Jüngst feierte Jürgen Klopp seinen 200. Liverpool-Sieg. Er gilt damit als einer der erfolgreichsten Trainer des Vereins. Doch auch abseits des „Anfield-Stadions“ glänzte „Kloppo“ durch sein Talent als Coach, indem er 2012 das erste „Double“ der Dortmunder Vereinsgeschichte für die Borussia holte. Sein Erfolg als Trainier stand so seit langem außerfrage. Er ist eine der Prominenzen im Fußballsport. Für manchen passionierten Mainz, Dortmund oder Liverpool-Fan mag Klopps Leistung als Trainer schon „Kunst“ im umgangssprachlichen Sinne sein. Dass Klopp aber gewiss kein Künstler im juristischen Sinne ist, stellte am 13. Oktober 2021 das SG Darmstadt klar (SG Darmstadt, Urt. v. 30.08.2021 – Az. S 8 R 316/17). Das hessische Sozialgericht entschied im Streit zwischen der Deutschen Rentenversicherung und Klopps Werbepartner Opel. Hiernach besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung die Opel für seine Werbeikone zu leisten hat.

Doch wie kam es zu der Entscheidung? Im zugrundeliegenden Fall verlangte die Deutsche Rentenversicherung vom Automobilhersteller Opel, der Werbung mit diversen Schauspielern und Models, sowie der Trainerikone Klopp machte, für die Jahre 2011 bis 2015 die Nachzahlung von Sozialabgaben in einer sechsstelligen Höhe. Knackpunkt des Verfahrens war hierbei die Frage, ob die Rspr. des Bundessozialgerichts, nach welcher aktive Profisportler, die ihre Bekanntheit zu Werbezwecken nutzen und damit nicht unerhebliche Einnahmen erzielen, keine Künstler sind, entsprechend auf Trainer anwendbar ist. Im Ergebnis bejahte dies die 8. Kammer des Sozialgerichts, da mit dem Abschluss eines Werbevertrages, zusätzliche Einnahmen erzielt würden, ohne dass dadurch der eigentliche Hauptberuf als Trainer im Sport aufgegeben werde.

Unerheblich ist hierbei, dass durch die werbende Tätigkeit ein erheblicher Teil des Einkommens erzielt werde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Dazuverdienst nur deshalb möglich sei, weil durch die Haupttätigkeit als Fußballtrainer eine solche Popularität bestehe, dass es für die Firma lukrativ sei, die Person zu Werbezwecken einzusetzen. Die Webetätigkeit muss danach Annex zur Haupttätigkeit sein, da nur so die vom Werbenden intendierte Wechselwirkung von Testimonial und Produkt erzielt werde.

Analog zur Kritik der Profisport-Entscheidung des BSG (Urt. v. 24.01.2008, Az. B 3 KS 1/07 R) lässt sich auch hier kritisieren, dass der Bekanntheitsgrad des Trainers zwar Grund dafür gewesen sei, dass der Trainer als Werbender ausgesucht wurde, was der Trainer dann aber vor der Kamera zeigt, Kunst darstellt.

Zwar ändert die Entscheidung nichts an dem Grundsatz, dass zur Bestimmung des Begriffs „Künstler“ auf die jeweilige berufliche Tätigkeit abzustellen ist, welche die werbende Person ausübt. Die Entscheidung weist dennoch eine hohe Praxisrelevanz für das Sportrecht im Allgemeinen auf. Die abseits des Fußballfeldes werbeaktiven Trainer müssen nun nicht mehr um etwaige Nachzahlungen bangen. In Anlehnung an die vorausgehende Rspr. des BSG, wird sich das oberste Gericht wohl kaum gegen das Urteil des SG Darmstadt stellen. Auch kristallisieren sich aus der Entscheidung Ansätze hervor, die auch für Folgefragen relevant sein können. Bspw. stellt die Grundentscheidung des BSG auf aktive Profisportler ab. So stellt sich die spannende (Folge-)Frage, ob inaktive Profisportler (und nun auch Trainer) in Zukunft abgabepflichtig sein könnten. Stellt man rein auf das Kriterium der Annex von Werbetätigkeit zu Haupttätigkeit ab, dürfte dies zu bejahen sein. Entgegen diesem Ansatz scheint wohl auch die intendierte Wechselwirkung von „Prominenz und Produkt“ maßgeblich zu sein, welche wohl kaum abrupt mit Ende des Trainiervertrags endet. Insoweit zeigt die „Causa Klopp“ schon jetzt vielfältige Argumentationsstränge auf, welche die sozialgerichtliche Rspr. in Zukunft beschäftigen könnten.

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