Um NFTs herrscht derzeit Goldgräberstimmung und das, obwohl sich der anfängliche Hype langsam legt. Auch wir haben umfangreich über NFTs im E-Commerce, in der Kunst und im Sport berichtet. Ein Unternehmen das Kryptowährungen und NFTs anbietet, hat sich jüngst reichlich Ärger mit Italiens bekanntestem Fußballclub eingehandelt, Juventus Turin.

Das Unternehmen Blockeras steckt tief im digitalen Geschäft mit Kryptowährungen und NFTs. Auf der eigenen Webseite präsentiert es den hauseigenen Blockeuro samt App, gedacht um Menschen und Unternehmen zusammenzubringen. Ein hehres Ziel, das sich besser noch mit einer weiteren Währung erreichen ließe, muss sich Blockeras gedacht haben und hat zusätzlich den Coin of Champions (COC) erfunden.

Ein COC kostet derzeit 0,00000009$ und es soll das erste Token sein, das von ehemaligen und aktuellen Athleten unterstützt wird. Die Unterstützung durch Athleten drückt sich in Form von Ambassador-Karten aus, die als NFTs digital in Umlauf gebracht werden. Genau hieran stört sich Juventus Turin, da unter anderem NFT-Sammelkarten mit der Abbildung des ehemaligen Juve-Spielers Christian „Bobo“ Vieri verkauft wurden. Und das für gutes Geld, allein zur Markteinführung hatte Blockeras 529 Karten für insgesamt fast 36.000,00 EUR verkauft.

Interessant ist nun, dass es Juve nicht um Christian Vieri geht, sondern darum, dass dieser auf den Sammelkarten teilweise im schwarz-weiß vertikal gestreiften Juve-Trikot abgebildet wird. Die Rekordmeister sind Inhaber einer Bildmarke mit eben dieser Musterung. Juventus gehören zudem die Wortmarken JUVE und JUVENTUS weshalb der Club aufgrund dieser Rechte gegen Blockeras vor dem Tribunale Ordinario di Roma (ein Zivilgericht in Rom) erfolgreich eine einstweilige Verfügung beantragt hat. Per einstweiliger Verfügung wurde Blockeras dazu verpflichtet, die genannten NFTs nicht mehr herzustellen und zu vermarkten sowie bereits bestehende NFTs und damit verbundene digitale Inhalte zu entfernen.

Das Gericht bejaht die Markenverletzung und stellt fest, dass durch die in Frage stehenden NFTs eine Verwechslungsgefahr entstehe. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, die digitalen Sammelkarten mit Juve-Trikot stammten von Juventus Turin oder stünden mit dem Club jedenfalls in wirtschaftlichem Zusammenhang. Darüber helfe auch nicht hinweg, das Blockeras Bildrechte an Christian Vieri eingeholt habe oder dass dieser tatsächlich bei Juventus Turin gespielt habe. In keinem Fall sei die Nutzung der Marke für die Abbildung des Spielers notwendig. Ebenso wenig könne geltend gemacht werden, die Markennutzung trete hinter dem Interesse an der Veröffentlichung des Bildes von Christian Vieri aufgrund dessen Bekanntheit zurück. Art. 97 des italienischen Urheberrechtsgesetzes (Legge sul diritto d’autore – LDA) lasse zwar die Wiedergabe eines Bildes ohne Zustimmung des Abgebildeten zu, dies gelte aber nur, wenn die Veröffentlichung wissenschaftlichen oder erzieherischen Zwecken diene. Ausschließlich kommerzielle Zwecke seien jedenfalls nicht geschützt.

Inwieweit die Entscheidung des römischen Gerichts generell für die Verwendung von Marken im Rahmen von NFTs relevant wird, lässt sich nur erahnen. Sie verdeutlicht allerdings, dass Markenrechte auch die Kryptobubble durchstechen und von NFT-Jüngern nicht ignoriert werden dürfen.

Hierzulande gilt, Vereinsembleme, Trikots, Sportlernamen oder Abbildungen von Sportlern dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Beschränken wir uns allein auf die Abbildung eines Trikots kann allein dies schon Rechte an einem Design verletzen. Ob auch in Deutschland auf Verletzung von Markenrechten erkannt würde, wenn Trikots mitsamt markenrechtlich geschütztem Clublogo Gegenstand von NFTs sind, ist nicht selbstverständlich, den ob dabei die Clubmarke in einer ihrer geschützten Funktionen überhaupt betroffen ist, ist keinsfalls sicher und nach unserer Kenntnis nicht gerichtlich geklärt. Wer sich dazu schlau machen möchte, schaue einmal hier.

Als Daumenregel sollte aber Folgendes beachtet werden, wenn Fußball- oder Sportcontent in NFTs verwendet werden:

  • Werden Sportler abgebildet: Bildrechte einholen
    • Achtung: die Bildrechte sind zum einen die Rechte an der Fotografie (Inhaber der Rechte sind Fotografen bzw. Fotodatenbanken), zum anderen bestehen Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten an der Abbildung. Diese Rechte werden zB von Fotodatenbanken nicht zwingend miteingeäumt, teilweise müssen diese Rechte bei bestimmter Vermarktung der Bilder noch extra eingeholt werden.
  • Werden dabei Marken abgebildet: Prüfen (lassen), ob Markenrechte verletzt werden könnten
    • Achtung: derartige Rechte sind von den Bildrechten nicht umfasst!
  • Werden Videosequenzen eingebettet, sind ebenfalls Rechte am Videomaterial einzuholen. Sequenzen, die im Internet abrufbar sind, sind nicht zwingend rechtefrei!

Photo by Maria Bobrova on Unsplash