Neymar Da Silva Santos Júnior , Brasilianer, Fußballstar, derzeit in Diensten von Paris St. Germain, kennt die Welt als „Neymar“. Ob das 2012 auch schon so war, ist eine der Fragen, um die es in einem Rechtsstreit um die Marke „Neymar“ ging. Im Dezember 2012 registrierte nämlich ein gewisser Carlos Moreira die Marke „Neymar“ als Unionsmarke beim Europäischen Markenamt (EUIPO).
Neymar, dem das verständlicherweise missfiel, ließ diese Marke erfolgreich löschen. Das Gericht der Europäischen Union (EUG) – bitte nicht verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) – bestätigte jüngst eine Entscheidung des Europäischen Markenamtes, dass dem Löschungsbegehren von Neymar stattgegeben und die Marke für nichtig erklärt hatte. Grund dafür ist Art. 59 Abs. 1 b VO (EU) 2017/1001 (auch Unionsmarkenverordnung) genannt, der lautet:
Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war.
Ob eine Marke von ihrem Anmelder bösgläubig angemeldet wurde, hängt von den Umständen ab, unter denen sie registriert wurde. Dabei kommt es nicht allein darauf an, dass der Anmelder von einem Recht eines Dritten an dem angemeldeten Zeichen zum Anmeldezeitpunkt Kenntnis hat, sondern dass der Anmelder die Marke zu dem Zweck registrieren möchte, vom Ruf des Berechtigten zu profitieren.
Im vorliegenden Fall behauptete Herr Moreira, er habe zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke den Fußballer Neymar nicht gekannt, sondern den Namen als Marke gewählt weil er gut geklungen habe. Diese offensichtliche Schutzbehauptung konnte durch Tatsachen widerlegt werden. Zum einen wurde Neymar bereits Ende 2012 über die Grenzen Brasiliens hinaus als künftiger Topstar gehandelt und wechselte gerade einmal ein halbes Jahr später für die damalige Rekordsumme von über 80 Mio EUR zum FC Barcelona. Zum anderen war die Behauptung des Herrn Moreira schon deshalb wenig glaubhaft, weil er zur selben Zeit wie die Marke Neymar auch den Namens Iker Casillas, seinerzeit Nationaltorwart von Spanien und Spieler von Real Madrid, als Marke anmeldete.
Namen berühmter Personen aus Sport, Musik und Film als Marke oder als Domain zu registrieren, ist schon seit längerem bei findigen Menschen beliebt, die sich hiervon wirtschaftliche Vorteile versprechen. Meist lassen sich solche Versuche mit guten Aussichten rechtlich unterbinden. Umstände wie im zugrunde liegenden Fall, sprechen sehr klar für eine Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung, weshalb selbst im Falle einer Einlegung eines weiteren Rechtsmittels mit keinem anderen Ergebnis zu rechnen ist.
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