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HÄRTING.sport – ENTSCHEIDUNGEN

Hier sammeln wir für Sie Entscheidungen deutscher und europäischer Gerichte aus dem Bereich des Sportrechts.

OLG KARLSRUHE ZU PROVISIONSANSPRÜCHEN EINES SPIELERBERATERS

Die Branche der Spielerberater im Fußball ist nicht die beliebteste. Gierig, unseriös, unprofessionell sind die häufigsten genannten Attribute mit denen man die Berater (freilich nicht alle!) in Verbindung bringt.

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.2.2022, Az.: 15 U 54/21) hat bereits im vergangenen Jahr über Provisionsansprüche (250.000 EUR) einer französischen Beratungsagentur entscheiden, die diese gegen einen deutschen Bundesligaclub geltend gemacht hat (siehe auch hier und hier). Der Spieler, um den es ging (offenbar Diadié Sammassékou), wurde von der Agentur betreut und vom beklagten Verein (es war offenbar die TSG Hoffenheim) verpflichtet. Problem: der Spieler hatte noch vor dem Transfer den Berater gewechselt. Die klagende Agentur hatte nur anfangs mitgewirkt. Ob der Umfang ihrer Mitwirkung einen Provisionsanspruch gegen den Verein auslöst, war die Frage um die es im Rechtsstreit geht. Rechtlich spielt sich dabei alles schlicht und ergreifend im Maklervertragsrecht ab. Angesichts der jüngsten Änderungen des FIFA Reglements zu Spielerberatern rückt diese Entscheidung wieder in den Focus.

Was war geschehen?

Der Sportdirektor des beklagten Clubs wandte sich 2019 an die Klägerin mit der Frage, welche von ihr vertretenen Spieler aktuell oder in absehbarer Zeit „auf dem Markt“ wären. Die Verständigung zwischen der Klägerin und dem Sportdirektor konkretisierte sich im Laufe des Jahres auf einen bestimmten Spieler, bis der Sportdirektor schließlich per E-Mail die Eckpunkte eines Arbeitsvertrages mit dem Spieler an die Klägerin schickte.

Daraufhin informierte die Klägerin aber den Sportdirektor, dass der Spieler zwischenzeitlich die Spielervermittlung gewechselt habe und eine Verständigung mit der neuen Spielervermittlung gesucht werde. Die Beklagte verhandelte nun mit der neuen Spielervermittlung und gab schließlich einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Spieler bekannt. Die Klägerin stellte allerdings ihrerseits eine Rechnung zu der von ihr beanspruchten Provision aus, weshalb zwischen den Parteien nun streitig war, ob überhaupt ein Vertrag bzw. ein Zahlungsanspruch entstand.

Wie hat das Gericht entschieden?

Bereits in erster Instanz hatte die Agentur verloren. Das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Agentur zurückgewiesen, also auch in zweiter Instanz verlor sie.

In der Begründung unterscheidet das Gericht zwischen Nachweismaklerverträgen und Vermittlungsmaklerverträgen.

Bei Nachweismaklerverträgen besteht die Leistung des Maklers in einer Auskunft an seinen Auftraggeber, die der Auftraggeber für eine anschließende Hauptverhandlung nutzen kann. An einer solchen Leistung habe die Beklagte aber kein Interesse gehabt. Der Wille der Beklagten sei dahin auszulegen, dass die Klägerin die Klärung und Herbeiführung der Wechselbereitschaft des Spielers herbeiführen sollte. Mit anderen Worten wollte der Sportdirektor offensichtlich nicht nur über die von der Klägerin vertretenen Sportler informiert werden, sondern wollte letztlich auf die Herbeiführung eines Spielertransfers hinaus.

Auf die Frage, ob stattdessen ein Vermittlungsmaklervertrag entstanden ist, bei dem als Leistung eine erfolgreiche Vermittlung gelten würde, geht das Gericht nicht ein. Das liegt daran, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, der Spieler bereits eine andere Spielervermittlung hatte und der Abschluss mit dieser erfolgte.

Gerade dagegen richtet sich allerdings auch die Kritik am Urteil. In der konkreten Situation bestehe gerade keine Gewissheit, ob nicht die ursprüngliche Spielervermittlung, jedenfalls bis zum Wechsel des Spielers zu einer anderen Spielervermittlung, für den Vertragsschluss durch Einwirkung auf den Spieler mitursächlich war. Um dies nicht entscheiden zu müssen, nimmt das Gericht als Bedingung für einen Maklervertrag an, dass die vom Sportdirektor angebotene Provision erkennbar davon abgehangen habe, dass die Klägerin den Spieler weiterhin vertritt. Doch auch das bleibt fraglich, da Hauptziel der Beklagten die Verpflichtung eines neuen Spielers war, und nicht feststellbar ist, ob die Tätigkeit der Klägerin hierfür ursächlich war oder nicht (SpuRt 2022, 256, beck-online).

Streitigkeiten um Provision verschiedener am Transfer beteiligter Vermittler ist in der Spielerberaterbranche ein häufiges Problem. Meist liegt die Ursache in unzureichenden vertraglichen Vereinbarungen. Die Lösung, die das OLG Karlsruhe hier gefunden hat, ist zwar grundsätzlich interessengerecht. Es bleibt aber dennoch die Frage ob Vereinen, die von einer doppelten Beauftragung von Maklern potentiell profitiert haben, nicht auch eine doppelte Vergütungspflicht zugemutet werden kann.

Foto von Saúl Bucio auf Unsplash

Von |16. Januar 2023|

MARKENVERLETZUNG UND NFT: DER FALL JUVENTUS TURIN

Um NFTs herrscht derzeit Goldgräberstimmung und das, obwohl sich der anfängliche Hype langsam legt. Auch wir haben umfangreich über NFTs im E-Commerce, in der Kunst und im Sport berichtet. Ein Unternehmen das Kryptowährungen und NFTs anbietet, hat sich jüngst reichlich Ärger mit Italiens bekanntestem Fußballclub eingehandelt, Juventus Turin.

Das Unternehmen Blockeras steckt tief im digitalen Geschäft mit Kryptowährungen und NFTs. Auf der eigenen Webseite präsentiert es den hauseigenen Blockeuro samt App, gedacht um Menschen und Unternehmen zusammenzubringen. Ein hehres Ziel, das sich besser noch mit einer weiteren Währung erreichen ließe, muss sich Blockeras gedacht haben und hat zusätzlich den Coin of Champions (COC) erfunden.

Ein COC kostet derzeit 0,00000009$ und es soll das erste Token sein, das von ehemaligen und aktuellen Athleten unterstützt wird. Die Unterstützung durch Athleten drückt sich in Form von Ambassador-Karten aus, die als NFTs digital in Umlauf gebracht werden. Genau hieran stört sich Juventus Turin, da unter anderem NFT-Sammelkarten mit der Abbildung des ehemaligen Juve-Spielers Christian „Bobo“ Vieri verkauft wurden. Und das für gutes Geld, allein zur Markteinführung hatte Blockeras 529 Karten für insgesamt fast 36.000,00 EUR verkauft.

Interessant ist nun, dass es Juve nicht um Christian Vieri geht, sondern darum, dass dieser auf den Sammelkarten teilweise im schwarz-weiß vertikal gestreiften Juve-Trikot abgebildet wird. Die Rekordmeister sind Inhaber einer Bildmarke mit eben dieser Musterung. Juventus gehören zudem die Wortmarken JUVE und JUVENTUS weshalb der Club aufgrund dieser Rechte gegen Blockeras vor dem Tribunale Ordinario di Roma (ein Zivilgericht in Rom) erfolgreich eine einstweilige Verfügung beantragt hat. Per einstweiliger Verfügung wurde Blockeras dazu verpflichtet, die genannten NFTs nicht mehr herzustellen und zu vermarkten sowie bereits bestehende NFTs und damit verbundene digitale Inhalte zu entfernen.

Das Gericht bejaht die Markenverletzung und stellt fest, dass durch die in Frage stehenden NFTs eine Verwechslungsgefahr entstehe. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, die digitalen Sammelkarten mit Juve-Trikot stammten von Juventus Turin oder stünden mit dem Club jedenfalls in wirtschaftlichem Zusammenhang. Darüber helfe auch nicht hinweg, das Blockeras Bildrechte an Christian Vieri eingeholt habe oder dass dieser tatsächlich bei Juventus Turin gespielt habe. In keinem Fall sei die Nutzung der Marke für die Abbildung des Spielers notwendig. Ebenso wenig könne geltend gemacht werden, die Markennutzung trete hinter dem Interesse an der Veröffentlichung des Bildes von Christian Vieri aufgrund dessen Bekanntheit zurück. Art. 97 des italienischen Urheberrechtsgesetzes (Legge sul diritto d’autore – LDA) lasse zwar die Wiedergabe eines Bildes ohne Zustimmung des Abgebildeten zu, dies gelte aber nur, wenn die Veröffentlichung wissenschaftlichen oder erzieherischen Zwecken diene. Ausschließlich kommerzielle Zwecke seien jedenfalls nicht geschützt.

Inwieweit die Entscheidung des römischen Gerichts generell für die Verwendung von Marken im Rahmen von NFTs relevant wird, lässt sich nur erahnen. Sie verdeutlicht allerdings, dass Markenrechte auch die Kryptobubble durchstechen und von NFT-Jüngern nicht ignoriert werden dürfen.

Hierzulande gilt, Vereinsembleme, Trikots, Sportlernamen oder Abbildungen von Sportlern dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Beschränken wir uns allein auf die Abbildung eines Trikots kann allein dies schon Rechte an einem Design verletzen. Ob auch in Deutschland auf Verletzung von Markenrechten erkannt würde, wenn Trikots mitsamt markenrechtlich geschütztem Clublogo Gegenstand von NFTs sind, ist nicht selbstverständlich, den ob dabei die Clubmarke in einer ihrer geschützten Funktionen überhaupt betroffen ist, ist keinsfalls sicher und nach unserer Kenntnis nicht gerichtlich geklärt. Wer sich dazu schlau machen möchte, schaue einmal hier.

Als Daumenregel sollte aber Folgendes beachtet werden, wenn Fußball- oder Sportcontent in NFTs verwendet werden:

  • Werden Sportler abgebildet: Bildrechte einholen
    • Achtung: die Bildrechte sind zum einen die Rechte an der Fotografie (Inhaber der Rechte sind Fotografen bzw. Fotodatenbanken), zum anderen bestehen Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten an der Abbildung. Diese Rechte werden zB von Fotodatenbanken nicht zwingend miteingeäumt, teilweise müssen diese Rechte bei bestimmter Vermarktung der Bilder noch extra eingeholt werden.
  • Werden dabei Marken abgebildet: Prüfen (lassen), ob Markenrechte verletzt werden könnten
    • Achtung: derartige Rechte sind von den Bildrechten nicht umfasst!
  • Werden Videosequenzen eingebettet, sind ebenfalls Rechte am Videomaterial einzuholen. Sequenzen, die im Internet abrufbar sind, sind nicht zwingend rechtefrei!

Photo by Maria Bobrova on Unsplash

Von |29. November 2022|

MARKENSTREIT – AC MILAN VERLIERT VOR GERICHT

Schon im Januar berichteten wir in unserem Beitrag über die Verstrickungen eines italienischen Fußballclubs (damals: Inter Mailand vs. Inter Miami) in eine markenrechtliche Angelegenheit. Fast ein Jahr später sieht sich nun auch der AC Mailand in einen Markenstreit verwickelt. Denn das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied mit Urteil vom 10.11.2021, dass der Fußballclub um den Superstar Zlatan Ibrahimovic sein Wappen (inklusive Schriftzug „AC Milan“) nicht als EU-Marke für Schreibwaren und Büroartikel schützen lassen darf. Grund sei eine Verwechslungsgefahr mit der älteren deutschen Marke „MILAN“, welche ebenfalls für Schreib- und Bürowaren eingetragen ist.

Der EuG führt hierzu aus:

„Die starke phonetische Ähnlichkeit und die mittlere visuelle Ähnlichkeit dieses Zeichens im Vergleich zur älteren deutschen Wortmarke MILAN rufen eine Gefahr der Verwechslung bei den Verbrauchern hervor, so dass nicht beide Zeichen gleichzeitig in der Union Schutz genießen können.“ (Urteil vom 10.11.2021, Az. T-353/20AC).

Nachdem der AC Mailand eine Registrierung seines Bildzeichens, welches Wappen und den Namen „AC Milan“ beinhaltet, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) beantragte, erhob der deutsche Schreibwarenhersteller, der pikanterweise den Firmennamen „InterES“ trägt, aufgrund Ähnlichkeit mit ihrer eigenen älteren Wortmarke „MILAN“ Widerspruch gegen die Anmeldung. Dem Widerspruch gab das EUIPO statt.

Daraufhin schöpfte der AC Mailand den Instanzenweg aus und erhob Klage vor dem EuG gegen die Entscheidung. Ohne Erfolg. Eine ausreichende Unterscheidung der gegenüberstehenden Marken bestehe laut dem Gericht nicht etwa darin, dass die Marke des Fußballvereins das Wappen als zusätzliches Bildelement neben dem Clubnamen enthalte. Denn die Aufmerksamkeit des angesprochenen Publikums werde sich in erster Linie auf das Wortelement „AC MILAN“ konzentrieren, bei dem „MILAN“ das die Marke prägende Element sei.

Bei der Entscheidung, welche Marken anzumelden sind, müssen daher gerade auch große Fußballclubs den Bestand älterer Marken berücksichtigen. Hierzu ist eine sog. Kollisionsrecherche zu empfehlen. Dabei kann es des Öfteren zu Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken kommen und es sollten sich die Clubs nicht darauf verlassen, dass der Verkehr Verwechslungen deshalb ausschließe, weil er die Clubmarke als solche identifiziere. Es empfiehlt sich daher schon vor der Anmeldung neuer Marken eine Markenstrategie in Angriff zu nehmen und die Anmeldungen nach den Gesichtspunkten der Kollisionsmöglichkeiten und der späteren Art und Weise der Benutzung der Marke auszurichten.

Von |07. Dezember 2021|

FUSSBALLVEREINE HAFTEN FÜR IHRE FANS

Mit Beschluss vom 4. November 2021 hat der I. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim DFB, mit dem eine gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger bei Heim- und bei Auswärtsspielen verhängte verschuldensunabhängige Geldstrafe bestätigt wurde, nicht gegen den ordre public-Vorbehalt verstößt.

Bei einem Auswärtsspiel und zwei Heimspielen im Jahr 2018 brannten Besucher im Fanblock des FC Carl Zeiss Jena e.V. pyrotechnische Gegenstände ab oder warfen Gegenstände in Richtung des Spielfelds. Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bund belegte den FC Carl Zeiss Jena e.V. aufgrund dieser Vorfälle gemäß § 9a Nr. 1 und 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung mit einer Geldstrafe i. H. v. 24.900 EUR

Diese Geldstrafe wollte der Verein aber nicht auf sich sitzen lassen und setzte sich zu wehr, indem er die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragte. Nach Auffassung des Vereins stehe die Verbandsstrafe im Widerspruch zum ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO, da sie eine strafähnliche Sanktion darstelle und der „Ahndung und Sühne“ vorangegangenen Fehlverhaltens des Vereins diene.

Vorinstanzlich wies bereits das OLG Frankfurt am Main den Antrag auf Aufhebung Schiedsspruchs als unbegründet zurück. Höchstrichterlich bekräftigte dies nun der BGH. Entgegen der Rechtsauffassung des ostdeutschen Fußballklubs soll nicht vorausgegangenes Verhalten des Vereins, sondern – zukunftsgerichtet – der ordnungsgemäße Spielbetrieb gesichert werden. Die Zahlung der 24.900 EUR soll den Verein dazu bewegen, von nun an mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken, um bei weiteren Spielen Zuschauerausschreitungen zu verhindern.

Insofern ist die Entscheidung des BGH nicht unerwartet, da sie ganz im Lichte der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) steht. Der CAS sieht das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung ebenso wenig in der Bestrafung eines Vereins, sondern hebt vielmehr seine präventive und abschreckende Wirkung hervor.

Die Entscheidung des BGH bringt somit Klarheit ins Feld der verschuldensunabhängigen Verbandsstrafenhaftung des DFB. Praktisch kann den Vereinen nur geraten werden der intendierten Wirkung der Entscheidung Folge zu leisten und im offenen Dialog und Kontakt zu ihren Fans befriedend einzuwirken. Spiegelbildlich liegt es an den Fans ihre Vereinstreue durch regelkonformes Verhalten unter beweiszustellen.

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Von |15. November 2021|

ABGABEPFLICHT ZUR KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG? FUSSBALLTRAINER SIND KEINE KÜNSTLER

Jüngst feierte Jürgen Klopp seinen 200. Liverpool-Sieg. Er gilt damit als einer der erfolgreichsten Trainer des Vereins. Doch auch abseits des „Anfield-Stadions“ glänzte „Kloppo“ durch sein Talent als Coach, indem er 2012 das erste „Double“ der Dortmunder Vereinsgeschichte für die Borussia holte. Sein Erfolg als Trainier stand so seit langem außerfrage. Er ist eine der Prominenzen im Fußballsport. Für manchen passionierten Mainz, Dortmund oder Liverpool-Fan mag Klopps Leistung als Trainer schon „Kunst“ im umgangssprachlichen Sinne sein. Dass Klopp aber gewiss kein Künstler im juristischen Sinne ist, stellte am 13. Oktober 2021 das SG Darmstadt klar (SG Darmstadt, Urt. v. 30.08.2021 – Az. S 8 R 316/17). Das hessische Sozialgericht entschied im Streit zwischen der Deutschen Rentenversicherung und Klopps Werbepartner Opel. Hiernach besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung die Opel für seine Werbeikone zu leisten hat.

Doch wie kam es zu der Entscheidung? Im zugrundeliegenden Fall verlangte die Deutsche Rentenversicherung vom Automobilhersteller Opel, der Werbung mit diversen Schauspielern und Models, sowie der Trainerikone Klopp machte, für die Jahre 2011 bis 2015 die Nachzahlung von Sozialabgaben in einer sechsstelligen Höhe. Knackpunkt des Verfahrens war hierbei die Frage, ob die Rspr. des Bundessozialgerichts, nach welcher aktive Profisportler, die ihre Bekanntheit zu Werbezwecken nutzen und damit nicht unerhebliche Einnahmen erzielen, keine Künstler sind, entsprechend auf Trainer anwendbar ist. Im Ergebnis bejahte dies die 8. Kammer des Sozialgerichts, da mit dem Abschluss eines Werbevertrages, zusätzliche Einnahmen erzielt würden, ohne dass dadurch der eigentliche Hauptberuf als Trainer im Sport aufgegeben werde.

Unerheblich ist hierbei, dass durch die werbende Tätigkeit ein erheblicher Teil des Einkommens erzielt werde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Dazuverdienst nur deshalb möglich sei, weil durch die Haupttätigkeit als Fußballtrainer eine solche Popularität bestehe, dass es für die Firma lukrativ sei, die Person zu Werbezwecken einzusetzen. Die Webetätigkeit muss danach Annex zur Haupttätigkeit sein, da nur so die vom Werbenden intendierte Wechselwirkung von Testimonial und Produkt erzielt werde.

Analog zur Kritik der Profisport-Entscheidung des BSG (Urt. v. 24.01.2008, Az. B 3 KS 1/07 R) lässt sich auch hier kritisieren, dass der Bekanntheitsgrad des Trainers zwar Grund dafür gewesen sei, dass der Trainer als Werbender ausgesucht wurde, was der Trainer dann aber vor der Kamera zeigt, Kunst darstellt.

Zwar ändert die Entscheidung nichts an dem Grundsatz, dass zur Bestimmung des Begriffs „Künstler“ auf die jeweilige berufliche Tätigkeit abzustellen ist, welche die werbende Person ausübt. Die Entscheidung weist dennoch eine hohe Praxisrelevanz für das Sportrecht im Allgemeinen auf. Die abseits des Fußballfeldes werbeaktiven Trainer müssen nun nicht mehr um etwaige Nachzahlungen bangen. In Anlehnung an die vorausgehende Rspr. des BSG, wird sich das oberste Gericht wohl kaum gegen das Urteil des SG Darmstadt stellen. Auch kristallisieren sich aus der Entscheidung Ansätze hervor, die auch für Folgefragen relevant sein können. Bspw. stellt die Grundentscheidung des BSG auf aktive Profisportler ab. So stellt sich die spannende (Folge-)Frage, ob inaktive Profisportler (und nun auch Trainer) in Zukunft abgabepflichtig sein könnten. Stellt man rein auf das Kriterium der Annex von Werbetätigkeit zu Haupttätigkeit ab, dürfte dies zu bejahen sein. Entgegen diesem Ansatz scheint wohl auch die intendierte Wechselwirkung von „Prominenz und Produkt“ maßgeblich zu sein, welche wohl kaum abrupt mit Ende des Trainiervertrags endet. Insoweit zeigt die „Causa Klopp“ schon jetzt vielfältige Argumentationsstränge auf, welche die sozialgerichtliche Rspr. in Zukunft beschäftigen könnten.

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Von |03. November 2021|