonopol für sportliche Sachverhalte.
Eine Entscheidung des BGH, im Wege des Revisionsverfahrens, wird Anfang 2016 erwartet.
2. Causa Friedek: BGH verdonnert DOSB zum Schadensersatz
Wer an den olympischen Spielen teilnimmt, zählt zu den besten Athleten der Welt. Durch eine Olympia-Teilnahme erfährt ein Sportler nicht nur gesellschaftliche Hochachtung, auch durch sich anschließende Sponsoren- und Fördergelder darf ein Athlet eine Besserstellung erwarten. Wer sich um eine solche Chance beraubt sieht, hat zu Recht Anlass zur Klage.
Auch im Fall Friedek ging es um Schadensersatz. Sieben Jahre lang stritt der ehemalige Profi-Leichtathlet Charles Friedek mit DOSB um Kompensation wegen seiner Nicht-Berücksichtigung für die Olympischen Sommerspiele in Peking 2008. Friedek sagt, er habe die vom deutschen Leichtathletik Verband (DLV) vorgegebene Olympiaqualifikationsnorm für den Dreisprungwettbewerb erfüllt, der DOSB ist anderer Meinung. In der Tat ist das Regelwerk so offen gefasst, dass es viel Raum für Interpretationen lässt.
Der BGH sieht die Qualifikationsnorm von Charles Friedek als erfüllt, womit ihn der DOSB zu Unrecht nicht mit zu den Olympischen Spielen genommen hat. Charles Friedek hat damit Anspruch auf Schadensersatz. In einem weiteren Gerichtsverfahren muss nun noch die Höhe des Schadensersatzes festgestellt werden.
Nach „Pechstein“ ist „Friedek“ der zweite Fall, in dem ein Sportler vor den Zivilgerichten Schadensersatz vom Verband fordert. Während im Fall Pechstein noch über den Anspruch an sich zu entscheiden ist, hat Friedek dieses Ziel bereits erreicht. Näheres dazu hier im Blog.
3. Ein Arbeitsgericht macht alle unruhig: Der Fall Heinz Müller
Das Arbeitsgericht Mainz hat im Fall des früheren Bundesliga-Torwarts Heinz Müller entschieden, dass sein befristeter Arbeitsvertrag nicht rechtmäßig war. Profifußball rechtfertige keine wiederholte Befristung von Arbeitsverträgen. Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für den gesamten Profifußball haben.
Heinz Müller hatte 2012 einen Zweijahresvertrag beim FSV Mainz 05 unterschrieben, den der Verein fristgerecht auslaufen ließ. Müller klagte erfolgreich auf „Fortbestehen des Arbeitsverhältnis“ und somit gegen die Befristung seines Vertrages.
Das Arbeitsgericht Mainz entschied, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler nur nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) zulässig sei. Ohne Sachgrund dürfe der Vertrag auf eine Laufzeit von maximal zwei Jahren mit maximal drei Verlängerungen befristet werden. Profifußballer könnten somit nicht weiterhin beliebig oft Zwei- oder Dreijahresverträge erhalten. Die sogenannte Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren war bereits überschritten, weil der Torwart beim FSV Mainz 05 schon von 2009 bis 2012 einen Dreijahresvertrag unterschrieben hatte. Mehr dazu hier im Blog.
4. Der Schuhstreit und kein Ende: unzulässige Werbung von Nike mit „Adidas-Kickern“
Darf Nike im Adidas Revier wildern?
Der US-Sportartikelhersteller hatte im Jahr 2010 im Rahmen der Werbung für das Projekt „Nike Football+“, ein Online-Trainingsprogramm mittels einer Fotomontage beworben. Zu sehen waren Fußballspieler mit Nike-Fußballschuhen. Tatsächlich hatten einige dieser Spieler bezüglich der Schuhe einen Ausrüstervertrag mit Adidas. Adidas war „not amused“ und ging erfolgreich gerichtlich gegen die Werbung vor.
Das OLG Hamburg verbot Nike in der Werbung für Schuhe Abbildungen auf Spieler zurückzugreifen, die in Vertragsbeziehung zu Adidas stehen. Es sei irreführend (und somit ein Wettbewerbsverstoß), mit bekannten Fußballern zu werben und dabei den Eindruck zu erwecken, sie spielten üblicherweise in Nike-Schuhen. Dies ist eine Besonderheit auf dem markt der Schuhausrüster, weil die Spieler hinsichtlich der Schuhe – im Gegensatz zu den Trikots – eigene Verträge mit Ausrüstern haben, die sie verpflichten, die Schuhe des Ausrüsters zu tragen. Mehr dazu hier im Blog.
5. The real Eagle: Markenrechtsstreit um den DFB-Adler
In diesem Markenrechtsstreit geht es um hauseigene Fanartikel der Supermarktkette REAL mit Adlersymbol, um die Bestandskraft der eingetragenen DFB-Marke des „Adler-Logos“ und schlechthin um die Eintragungsfähigkeit eines Staatswappens als Marke.
Anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 startete die Warenhauskette REAL eine Sonderkollektion von hauseigenen Fan-Artikeln. Darunter fiel der Verkauf von T-Shirts und PKW-Fußmatten mit Adler-Symbol. Der Deutsche Fußballbund (DFB) sieht in den Symbolen der Fanartikel jedoch eine hohe Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke des DFB. Die Marke bildet das Adler-Symbol ab, das die Brust der Trikots der deutschen Fußballnationalmannschaft ziert.
In zweiter Instanz gab das OLG München der Warenhauskette teilweise Recht. In Hinblick auf das T-Shirt Logo sei eine hinreichende Identität gegeben was zu einer Verwechslungsgefahr führt und die DFB-Marke verletzt. Mehr dazu hier im Blog.
Das wirklich Interessante an dem Fall ist jedoch der Einwand von REAL, es handele sich bei dem Adler-Symbol der DFB um ein Staatswappen, dass gar nicht als Marke eingetragen werden dürfe.
In der Tat sind Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, die Staatswappen, -flaggen oder ähnliche Nationalsymbole enthalten, gem. § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG. REAL beantragte daher die Löschung der DFB-Marke.
Ein entsprechender Löschungsantrag wird derzeit sowohl vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), wie auch vom Europäischen Markenamt (HABM) geprüft. Kommen die Ämter zu dem Schluss, dass die Marke dem Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland ähnlich ist, wird der DFB seinen Markenschutz verlieren, darf das Adlersymbol aber weiterhin auf Trikots und Merchandisingartikeln nutzen.
6. Erstes Urteil zum Public Viewing
Das OLG Frankfurt/M. entschied, dass die Übertragung eines Fußballspiels in einer Gaststätte kein genehmigungspflichtiges Public Viewing ist, wenn die Gaststätte zu diesem Anlass nur Mitgliedern einer Skat- und Dartrunde zugänglich gemacht wird. Damit ist erstmals in Deutschland ein gerichtliches Verfahren zum Public Viewing entschieden worden.
Die Gaststätteninhaberin hatte in ihrem Lokal während der üblichen Öffnungszeiten ein Fußballspiel übertragen, ohne sich dafür die Zustimmung des Senders einzuholen. Zuschauer waren lediglich die Mitglieder einer Dart- und Skatrunde. Der Sender störte sich daran, dass die Gaststätteninhaberin zur Übertragung ein privates und kein Business-Abo nutzte. Er berief sich auf eine Verletzung seiner Urheberrechte durch öffentliche Wiedergabe seiner Fußballübertragung.
Das OLG Frankfurt wies die Ansprüche aber zurück. Die Wiedergabe sei nicht „öffentlich“, weil die Gäste eine kleine und zudem rein private Gruppe seien, bei der nicht ständig Teilnehmer gehen und hinzukommen. Mehr dazu hier im Blog.
7. AG München und der Dauerkartenentzug
Nach eines Urteil des Amtsgericht München kann ein Bundesligaclub das Abo eines Dauerkateninhabers jederzeit innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist beenden. Der Ticketinhaber kann sich nicht auf Diskriminierung berufen.
Der Kläger besaß seit vielen Jahren eine Dauerkarte für Heimspiele des FC Bayern. Die Spiele hat er regelmäßig besucht, in der Saison 2013/2014 aus privaten Gründen auf den Besuch von 10 Bundesligaspiele verzichtet und die Dauerkarte in einer Online-Ticketbörse eingestellt. Ohne Vorwarnung kündigte der FC Bayern das Abo. Der Kläger sieht darin eine reine Maßregelung und hält die Kündigung für unzulässig.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Gemäß einem Passus in den Abo-Bedingungen des FC Bayern stehe dem Verein ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Gegen diese vertragliche Regelung hat das Gericht keine Bedenken, da der Abovertrag ein Dauerschuldverhältnis sei, bei dem sich jede Vertragspartei zulässigerweise vertraglich ein ordentliches Kündigungsrecht einräumen könne. Schlagendes Argument: Vertragsfreiheit! Mehr dazu hier im Blog.
8. Abwälzung von Verbandsstrafen auf Zuschauer
Kein Jahr Bundesliga ohne Stadionrandale. DFB, DFL und Vereine suchen nach Lösungen, die Stadien sicher zu machen. Ob Geldstrafen gegen die Vereine der Weisheit letzter Schluss sind, ist fraglich. Die Verbandsstrafen, die Vereine an den DFB in Folge von Ausschreitungen in ihren Stadien zu zahlen haben, sind teilweise empfindlich hoch. So kann ein Böller-Wurf schon mal bis zu 30.000€ kosten. Unter anderem hat das Landgericht Köln klargestellt, dass Vereine die verursachenden Zuschauer in Regress nehmen und entstandene Strafzahlungen von ihnen zurück verlangen können.
Das Sportgericht des DFB verurteilte den 1. FC Köln in Folge eines Böller-Wurfs (und weiterer Vergehen) während eines Bundesligaspiels zu einer Gesamtstrafe von 50.000€. Mit weiteren Folgeschäden seien dem 1. FC Köln insgesamt ein Schaden von 60.000€ entstanden. Allein der Schaden des Böller-Wurfs beträgt dabei 30.000€. Genau diesen Betrag verlangte der Klub von dem verursachenden Zuschauer im Wege der Klage.
Das LG Köln stellte fest, dass es einem vom Sportgericht bestraften Fußballverein nicht grundsätzlich verwehrt ist, von den randalierenden Zuschauern vollumfänglich Ersatz für geleistete Verbandsstrafen zu verlangen. Es muss jedoch klar nachvollziehbar sein, welcher Teil der Verbandsstrafe sich auf das konkrete Verhalten des einzelnen Zuschauers bezieht.
Dieses Urteil begrüßte auch der Kontrollausschuss des DFB, der in der Regressmöglichkeit auch einen präventiven Zweck sieht. Ob es hilft, das Verhalten einiger „Fans“ nachhaltig zu ändern, ist zu bezweifeln. Fabian Reinholz hat die rechtlichen Maßnahmen gegen Fanrandale in einem Beitrag in der Ausgabe 3/2015 der Zeitschrift „Stadionwelt INSIDE“ hinterfragt.
9. BGH: Hooligans sind eine kriminelle Vereinigung
Und da wir schon beim Thema sind: Gleich zu Anfang des Jahres 2015 entschied der BGH die umstrittene Frage, ob Fußball-Hooligans eine kriminelle Vereinigung sein können. Die Antwort der Karlsruher Richter: Ja, sie können.
Der BGH überprüfte eine Entscheidung des Landgerichts Dresden, in dem fünf Mitglieder der Gruppe „Hooligans Elbflorenz“ u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurden. Die Angeklagten hatten die Gruppierung gegründet, die sich rund um Fußballspiele von Dynamo Dresden mit anderen Gruppen zum Prügeln verabredete. Die Entscheidung bringt eine neue Note in die strafrechtliche Sanktionierung von Hooligans. Wer sich zum Zwecke der Verabredung zu Schlägereien zusammenfindet, macht sich strafbar. Mehr dazu hier im Blog.
Die Lehre des Jahres
Das Sportrechtjahr 2015 hat gezeigt, dass der Verbandssport und sein Regelwerk angreifbar sind. Verbände müssen sich bewusst sein, dass viele ihrer Entscheidungen künftig zivilgerichtlich auf dem Prüfstand stehen. Wenn die Verbände nicht wollen, dass ihnen die Klärung der sportrechtlichen Fragen zunehmend aus den Händen genommen wird, erfordert es besondere Sorgfalt und Professionalität bei der Erstellung der Regeln und der Sportgerichtsbarkeit, die sich dringend erneuern muss, um in den Sportangelegenheiten faire Verfahren zu garantieren.
Und was wird 2016?
Dieses Urteil dürfen Sie nicht verpassen:
SV Wilhelmshaven gegen den Norddeutschen Fußball-Verband
Kennen Sie den Argentinischen Fußballer Sergio Sagarzazu? Nein? Macht nichts. Seine Rolle im Weltfußball ist eher marginal, immerhin aber hat er einen Rechtsstreit angestoßen, der nun vor dem BGH gelandet ist.
Es geht um die gerichtliche Klärung des Zwangsabstiegs des einstigen Regionalligisten SV Wilhelmshaven. Der Club weigerte sich über mehrere Jahre, eine Ausbildungsentschädigung für Sergio Sagarzazu zu zahlen. Nach dem FIFA Reglement steht dem Heimatverein des Spielers eine solche Ausbildungsentschädigung zu. Das wird damit begründet, dass die Heimatvereine einen erheblichen Anteil zur Talentausbildung der Spieler beitragen. Auf Betreiben des Weltverbandes FIFA wurde gegen den renitenten SV Wilhelmshaven der Zwangsabstieg verhängt. Hiergegen wehrt sich der Club gerichtlich. Irgendwie überrascht es nicht, dass der Club mit seinem Anliegen in allen Sportgerichts-Instanzen einschließlich dem Internationalen Sportgerichtshof CAS scheiterte, bis die Klage des Vereins nun vor den Zivilgerichten erste Erfolge verbuchen konnte.
Zuletzt hat das OLG Bremen den Zwangsabstieg für unwirksam erklärt. Dabei stellte das Gericht fest, dass weite Teile des FIFA-Reglements zur Ausbildungsentschädigung gegen europäisches Recht verstoßen. Gegen dieses Urteil legte der Norddeutsche Fußball-Verband (NFV) Revision ein. Nun wird der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall entscheiden. Die Entscheidung wird Anfang/Mitte 2016 erwartet.
Was noch alles ansteht
Auch sonst wird das Jahr 2016 nicht langweilig. Regelungen, die sich der Sport – in guter Absicht – gegeben hat, stehen auf dem Prüfstand, weil sie gegen geltendes nationales oder gar Europäisches Recht verstoßen. Die Zentralvermarktung der Fernsehrechte in Deutschland landet – dank Karl-Heinz Rummenigge – wieder mal vor dem Bundeskartellamt. Das Financial Fairplay der UEFA ist eine heftig kritisierte Regelung zur Sicherung des Wettbewerbs im internationalen Fußball. I Deutschland werden nach wie vor die 50+1 Regelung und die Bestimmungen über Mehrfachbeteiligungen an Fußballclubs sehr kritisch gesehen, ebenso wie das vermutlich EU-rechtswidrige Third-Party-Ownership-Reglement der FIFA. Und die Internationale Spielergewerkschaft FIFPro macht Anstalten, das System der Transferentschädigungen zu kippen.
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