Vertragsfreiheit gilt auch bei einem Abonnement von Dauerkarten. Nach eines Urteil des Amtsgericht München kann ein Bundesligaclub das Abo eines Dauerkateninhabers jederzeit innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist beenden. Der Ticketinhaber kann sich nicht auf Diskriminierung berufen.

Was war geschehen?

Der Kläger besitzt seit vielen Jahren eine Dauerkarte für Heimspiele des FC Bayern München. Die Spiel hat er regelmäßig besucht, in der Saison 2013/2014 aus privaten Gründen auf den Besuch von 10 Bundesligaspiele verzichtet und die Dauerkarte in einer Online-Ticketbörse eingestellt.

Ohne Vorwarnung kündigte der FC Bayern das Abo. Der Kläger sieht darin eine reine Maßregelung und hält die Kündigung für unzulässig. Mit der Klage wollte er erreichen, dass das Gericht ihm das bestätigt.

Was sagt das Gericht?

Das Amtsgericht München (Az. 122 C 16918/14) wies die Klage aber ab. Gemäß einem Passus in den Abo-Bedingungen des FC Bayern stehe dem Verein ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Gegen diese vertragliche Regelung hat das Gericht keine Bedenken, da der Abovertrag ein Dauerschuldverhältnis sei, bei dem sich jede Vertragspartei zulässigerweise vertraglich ein ordentliches Kündigungsrecht einräumen könne.

Das Gericht hält weder das vertragliche Kündigungsrecht für unwirksam, noch kann es erkennen, dass die Ausübung des Rechts eine Schikane oder unzulässige Sanktion für ein Verhalten des Klägers bei der Weitergabe der Dauerkarte ist. Vielmehr sei die Kündigung schlicht ein Ausdruck der Vertragsfreiheit des Vereins.

Das Recht, selbst zu bestimmen, mit wem der FC Bayern vertragliche Beziehungen eingeht, sei auch nicht durch das Kartellrecht eingeschränkt. Der Verein habe keine marktbeherrschende Stellung für den Profifußball in Bayern, so dass er keinem Kontrahierungszwang unterliege Hierbei verweist das Amtsgericht auf den Zweitligaclub 1860 München sowie den FC Augsburg, der ebenfalls in der ersten Bundesliga spielt. Zudem stehe es ihm frei, über den freien Verkauf Bundesligaspiele oder Champions-League-Spiele des Vereins zu besuchen. Darüber hinaus werde der Kläger  auch nicht gegenüber anderen Dauerkarteninhabern ungleich behandelt (Diskriminierung).  Es gebe kein Recht auf eine bestimmte Leistung im Zivilrecht. Es sei Teil der Vereinspolitik und der Vereinsfreiheit des Fußballclubs, welchen Fans Sonderkonditionen eingeräumt werden sollen, solange dabei keine Vorschriften zum Schutz gegen Diskriminierung verletzt werden.

Ist das korrekt?

Prinzipiell ja. Die Vertragsfreiheit gilt auch für Fußball-Dauerkarten und auch für den FC Bayern. Anderenfalls würden sich Fans lebenslange Besuchsrechte erkaufen. Allerdings empfiehlt es sich – wie geschehen – das Kündigungsrecht auch im Vertrag über das Kartenabonnement konkret festzulegen.