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HÄRTING.sport – ENTSCHEIDUNGEN

Hier sammeln wir für Sie Entscheidungen deutscher und europäischer Gerichte aus dem Bereich des Sportrechts.

BGH ZU TÖDLICHEM ANGRIFF AUF HERTHA-FAN

Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit Fußball zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Fans. Der BGH hatte kürzlich in einem tragischen Todesfall eines Hertha-Fans in der Nähe des Berliner Olympiastadions zu entscheiden (BGH – Beschl. v. 20.11.2023 – 5 StR 342/23).

Die Tat

Nach einem Relegationsspiel zwischen Hertha-BSC und dem Hamburger SV am 19. Mai 2022 kam es zwischen dem Angeklagten, einem 25 Jahre alten Rostocker und dem 55-jährigen Opfer zu einer Auseinandersetzung. Aufgebracht durch das Gefühl vom Opfer provoziert worden zu sein, beleidigte der Angeklagte das Opfer zunächst. Dieses wiederum fühlte sich bedrängt und bedroht, weshalb es versuchte mit einem Griff an den Kopf des Angeklagten Sicherheitsabstand zu diesem herzustellen. Der Angeklagte schlug dem Opfer daraufhin mit der Faust ins Gesicht. Der 55-Jährige stürzte, schlug mit dem Schädel auf dem Boden auf und verstarb wenige Tage später an seinen Verletzungen.

Die Entscheidung des BGH

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsums vermindert schuldfähig. Schon das LG Berlin entschied deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes an den Sohn des Opfers (LG Berlin – Urt. V. 21.03.2023 – 540 Ks 278 Js 189/22).

Die Revision gegen dieses Urteil lies der BGH nun nicht zu. Der Angeklagte habe durch seine Erfahrungen im Boxsport vorhergesehen, dass sein Schlag die Gefahr barg, schwerwiegende Verletzungen herbeizuführen. Der Tod als Folge der Körperverletzung sei für ihn auch vorhersehbar gewesen.

Bildquelle: Foto von Freddo213 auf Wikipedia mit Änderungen

Von |13. Dezember 2023|

DATENSCHUTZ UND SPORT – LG HAMBURG: SPIELERNAMEN DÜRFEN IN ÖFFENTLICHEN STATSTIKEN AUTAUCHEN

Wer heute bei Google „Fußball“ als Suchbegriff eingibt findet etwa 230 Millionen Suchergebnisse. Darunter sind die üblichen Verdächtigen, ein Wikipedia-Eintrag etwa oder die Webseite der Sportschau. Doch als erstes Ergebnis zeigt die Suchmaschine nicht die Fifa oder den Kicker, sondern eine Webseite für den Amateurfußball. Wie groß das Interesse am Amateurbereich des womöglich größten Sports der Gegenwart ist, zeigt nun ein Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 18.11.2022 – 324 S 3/22).

Worum geht es?

Ein Rechtsanwalt, hobbymäßig als Fußballer unterwegs, war darauf aufmerksam geworden, dass sein Name, sein Sportverein und seine Statistiken den Weg ins Internet gefunden hatten. Eine Zeitung pflegte in ihrem Onlineauftritt nämlich neben Spielberichten über den Amateursport auch Datenbanken zu Amateur- und Profiligen, die wiederum die Daten des Rechtsanwalts enthielten.

Das war diesem aber nicht recht. Er forderte die Zeitung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen sie, in deren Zuge die Daten nicht mehr veröffentlich werden durften.

Was sagte die Vorinstanz?

Die Beklagte unterlag sodann auch in der Hauptsache vor dem AG Hamburg (Urteil vom 02.06.2022 – Az. 18b C 1/21). Sämtliche Daten des Klägers sollten damit tabu sein, samt Spielerstatistiken.

Eine Einwilligung des Klägers habe weder ausdrücklich noch konkludent durch die Teilnahme am Spielbetrieb, vorgelegen. Auch aus journalistischer Tätigkeit sei die Veröffentlichung nicht von Art. 5 GG gedeckt. Die reine Widergabe der Daten habe keine meinungsbildende Wirkung und diene nicht der öffentlichen Auseinandersetzung.

Dem Gericht genügte zuletzt auch nicht die öffentliche Austragung der Spiele. Der Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasse, neben Vorgängen historisch-politischer Bedeutung, zwar auch allgemeine gesellschaftliche Interessen. Die Namen der Teilnehmer von Bezirksligaspielspielern beträfen allerdings offenkundig nicht eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse.

Wie entschied das LG Hamburg?

Das sah das Berufungsgericht dann aber ganz anders und sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ab.

Dabei stellte es klar, dass dies unabhängig davon gilt, ob sich das Unterlassungsbegehren auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder auf den spezialgesetzlichen Löschungsanspruch gem. Art. 17 DSGVO stützt. Nach beiden Anspruchsgrundlagen bedarf es grundsätzlich einer Interessenabwägung, was sich in letzterem Fall besonders aus Art. 17 Abs. 2 lit. a) DSGVO ergibt.

Das Gericht sieht in der Datenverarbeitung durch die Beklagte ein berechtigtes Interesse. Sie komme damit einer „Chronistenpflicht“ nach um eine mediale Berichterstattung sowie das „Gespräch zwischen Fußballfans“ zu ermöglichen. Das LG Hamburg stellt sodann klar: „auch im Bereich des Lokal- und Amateursports besteht ein anerkennenswertes Interesse daran, über die Einzelheiten des Spielbetriebs in einer Amateur-Fußballliga informiert zu werden.“ Ob die Beklagte auch durch das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO privilegiert ist, bleibt aber offen, da jedenfalls der Schutz der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG gegeben sei. Die Datenbank sei als noch pressespezifisch einzuordnen.

Außerdem, so das Gericht, komme der Beklagten zugute, dass es sich ausschließlich um Daten aus der Sozialsphäre des Klägers handle. Ihre Veröffentlichung dürfe nur bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Beklagten sanktioniert werden, was nicht der Fall sei. Auch das Vorbringen des Beklagten, der als Strafverteidiger arbeitet und darauf angesprochen wurde, dass man wisse, wo er spiele und man ihn ja mal besuchen könne, stelle keine hinreichende Begründung einer Gefährdungslage dar. Auch unabhängig von der streitgegenständlichen Veröffentlichung seien entsprechende Daten des Klägers im Internet zu finden.

Schließlich spielte für das Gericht auch keine Rolle, dass zum Zeitpunkt des Urteils, die letzte fußballerische Tätigkeit des Klägers über ein Jahr zurücklag. Diese Zeitspanne genüge noch nicht um zu einem anderen Ergebnis innerhalb der Interessenabwägung zu kommen.

Und nun?

Das Gericht wägt fein säuberlich zwischen den Interessen der Beteiligten ab. Letztlich stellt es klar, dass jedenfalls im Fußball, das öffentliche Interesse selbst im Amateurbereich derart hoch ist, dass Spieler mit der Veröffentlichung ihrer Spielerstatistiken und Vereinszugehörigkeiten leben müssen.

Es stellt sich dadurch allerdings die Frage, ob dies auch für andere Sportarten gilt. Möglicherweise überwiegt das öffentliche Interesse noch im Amateurhandball, im Tennis aber schon nicht mehr. Oder ist es andersherum?

Bildquelle: Foto von Omar Ram auf Unsplash

Von |06. September 2023|

OLG KARLSRUHE ZU PROVISIONSANSPRÜCHEN EINES SPIELERBERATERS

Die Branche der Spielerberater im Fußball ist nicht die beliebteste. Gierig, unseriös, unprofessionell sind die häufigsten genannten Attribute mit denen man die Berater (freilich nicht alle!) in Verbindung bringt.

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.2.2022, Az.: 15 U 54/21) hat bereits im vergangenen Jahr über Provisionsansprüche (250.000 EUR) einer französischen Beratungsagentur entscheiden, die diese gegen einen deutschen Bundesligaclub geltend gemacht hat (siehe auch hier und hier). Der Spieler, um den es ging (offenbar Diadié Sammassékou), wurde von der Agentur betreut und vom beklagten Verein (es war offenbar die TSG Hoffenheim) verpflichtet. Problem: der Spieler hatte noch vor dem Transfer den Berater gewechselt. Die klagende Agentur hatte nur anfangs mitgewirkt. Ob der Umfang ihrer Mitwirkung einen Provisionsanspruch gegen den Verein auslöst, war die Frage um die es im Rechtsstreit geht. Rechtlich spielt sich dabei alles schlicht und ergreifend im Maklervertragsrecht ab. Angesichts der jüngsten Änderungen des FIFA Reglements zu Spielerberatern rückt diese Entscheidung wieder in den Focus.

Was war geschehen?

Der Sportdirektor des beklagten Clubs wandte sich 2019 an die Klägerin mit der Frage, welche von ihr vertretenen Spieler aktuell oder in absehbarer Zeit „auf dem Markt“ wären. Die Verständigung zwischen der Klägerin und dem Sportdirektor konkretisierte sich im Laufe des Jahres auf einen bestimmten Spieler, bis der Sportdirektor schließlich per E-Mail die Eckpunkte eines Arbeitsvertrages mit dem Spieler an die Klägerin schickte.

Daraufhin informierte die Klägerin aber den Sportdirektor, dass der Spieler zwischenzeitlich die Spielervermittlung gewechselt habe und eine Verständigung mit der neuen Spielervermittlung gesucht werde. Die Beklagte verhandelte nun mit der neuen Spielervermittlung und gab schließlich einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Spieler bekannt. Die Klägerin stellte allerdings ihrerseits eine Rechnung zu der von ihr beanspruchten Provision aus, weshalb zwischen den Parteien nun streitig war, ob überhaupt ein Vertrag bzw. ein Zahlungsanspruch entstand.

Wie hat das Gericht entschieden?

Bereits in erster Instanz hatte die Agentur verloren. Das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Agentur zurückgewiesen, also auch in zweiter Instanz verlor sie.

In der Begründung unterscheidet das Gericht zwischen Nachweismaklerverträgen und Vermittlungsmaklerverträgen.

Bei Nachweismaklerverträgen besteht die Leistung des Maklers in einer Auskunft an seinen Auftraggeber, die der Auftraggeber für eine anschließende Hauptverhandlung nutzen kann. An einer solchen Leistung habe die Beklagte aber kein Interesse gehabt. Der Wille der Beklagten sei dahin auszulegen, dass die Klägerin die Klärung und Herbeiführung der Wechselbereitschaft des Spielers herbeiführen sollte. Mit anderen Worten wollte der Sportdirektor offensichtlich nicht nur über die von der Klägerin vertretenen Sportler informiert werden, sondern wollte letztlich auf die Herbeiführung eines Spielertransfers hinaus.

Auf die Frage, ob stattdessen ein Vermittlungsmaklervertrag entstanden ist, bei dem als Leistung eine erfolgreiche Vermittlung gelten würde, geht das Gericht nicht ein. Das liegt daran, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, der Spieler bereits eine andere Spielervermittlung hatte und der Abschluss mit dieser erfolgte.

Gerade dagegen richtet sich allerdings auch die Kritik am Urteil. In der konkreten Situation bestehe gerade keine Gewissheit, ob nicht die ursprüngliche Spielervermittlung, jedenfalls bis zum Wechsel des Spielers zu einer anderen Spielervermittlung, für den Vertragsschluss durch Einwirkung auf den Spieler mitursächlich war. Um dies nicht entscheiden zu müssen, nimmt das Gericht als Bedingung für einen Maklervertrag an, dass die vom Sportdirektor angebotene Provision erkennbar davon abgehangen habe, dass die Klägerin den Spieler weiterhin vertritt. Doch auch das bleibt fraglich, da Hauptziel der Beklagten die Verpflichtung eines neuen Spielers war, und nicht feststellbar ist, ob die Tätigkeit der Klägerin hierfür ursächlich war oder nicht (SpuRt 2022, 256, beck-online).

Streitigkeiten um Provision verschiedener am Transfer beteiligter Vermittler ist in der Spielerberaterbranche ein häufiges Problem. Meist liegt die Ursache in unzureichenden vertraglichen Vereinbarungen. Die Lösung, die das OLG Karlsruhe hier gefunden hat, ist zwar grundsätzlich interessengerecht. Es bleibt aber dennoch die Frage ob Vereinen, die von einer doppelten Beauftragung von Maklern potentiell profitiert haben, nicht auch eine doppelte Vergütungspflicht zugemutet werden kann.

Foto von Saúl Bucio auf Unsplash

Von |16. Januar 2023|

MARKENVERLETZUNG UND NFT: DER FALL JUVENTUS TURIN

Um NFTs herrscht derzeit Goldgräberstimmung und das, obwohl sich der anfängliche Hype langsam legt. Auch wir haben umfangreich über NFTs im E-Commerce, in der Kunst und im Sport berichtet. Ein Unternehmen das Kryptowährungen und NFTs anbietet, hat sich jüngst reichlich Ärger mit Italiens bekanntestem Fußballclub eingehandelt, Juventus Turin.

Das Unternehmen Blockeras steckt tief im digitalen Geschäft mit Kryptowährungen und NFTs. Auf der eigenen Webseite präsentiert es den hauseigenen Blockeuro samt App, gedacht um Menschen und Unternehmen zusammenzubringen. Ein hehres Ziel, das sich besser noch mit einer weiteren Währung erreichen ließe, muss sich Blockeras gedacht haben und hat zusätzlich den Coin of Champions (COC) erfunden.

Ein COC kostet derzeit 0,00000009$ und es soll das erste Token sein, das von ehemaligen und aktuellen Athleten unterstützt wird. Die Unterstützung durch Athleten drückt sich in Form von Ambassador-Karten aus, die als NFTs digital in Umlauf gebracht werden. Genau hieran stört sich Juventus Turin, da unter anderem NFT-Sammelkarten mit der Abbildung des ehemaligen Juve-Spielers Christian „Bobo“ Vieri verkauft wurden. Und das für gutes Geld, allein zur Markteinführung hatte Blockeras 529 Karten für insgesamt fast 36.000,00 EUR verkauft.

Interessant ist nun, dass es Juve nicht um Christian Vieri geht, sondern darum, dass dieser auf den Sammelkarten teilweise im schwarz-weiß vertikal gestreiften Juve-Trikot abgebildet wird. Die Rekordmeister sind Inhaber einer Bildmarke mit eben dieser Musterung. Juventus gehören zudem die Wortmarken JUVE und JUVENTUS weshalb der Club aufgrund dieser Rechte gegen Blockeras vor dem Tribunale Ordinario di Roma (ein Zivilgericht in Rom) erfolgreich eine einstweilige Verfügung beantragt hat. Per einstweiliger Verfügung wurde Blockeras dazu verpflichtet, die genannten NFTs nicht mehr herzustellen und zu vermarkten sowie bereits bestehende NFTs und damit verbundene digitale Inhalte zu entfernen.

Das Gericht bejaht die Markenverletzung und stellt fest, dass durch die in Frage stehenden NFTs eine Verwechslungsgefahr entstehe. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, die digitalen Sammelkarten mit Juve-Trikot stammten von Juventus Turin oder stünden mit dem Club jedenfalls in wirtschaftlichem Zusammenhang. Darüber helfe auch nicht hinweg, das Blockeras Bildrechte an Christian Vieri eingeholt habe oder dass dieser tatsächlich bei Juventus Turin gespielt habe. In keinem Fall sei die Nutzung der Marke für die Abbildung des Spielers notwendig. Ebenso wenig könne geltend gemacht werden, die Markennutzung trete hinter dem Interesse an der Veröffentlichung des Bildes von Christian Vieri aufgrund dessen Bekanntheit zurück. Art. 97 des italienischen Urheberrechtsgesetzes (Legge sul diritto d’autore – LDA) lasse zwar die Wiedergabe eines Bildes ohne Zustimmung des Abgebildeten zu, dies gelte aber nur, wenn die Veröffentlichung wissenschaftlichen oder erzieherischen Zwecken diene. Ausschließlich kommerzielle Zwecke seien jedenfalls nicht geschützt.

Inwieweit die Entscheidung des römischen Gerichts generell für die Verwendung von Marken im Rahmen von NFTs relevant wird, lässt sich nur erahnen. Sie verdeutlicht allerdings, dass Markenrechte auch die Kryptobubble durchstechen und von NFT-Jüngern nicht ignoriert werden dürfen.

Hierzulande gilt, Vereinsembleme, Trikots, Sportlernamen oder Abbildungen von Sportlern dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Beschränken wir uns allein auf die Abbildung eines Trikots kann allein dies schon Rechte an einem Design verletzen. Ob auch in Deutschland auf Verletzung von Markenrechten erkannt würde, wenn Trikots mitsamt markenrechtlich geschütztem Clublogo Gegenstand von NFTs sind, ist nicht selbstverständlich, den ob dabei die Clubmarke in einer ihrer geschützten Funktionen überhaupt betroffen ist, ist keinsfalls sicher und nach unserer Kenntnis nicht gerichtlich geklärt. Wer sich dazu schlau machen möchte, schaue einmal hier.

Als Daumenregel sollte aber Folgendes beachtet werden, wenn Fußball- oder Sportcontent in NFTs verwendet werden:

  • Werden Sportler abgebildet: Bildrechte einholen
    • Achtung: die Bildrechte sind zum einen die Rechte an der Fotografie (Inhaber der Rechte sind Fotografen bzw. Fotodatenbanken), zum anderen bestehen Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten an der Abbildung. Diese Rechte werden zB von Fotodatenbanken nicht zwingend miteingeäumt, teilweise müssen diese Rechte bei bestimmter Vermarktung der Bilder noch extra eingeholt werden.
  • Werden dabei Marken abgebildet: Prüfen (lassen), ob Markenrechte verletzt werden könnten
    • Achtung: derartige Rechte sind von den Bildrechten nicht umfasst!
  • Werden Videosequenzen eingebettet, sind ebenfalls Rechte am Videomaterial einzuholen. Sequenzen, die im Internet abrufbar sind, sind nicht zwingend rechtefrei!

Photo by Maria Bobrova on Unsplash

Von |29. November 2022|

MARKENSTREIT – AC MILAN VERLIERT VOR GERICHT

Schon im Januar berichteten wir in unserem Beitrag über die Verstrickungen eines italienischen Fußballclubs (damals: Inter Mailand vs. Inter Miami) in eine markenrechtliche Angelegenheit. Fast ein Jahr später sieht sich nun auch der AC Mailand in einen Markenstreit verwickelt. Denn das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied mit Urteil vom 10.11.2021, dass der Fußballclub um den Superstar Zlatan Ibrahimovic sein Wappen (inklusive Schriftzug „AC Milan“) nicht als EU-Marke für Schreibwaren und Büroartikel schützen lassen darf. Grund sei eine Verwechslungsgefahr mit der älteren deutschen Marke „MILAN“, welche ebenfalls für Schreib- und Bürowaren eingetragen ist.

Der EuG führt hierzu aus:

„Die starke phonetische Ähnlichkeit und die mittlere visuelle Ähnlichkeit dieses Zeichens im Vergleich zur älteren deutschen Wortmarke MILAN rufen eine Gefahr der Verwechslung bei den Verbrauchern hervor, so dass nicht beide Zeichen gleichzeitig in der Union Schutz genießen können.“ (Urteil vom 10.11.2021, Az. T-353/20AC).

Nachdem der AC Mailand eine Registrierung seines Bildzeichens, welches Wappen und den Namen „AC Milan“ beinhaltet, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) beantragte, erhob der deutsche Schreibwarenhersteller, der pikanterweise den Firmennamen „InterES“ trägt, aufgrund Ähnlichkeit mit ihrer eigenen älteren Wortmarke „MILAN“ Widerspruch gegen die Anmeldung. Dem Widerspruch gab das EUIPO statt.

Daraufhin schöpfte der AC Mailand den Instanzenweg aus und erhob Klage vor dem EuG gegen die Entscheidung. Ohne Erfolg. Eine ausreichende Unterscheidung der gegenüberstehenden Marken bestehe laut dem Gericht nicht etwa darin, dass die Marke des Fußballvereins das Wappen als zusätzliches Bildelement neben dem Clubnamen enthalte. Denn die Aufmerksamkeit des angesprochenen Publikums werde sich in erster Linie auf das Wortelement „AC MILAN“ konzentrieren, bei dem „MILAN“ das die Marke prägende Element sei.

Bei der Entscheidung, welche Marken anzumelden sind, müssen daher gerade auch große Fußballclubs den Bestand älterer Marken berücksichtigen. Hierzu ist eine sog. Kollisionsrecherche zu empfehlen. Dabei kann es des Öfteren zu Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken kommen und es sollten sich die Clubs nicht darauf verlassen, dass der Verkehr Verwechslungen deshalb ausschließe, weil er die Clubmarke als solche identifiziere. Es empfiehlt sich daher schon vor der Anmeldung neuer Marken eine Markenstrategie in Angriff zu nehmen und die Anmeldungen nach den Gesichtspunkten der Kollisionsmöglichkeiten und der späteren Art und Weise der Benutzung der Marke auszurichten.

Von |07. Dezember 2021|