Wer heute bei Google „Fußball“ als Suchbegriff eingibt findet etwa 230 Millionen Suchergebnisse. Darunter sind die üblichen Verdächtigen, ein Wikipedia-Eintrag etwa oder die Webseite der Sportschau. Doch als erstes Ergebnis zeigt die Suchmaschine nicht die Fifa oder den Kicker, sondern eine Webseite für den Amateurfußball. Wie groß das Interesse am Amateurbereich des womöglich größten Sports der Gegenwart ist, zeigt nun ein Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 18.11.2022 – 324 S 3/22).

Worum geht es?

Ein Rechtsanwalt, hobbymäßig als Fußballer unterwegs, war darauf aufmerksam geworden, dass sein Name, sein Sportverein und seine Statistiken den Weg ins Internet gefunden hatten. Eine Zeitung pflegte in ihrem Onlineauftritt nämlich neben Spielberichten über den Amateursport auch Datenbanken zu Amateur- und Profiligen, die wiederum die Daten des Rechtsanwalts enthielten.

Das war diesem aber nicht recht. Er forderte die Zeitung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen sie, in deren Zuge die Daten nicht mehr veröffentlich werden durften.

Was sagte die Vorinstanz?

Die Beklagte unterlag sodann auch in der Hauptsache vor dem AG Hamburg (Urteil vom 02.06.2022 – Az. 18b C 1/21). Sämtliche Daten des Klägers sollten damit tabu sein, samt Spielerstatistiken.

Eine Einwilligung des Klägers habe weder ausdrücklich noch konkludent durch die Teilnahme am Spielbetrieb, vorgelegen. Auch aus journalistischer Tätigkeit sei die Veröffentlichung nicht von Art. 5 GG gedeckt. Die reine Widergabe der Daten habe keine meinungsbildende Wirkung und diene nicht der öffentlichen Auseinandersetzung.

Dem Gericht genügte zuletzt auch nicht die öffentliche Austragung der Spiele. Der Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasse, neben Vorgängen historisch-politischer Bedeutung, zwar auch allgemeine gesellschaftliche Interessen. Die Namen der Teilnehmer von Bezirksligaspielspielern beträfen allerdings offenkundig nicht eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse.

Wie entschied das LG Hamburg?

Das sah das Berufungsgericht dann aber ganz anders und sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ab.

Dabei stellte es klar, dass dies unabhängig davon gilt, ob sich das Unterlassungsbegehren auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder auf den spezialgesetzlichen Löschungsanspruch gem. Art. 17 DSGVO stützt. Nach beiden Anspruchsgrundlagen bedarf es grundsätzlich einer Interessenabwägung, was sich in letzterem Fall besonders aus Art. 17 Abs. 2 lit. a) DSGVO ergibt.

Das Gericht sieht in der Datenverarbeitung durch die Beklagte ein berechtigtes Interesse. Sie komme damit einer „Chronistenpflicht“ nach um eine mediale Berichterstattung sowie das „Gespräch zwischen Fußballfans“ zu ermöglichen. Das LG Hamburg stellt sodann klar: „auch im Bereich des Lokal- und Amateursports besteht ein anerkennenswertes Interesse daran, über die Einzelheiten des Spielbetriebs in einer Amateur-Fußballliga informiert zu werden.“ Ob die Beklagte auch durch das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO privilegiert ist, bleibt aber offen, da jedenfalls der Schutz der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG gegeben sei. Die Datenbank sei als noch pressespezifisch einzuordnen.

Außerdem, so das Gericht, komme der Beklagten zugute, dass es sich ausschließlich um Daten aus der Sozialsphäre des Klägers handle. Ihre Veröffentlichung dürfe nur bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Beklagten sanktioniert werden, was nicht der Fall sei. Auch das Vorbringen des Beklagten, der als Strafverteidiger arbeitet und darauf angesprochen wurde, dass man wisse, wo er spiele und man ihn ja mal besuchen könne, stelle keine hinreichende Begründung einer Gefährdungslage dar. Auch unabhängig von der streitgegenständlichen Veröffentlichung seien entsprechende Daten des Klägers im Internet zu finden.

Schließlich spielte für das Gericht auch keine Rolle, dass zum Zeitpunkt des Urteils, die letzte fußballerische Tätigkeit des Klägers über ein Jahr zurücklag. Diese Zeitspanne genüge noch nicht um zu einem anderen Ergebnis innerhalb der Interessenabwägung zu kommen.

Und nun?

Das Gericht wägt fein säuberlich zwischen den Interessen der Beteiligten ab. Letztlich stellt es klar, dass jedenfalls im Fußball, das öffentliche Interesse selbst im Amateurbereich derart hoch ist, dass Spieler mit der Veröffentlichung ihrer Spielerstatistiken und Vereinszugehörigkeiten leben müssen.

Es stellt sich dadurch allerdings die Frage, ob dies auch für andere Sportarten gilt. Möglicherweise überwiegt das öffentliche Interesse noch im Amateurhandball, im Tennis aber schon nicht mehr. Oder ist es andersherum?

Bildquelle: Foto von Omar Ram auf Unsplash