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HÄRTING.sport – ENTSCHEIDUNGEN

Hier sammeln wir für Sie Entscheidungen deutscher und europäischer Gerichte aus dem Bereich des Sportrechts.

FUSSBALLVEREINE HAFTEN FÜR IHRE FANS

Mit Beschluss vom 4. November 2021 hat der I. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim DFB, mit dem eine gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger bei Heim- und bei Auswärtsspielen verhängte verschuldensunabhängige Geldstrafe bestätigt wurde, nicht gegen den ordre public-Vorbehalt verstößt.

Bei einem Auswärtsspiel und zwei Heimspielen im Jahr 2018 brannten Besucher im Fanblock des FC Carl Zeiss Jena e.V. pyrotechnische Gegenstände ab oder warfen Gegenstände in Richtung des Spielfelds. Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bund belegte den FC Carl Zeiss Jena e.V. aufgrund dieser Vorfälle gemäß § 9a Nr. 1 und 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung mit einer Geldstrafe i. H. v. 24.900 EUR

Diese Geldstrafe wollte der Verein aber nicht auf sich sitzen lassen und setzte sich zu wehr, indem er die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragte. Nach Auffassung des Vereins stehe die Verbandsstrafe im Widerspruch zum ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO, da sie eine strafähnliche Sanktion darstelle und der „Ahndung und Sühne“ vorangegangenen Fehlverhaltens des Vereins diene.

Vorinstanzlich wies bereits das OLG Frankfurt am Main den Antrag auf Aufhebung Schiedsspruchs als unbegründet zurück. Höchstrichterlich bekräftigte dies nun der BGH. Entgegen der Rechtsauffassung des ostdeutschen Fußballklubs soll nicht vorausgegangenes Verhalten des Vereins, sondern – zukunftsgerichtet – der ordnungsgemäße Spielbetrieb gesichert werden. Die Zahlung der 24.900 EUR soll den Verein dazu bewegen, von nun an mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken, um bei weiteren Spielen Zuschauerausschreitungen zu verhindern.

Insofern ist die Entscheidung des BGH nicht unerwartet, da sie ganz im Lichte der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) steht. Der CAS sieht das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung ebenso wenig in der Bestrafung eines Vereins, sondern hebt vielmehr seine präventive und abschreckende Wirkung hervor.

Die Entscheidung des BGH bringt somit Klarheit ins Feld der verschuldensunabhängigen Verbandsstrafenhaftung des DFB. Praktisch kann den Vereinen nur geraten werden der intendierten Wirkung der Entscheidung Folge zu leisten und im offenen Dialog und Kontakt zu ihren Fans befriedend einzuwirken. Spiegelbildlich liegt es an den Fans ihre Vereinstreue durch regelkonformes Verhalten unter beweiszustellen.

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Von |15. November 2021|

ABGABEPFLICHT ZUR KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG? FUSSBALLTRAINER SIND KEINE KÜNSTLER

Jüngst feierte Jürgen Klopp seinen 200. Liverpool-Sieg. Er gilt damit als einer der erfolgreichsten Trainer des Vereins. Doch auch abseits des „Anfield-Stadions“ glänzte „Kloppo“ durch sein Talent als Coach, indem er 2012 das erste „Double“ der Dortmunder Vereinsgeschichte für die Borussia holte. Sein Erfolg als Trainier stand so seit langem außerfrage. Er ist eine der Prominenzen im Fußballsport. Für manchen passionierten Mainz, Dortmund oder Liverpool-Fan mag Klopps Leistung als Trainer schon „Kunst“ im umgangssprachlichen Sinne sein. Dass Klopp aber gewiss kein Künstler im juristischen Sinne ist, stellte am 13. Oktober 2021 das SG Darmstadt klar (SG Darmstadt, Urt. v. 30.08.2021 – Az. S 8 R 316/17). Das hessische Sozialgericht entschied im Streit zwischen der Deutschen Rentenversicherung und Klopps Werbepartner Opel. Hiernach besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung die Opel für seine Werbeikone zu leisten hat.

Doch wie kam es zu der Entscheidung? Im zugrundeliegenden Fall verlangte die Deutsche Rentenversicherung vom Automobilhersteller Opel, der Werbung mit diversen Schauspielern und Models, sowie der Trainerikone Klopp machte, für die Jahre 2011 bis 2015 die Nachzahlung von Sozialabgaben in einer sechsstelligen Höhe. Knackpunkt des Verfahrens war hierbei die Frage, ob die Rspr. des Bundessozialgerichts, nach welcher aktive Profisportler, die ihre Bekanntheit zu Werbezwecken nutzen und damit nicht unerhebliche Einnahmen erzielen, keine Künstler sind, entsprechend auf Trainer anwendbar ist. Im Ergebnis bejahte dies die 8. Kammer des Sozialgerichts, da mit dem Abschluss eines Werbevertrages, zusätzliche Einnahmen erzielt würden, ohne dass dadurch der eigentliche Hauptberuf als Trainer im Sport aufgegeben werde.

Unerheblich ist hierbei, dass durch die werbende Tätigkeit ein erheblicher Teil des Einkommens erzielt werde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Dazuverdienst nur deshalb möglich sei, weil durch die Haupttätigkeit als Fußballtrainer eine solche Popularität bestehe, dass es für die Firma lukrativ sei, die Person zu Werbezwecken einzusetzen. Die Webetätigkeit muss danach Annex zur Haupttätigkeit sein, da nur so die vom Werbenden intendierte Wechselwirkung von Testimonial und Produkt erzielt werde.

Analog zur Kritik der Profisport-Entscheidung des BSG (Urt. v. 24.01.2008, Az. B 3 KS 1/07 R) lässt sich auch hier kritisieren, dass der Bekanntheitsgrad des Trainers zwar Grund dafür gewesen sei, dass der Trainer als Werbender ausgesucht wurde, was der Trainer dann aber vor der Kamera zeigt, Kunst darstellt.

Zwar ändert die Entscheidung nichts an dem Grundsatz, dass zur Bestimmung des Begriffs „Künstler“ auf die jeweilige berufliche Tätigkeit abzustellen ist, welche die werbende Person ausübt. Die Entscheidung weist dennoch eine hohe Praxisrelevanz für das Sportrecht im Allgemeinen auf. Die abseits des Fußballfeldes werbeaktiven Trainer müssen nun nicht mehr um etwaige Nachzahlungen bangen. In Anlehnung an die vorausgehende Rspr. des BSG, wird sich das oberste Gericht wohl kaum gegen das Urteil des SG Darmstadt stellen. Auch kristallisieren sich aus der Entscheidung Ansätze hervor, die auch für Folgefragen relevant sein können. Bspw. stellt die Grundentscheidung des BSG auf aktive Profisportler ab. So stellt sich die spannende (Folge-)Frage, ob inaktive Profisportler (und nun auch Trainer) in Zukunft abgabepflichtig sein könnten. Stellt man rein auf das Kriterium der Annex von Werbetätigkeit zu Haupttätigkeit ab, dürfte dies zu bejahen sein. Entgegen diesem Ansatz scheint wohl auch die intendierte Wechselwirkung von „Prominenz und Produkt“ maßgeblich zu sein, welche wohl kaum abrupt mit Ende des Trainiervertrags endet. Insoweit zeigt die „Causa Klopp“ schon jetzt vielfältige Argumentationsstränge auf, welche die sozialgerichtliche Rspr. in Zukunft beschäftigen könnten.

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Von |03. November 2021|

DÜRFEN FUSSBALLCLUBS FÜR VERHALTEN IHRER FANS GELDSTRAFEN BEKOMMEN?

Am 1.7.2021 entscheidet der BGH über Fragen zur verbandsrechtlichen Haftung eines Fußballclubs, wenn seine Fans bei Heim- oder Auswärtsspielen Feuerwerkskörper (Pyros) abbrennen. Anlass des Rechtsstreits ist eine Geldstrafe in Höhe von fast 25.000 EUR, die das DFB-Sportgericht gegen den Regionalligaverein FC Carl-Zeiss Jena (damals noch Dritte Liga) verhängte. Grund dafür: Zuschauer hatten bei einem Auswärtsspiel und zwei Heimspielen im Jahr 2018 im Fanblock des Vereins Pyros abgebrannt und Gegenstände in Richtung Spielfeld geworfen.

  • Gemäß § 9a Nr. 1 und 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung (DFB-RuVO) haften Vereine für Fehlverhalten ihrer Fans. Der Umfang der Haftung ergibt sich aus § 44 der DFB-Satzung über die Strafgewalt des Verbands und Strafarten. Gemäß § 44 Nr. 2 können Geldstrafen bis zu 250 000 EUR verhängt werden. Nach dem seit 2018 geltenden Strafenkatalog des DFB kostet den haftenden Verein jeder abgebrannte Feuerwerkskörper und jeder aufs Spielfeld geworfene Gegenstand einen niedrigen vierstelligen Euro-Betrag (siehe hier). Die Bestrafung der Vereine für das Verhalten ihrer Fans steht in der Kritik, weil sie auf einer im deutschen Recht eher unüblichen verschuldensunabhängigen Haftung beruht.

Carl Zeiss Jena legte gegen die Entscheidung des Sportgerichts Berufung vor dem DFB Bundesgericht ein und war damit nicht erfolgreich. Deshalb erhob der Verein gegen die Verhängung der Geldstrafe Klage vor dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga.

  • Die Anrufung des Schiedsgerichts basiert auf einer Schiedsgerichtsvereinbarung, die der FC Carl Zeiss Jena mit dem DFB im Jahr 2018 geschlossen hatte und in der bei Streitigkeiten über Sanktionen die Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts vereinbart wurde.

Die Klage blieb ebenfalls erfolglos. Daraufhin klagte der Verein vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. auf Aufhebung des Schiedsspruchs.

  • Nach § 1062 BGB steht einer Partei, die durch eine Entscheidung eines Schiedsgerichts betroffen ist und diese aufheben lassen möchte, der Weg vor die sog. ordentlichen Gerichte offen. Zuständig ist in solchen Fällen das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des Schiedsverfahrens liegt (im vorliegenden Fall war es Frankfurt/M.).

Den Antrag hat das OLG FRankfurt/M. mit Entscheidung vom 23.6.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen legte Carl Zeiss Jena Rechtsbeschwerde vor dem BGH ein. Dort geht es nun darum, ob die Entscheidung des Ständigen Schiedsgerichts, das die Geldstrafe bestätigt hat, aufgehoben werden muss.

  • Aufgehoben werden kann ein Schiedsspruch u.a. dann, wenn die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht ungültig ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 a, 2. Alt. BGB) oder seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führen würde, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b BGB).

Hierbei geht es (1.) um die Frage, ob der Schiedsspruch durch ein sog. echtes Schiedsgericht getroffen wurde, was die Überprüfung der Geldstrafe durch die Zivilgerichte versperrt. Dies setzt voraus, dass das entscheidende Schiedsgericht eine unabhängige und neutrale Instanz darstellt (so der BGH in der bekannten Pechstein-Entscheidung). In der nunmehr vom BGH zu überprüfenden Entscheidung zweifelt das OLG Frankfurt/M. nicht an Unabhängigkeit und Neutralität des Ständigen Schiedsgerichts, freilich ohne dass zu erkennen ist, ob es sich näher mit der Art und Weise seiner Besetzung  befasst hat, also ob auszuschließen ist, dass und in welchem Umfang eine der beteiligten Parteien auf die Auswahl der Schiedsrichter und damit auf die Entscheidung maßgeblichen Einfluss nehmen kann.

Es geht (2.) um die Frage, ob die Schiedsvereinbarung unwirksam ist. Hierbei kommt das Kartellrecht ins Spiel. Nach § 19 GWB können Schiedsgerichtsvereinbarungen nichtig sein, wenn sie unter Mißbrauch von Marktmacht einer der Parteien zustande kommen. Aufgrund des sog. Ein-Platz-Prinzips (nur ein nationaler Verband für jede Sportart) gelten Sportverbände wie der DFB als Monopolisten. Sieht die Zugehörigkeit zu einem Verband die Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsvereinbarung vor, liegt mißbräuchliches Verhalten nahe, wenn die Unterwerfung nicht durch sachliche Gründe geboten ist und insbesondere wenn sie nicht freiwillig erfolgt. Hier wird der BGH zu klären haben, ob das OLG Frankfurt/M. die Freiwilligkeit der Schiedsabrede zurecht angenommen hat. Daran kann man durchaus zweifeln, denn die Urteilsgründe sind teils nicht sonderlich überzeugend. Das Gericht hat sich hierbei am Maßstab des BGH aus dem Pechstein-Verfahren orientiert, der von Freiwilligkeit ausgeht, wenn keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die Schiedsabrede durch Drohung oder Täuschung oder durch faktischen Zwang zustande kam. Faktischer Zwang kann u.a. dann vorliegen, wenn ein Sportler oder ein Sportverein durch die Verbandssatzung gezwungen ist, eine Schiedsvereinbarung einzugehen, um am sportlichen Wettbewerb überhaupt teilnehmen zu können. Das OLG Frankfurt/M. kam zu dem Ergebnis, dass das DFB-Statut für die 3. Liga keine Schiedsvereinbarung für die Teilnahme voraussetze. Allerdings sind die Klauseln des Statuts – schaut man genau hin – gewollt oder ungewollt unscharf. Unter § 5 Ziff. 4, der die nicht-sportlichen Zulassungsvoraussetzungen regelt, heißt es u.a.:

Für die Entscheidungen von Streitigkeiten zwischen dem betreffenden Verein bzw. Kapitalgesellschaft und dem DFB ist der Abschluss eines Schiedsvertrags vorgesehen.

Das OLG Frankfurt/M. sieht hierin dem Wortlaut nach keine echte Zulässigkeitsvoraussetzung („ist vorgesehen“). Das klingt in der Tat weniger verbindlich als „muss“. Andererseits heißt es in § 5 Ziff. 5, der ersichtlich unterschiedslos Bezug nimmt auf die vorstehenden Bestimmungen:

Wird eine der genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann der betreffende Verein bzw. Kapitalgesellschaft die Zulassung zur 3. Liga nicht erhalten.

Die Frage, ob die Schiedsvereinbarung Voraussetzung einer Zulassung zur Liga ist, beantworten die Bestimmungen damit jedenfalls nicht klar und deutlich.

Schließlich geht es (3.) um die Frage, ob der Schiedsspruch aufgehoben werden muss, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das OLG Frankfurt/M. geht indes davon aus, dass Verbandsstrafen im allgemeinen, insbesondere aber auch die sog. strict liability, also die objektive Kausalhaftung im Falle des Fehlverhaltens von Fans durch die in Art. 9 Abs. 1 GG verankerte Verbandsautonomie legitimiert sei. Auch hierzu gibt es in der juristischen Literatur unterstützende und kritische Meinungen, die der BGH hoffentlich berücksichtigen wird.

Az.: BGH: I ZB 54/20

Az. OLG Frankfurt/M.: 26 Sch 1/20

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Von |18. Mai 2021|

SV WILHELMSHAVEN – IRGENDWIE DUMM GELAUFEN

Die Herrenmannschaft des SV Wilhelmshaven e. V. spielt Fußball in der Bezirksliga Weser/Ems II. Das ist die siebthöchste Spielklassen in Deutschland. Und dabei wird es auch erstmal bleiben. Dies folgt aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.4.2020 (Az.: II ZR 417/18). Durch ihn weist das oberste Zivilgericht eine Revision des Fußballvereins zurück. Seine Rechtsauffassung hatte der zuständige 2. Senat des BGH bereits in einem Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 dargelegt. Die Entscheidung ist die jüngste in einer langen juristischen Auseinandersetzung um den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven in der Saison 2013/2014.

Die Saison 2013/2014 begann für die Herrenmannschaft des Vereins noch in der Regionalliga Nord, einer der fünf 4. Ligen im deutschen Fußball. Im Jahr 2008 hatte der Verein eine Ausbildungsentschädigung für einen Spieler an zwei argentinische Vereine nicht gezahlt. FIFA und DFB machten sich für eine Sanktion stark; der Norddeutsche Fußballverband e. V., dessen Mitglied der SV Wilhelmshaven e. V. war, verhängte inmitten der Saison den Zwangsabstieg aus der Regionalliga.

Die umstrittenen Entschädigungszahlungen und die Sanktionierung der Nichtleistung sind in den Regularien der FIFA und des DFB verankert. In der Satzung des Norddeutschen Fußballverbandes e. V. (NFV) gab es allerdings solche Regelungen nicht. Auch ein Verweis auf die Regeln der FIFA oder des DFB fehlten. Der BGH urteilte daher im Jahr 2016, dass der Zwangsabstieg unwirksam war, weil für den SV Wilhelmshaven e. V. nur die Bestimmungen des NFV unmittelbar galten. Robert Golz  LL.M. besprach das Urteil damals für HÄRTING Sport.

Nach diesem ersten rechtlichen Erfolg und sportlichen Misserfolgen klagte der SV Wilhelmshaven 2017 gegen den Norddeutschen Fußballverband e. V. (NFV) vor dem LG Bremen auf Wiedereingliederung in die Regionalliga – ohne Erfolg. Deshalb legte der Verein Berufung beim OLG Bremen ein und unterlag erneut. Nunmehr wies der BGH die Revision des Klägers durch Beschluss zurück. Zur näheren Begründung verwies der für Gesellschafts- und Vereinsrecht zuständige 2. Senat des BGH auf seinen Hinweisbeschluss vom 10.12.2019. Dort ging es zunächst um die Frage, ob dem Verein überhaupt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 31 BGB zusteht. Dem Grunde nach bestehe ein solcher Anspruch, so der BGH, denn der Zwangsabstieg wurde ja seinerzeit – siehe oben – zu unrecht angeordnet.

Maßgeblich aber ist der Inhalt des Anspruchs. Der Kläger begehrte Naturalrestitution – die Wiederherstellung des Zustands, der ohne den Zwangsabstieg bestanden hätte. Allerdings sind nur solche Schäden ersatzfähig, die kausal auf der Pflichtverletzung beruhen. Der SV Wilhelmshaven hätte schlüssig darlegen und beweisen müssen, dass seine Herrenmannschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch heute noch in der Regionalliga spielen würde, wäre sie nicht heruntergestuft worden. Dieses Kunststück konnte der Kläger nach Ansicht des 2. Senats des BGH nicht vollbringen.

Ein Dilemma, denn welcher Verein könnte so etwas überhaupt beweisen? Die Klage war damit im Grunde von vornherein aussichtlos und für die Feststellung, dass der NFV dem Verein, den er zum Zwangsabstieg verdonnerte, zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann sich der SC Wilhelmshaven nichts kaufen.

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Von |26. Mai 2020|

NEYMAR UND DIE GESTOHLENE MARKE

Neymar Da Silva Santos Júnior , Brasilianer, Fußballstar, derzeit in Diensten von Paris St. Germain, kennt die Welt als „Neymar“. Ob das 2012 auch schon so war, ist eine der Fragen, um die es in einem Rechtsstreit um die Marke „Neymar“ ging. Im Dezember 2012 registrierte nämlich ein gewisser Carlos Moreira die Marke „Neymar“ als Unionsmarke beim Europäischen Markenamt (EUIPO).

Neymar, dem das verständlicherweise missfiel, ließ diese Marke erfolgreich löschen. Das Gericht der Europäischen Union (EUG) – bitte nicht verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) – bestätigte jüngst eine Entscheidung des Europäischen Markenamtes, dass dem Löschungsbegehren von Neymar stattgegeben und die Marke für nichtig erklärt hatte. Grund dafür ist Art. 59 Abs. 1 b VO (EU) 2017/1001 (auch Unionsmarkenverordnung) genannt, der lautet:

Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn der Anmelder  bei der Anmeldung bösgläubig war.

Ob eine Marke von ihrem Anmelder bösgläubig angemeldet wurde, hängt von den Umständen ab, unter denen sie registriert wurde. Dabei kommt es nicht allein darauf an, dass der Anmelder von einem Recht eines Dritten an dem angemeldeten Zeichen zum Anmeldezeitpunkt Kenntnis hat, sondern dass der Anmelder die  Marke zu dem Zweck registrieren möchte, vom Ruf des Berechtigten zu profitieren.

Im vorliegenden Fall behauptete Herr Moreira, er habe zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke den Fußballer Neymar nicht gekannt, sondern den Namen als Marke gewählt weil er gut geklungen habe. Diese offensichtliche Schutzbehauptung konnte durch Tatsachen widerlegt werden. Zum einen wurde Neymar bereits Ende 2012 über die Grenzen Brasiliens hinaus als künftiger Topstar gehandelt und wechselte gerade einmal ein halbes Jahr später für die damalige Rekordsumme von über 80 Mio EUR zum FC Barcelona. Zum anderen war die Behauptung des Herrn Moreira schon deshalb wenig glaubhaft, weil er zur selben Zeit wie die Marke Neymar auch den Namens Iker Casillas, seinerzeit Nationaltorwart von Spanien und Spieler von Real Madrid, als Marke anmeldete.

Namen berühmter Personen aus Sport, Musik und Film als Marke oder als Domain zu registrieren, ist schon seit längerem bei findigen Menschen beliebt, die sich hiervon wirtschaftliche Vorteile versprechen. Meist lassen sich solche Versuche mit guten Aussichten rechtlich unterbinden. Umstände wie im zugrunde liegenden Fall, sprechen sehr klar für eine Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung, weshalb selbst im Falle einer Einlegung eines weiteren Rechtsmittels mit keinem anderen Ergebnis zu rechnen ist.

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Von |14. Mai 2019|