Mit Beschluss vom 4. November 2021 hat der I. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim DFB, mit dem eine gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger bei Heim- und bei Auswärtsspielen verhängte verschuldensunabhängige Geldstrafe bestätigt wurde, nicht gegen den ordre public-Vorbehalt verstößt.

Bei einem Auswärtsspiel und zwei Heimspielen im Jahr 2018 brannten Besucher im Fanblock des FC Carl Zeiss Jena e.V. pyrotechnische Gegenstände ab oder warfen Gegenstände in Richtung des Spielfelds. Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bund belegte den FC Carl Zeiss Jena e.V. aufgrund dieser Vorfälle gemäß § 9a Nr. 1 und 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung mit einer Geldstrafe i. H. v. 24.900 EUR

Diese Geldstrafe wollte der Verein aber nicht auf sich sitzen lassen und setzte sich zu wehr, indem er die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragte. Nach Auffassung des Vereins stehe die Verbandsstrafe im Widerspruch zum ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO, da sie eine strafähnliche Sanktion darstelle und der „Ahndung und Sühne“ vorangegangenen Fehlverhaltens des Vereins diene.

Vorinstanzlich wies bereits das OLG Frankfurt am Main den Antrag auf Aufhebung Schiedsspruchs als unbegründet zurück. Höchstrichterlich bekräftigte dies nun der BGH. Entgegen der Rechtsauffassung des ostdeutschen Fußballklubs soll nicht vorausgegangenes Verhalten des Vereins, sondern – zukunftsgerichtet – der ordnungsgemäße Spielbetrieb gesichert werden. Die Zahlung der 24.900 EUR soll den Verein dazu bewegen, von nun an mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken, um bei weiteren Spielen Zuschauerausschreitungen zu verhindern.

Insofern ist die Entscheidung des BGH nicht unerwartet, da sie ganz im Lichte der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) steht. Der CAS sieht das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung ebenso wenig in der Bestrafung eines Vereins, sondern hebt vielmehr seine präventive und abschreckende Wirkung hervor.

Die Entscheidung des BGH bringt somit Klarheit ins Feld der verschuldensunabhängigen Verbandsstrafenhaftung des DFB. Praktisch kann den Vereinen nur geraten werden der intendierten Wirkung der Entscheidung Folge zu leisten und im offenen Dialog und Kontakt zu ihren Fans befriedend einzuwirken. Spiegelbildlich liegt es an den Fans ihre Vereinstreue durch regelkonformes Verhalten unter beweiszustellen.

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