Die Herrenmannschaft des SV Wilhelmshaven e. V. spielt Fußball in der Bezirksliga Weser/Ems II. Das ist die siebthöchste Spielklassen in Deutschland. Und dabei wird es auch erstmal bleiben. Dies folgt aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.4.2020 (Az.: II ZR 417/18). Durch ihn weist das oberste Zivilgericht eine Revision des Fußballvereins zurück. Seine Rechtsauffassung hatte der zuständige 2. Senat des BGH bereits in einem Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 dargelegt. Die Entscheidung ist die jüngste in einer langen juristischen Auseinandersetzung um den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven in der Saison 2013/2014.

Die Saison 2013/2014 begann für die Herrenmannschaft des Vereins noch in der Regionalliga Nord, einer der fünf 4. Ligen im deutschen Fußball. Im Jahr 2008 hatte der Verein eine Ausbildungsentschädigung für einen Spieler an zwei argentinische Vereine nicht gezahlt. FIFA und DFB machten sich für eine Sanktion stark; der Norddeutsche Fußballverband e. V., dessen Mitglied der SV Wilhelmshaven e. V. war, verhängte inmitten der Saison den Zwangsabstieg aus der Regionalliga.

Die umstrittenen Entschädigungszahlungen und die Sanktionierung der Nichtleistung sind in den Regularien der FIFA und des DFB verankert. In der Satzung des Norddeutschen Fußballverbandes e. V. (NFV) gab es allerdings solche Regelungen nicht. Auch ein Verweis auf die Regeln der FIFA oder des DFB fehlten. Der BGH urteilte daher im Jahr 2016, dass der Zwangsabstieg unwirksam war, weil für den SV Wilhelmshaven e. V. nur die Bestimmungen des NFV unmittelbar galten. Robert Golz  LL.M. besprach das Urteil damals für HÄRTING Sport.

Nach diesem ersten rechtlichen Erfolg und sportlichen Misserfolgen klagte der SV Wilhelmshaven 2017 gegen den Norddeutschen Fußballverband e. V. (NFV) vor dem LG Bremen auf Wiedereingliederung in die Regionalliga – ohne Erfolg. Deshalb legte der Verein Berufung beim OLG Bremen ein und unterlag erneut. Nunmehr wies der BGH die Revision des Klägers durch Beschluss zurück. Zur näheren Begründung verwies der für Gesellschafts- und Vereinsrecht zuständige 2. Senat des BGH auf seinen Hinweisbeschluss vom 10.12.2019. Dort ging es zunächst um die Frage, ob dem Verein überhaupt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 31 BGB zusteht. Dem Grunde nach bestehe ein solcher Anspruch, so der BGH, denn der Zwangsabstieg wurde ja seinerzeit – siehe oben – zu unrecht angeordnet.

Maßgeblich aber ist der Inhalt des Anspruchs. Der Kläger begehrte Naturalrestitution – die Wiederherstellung des Zustands, der ohne den Zwangsabstieg bestanden hätte. Allerdings sind nur solche Schäden ersatzfähig, die kausal auf der Pflichtverletzung beruhen. Der SV Wilhelmshaven hätte schlüssig darlegen und beweisen müssen, dass seine Herrenmannschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch heute noch in der Regionalliga spielen würde, wäre sie nicht heruntergestuft worden. Dieses Kunststück konnte der Kläger nach Ansicht des 2. Senats des BGH nicht vollbringen.

Ein Dilemma, denn welcher Verein könnte so etwas überhaupt beweisen? Die Klage war damit im Grunde von vornherein aussichtlos und für die Feststellung, dass der NFV dem Verein, den er zum Zwangsabstieg verdonnerte, zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann sich der SC Wilhelmshaven nichts kaufen.

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