Der BGH hat mittlerweile die Frage entschieden, ob Fußball-Hooligans eine kriminelle Vereinigung sein können. Die Antwort der Karlsruher Richter ist: Ja, können sie (Pressemitteilung des BGH).

Der BGH überprüfte eine Entscheidung des Landgerichts Dresden, in dem fünf Mitglieder der Gruppe „Hooligans Elbflorenz“ u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurden. Die Angeklagten hatten die Gruppierung gegründet, die sich rund um Fußballspiele des SC Dynamo Dresden mit anderen Gruppen zum guten alten Faustkampf verabredete (siehe auch unser Beitrag im Blog vor dem Urteil)

Die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ist nach § 129 StGB strafbar und wird – im Gegensatz zu anderen in Frage kommenden Straftatbeständen – mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

129 Abs. 1 StGB: Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 129 StGB setzt voraus, dass sich Menschen zum Zwecke der Begehung gemeinsamer Straftaten zusammenfinden. Die Verteidiger der Angeklagten setzen genau hier an und argumentieren, die Verabredung zum Kampf sei ein Sport unter Männern, man treffe sich aber nicht, um Straftaten zu verüben.

Das Landgericht Dresden hatte das anders gesehen und den Beteiligten u.a. wegen der Anzahl der an einer Schlägerei beteiligten Personen gefährliche Körperverletzung (eine Straftat nach § 224 StGB) vorgeworfen. Dass die Beteiligten dabei eigene Verletzungen in Kauf nahmen, sei zwar als Einwilligung in die Körperverletzung anzusehen, die die Strafbarkeit entfallen lässt (§ 228 StGB), nicht aber, wenn die Handlung, die zur Körperverletzung führt, sittenwidrig ist. Von Sittenwidrigkeit ging das LG Dresden jedoch aus, weil die verabredete Gruppenschlägerei ein hohes Gefahrenpotential habe.

Der BGH kommt zwar zum selben Ergebnis, aber mit einem etwas anderen rechtlichen Ansatz, bei dem es auf eine Einwilligung der Schläger in eigene Verletzungen nicht ankommt. Das geht so:

Die Straftat, zu denen sich die angeklagten Hooligans zusammenfanden, sei eine Beteiligung an einer Schlägerei, strafbar nach § 231 StGB sowie gefährliche Köperverletzungen nach § 224 BGB.

231 Abs. 1 StGB: Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist.

Dabei komme es nicht darauf an, dass bei den Schlägereien niemand zu Tode gekommen oder schwer verletzt worden sei, denn die Bildung einer kriminellen Vereinigung setze nicht die Verwirklichung der Straftaten voraus, sondern nur die Absicht, dies zu tun. Auch die Einwilligung der Beteiligten spielt dann keine Rolle. Zweck der Hooligan-Schlägereien sei aber gerade die Ausübung von Tätlichkeiten, bei denen Personen schwer verletzt werden können.

Die Entscheidung des BGH hat einige Bedeutung für die Bildung von – sagen wir einmal – „schlagenden Gruppierungen“. Die Strafandrohung ist mit 5 Jahren Freiheitsstrafe deutlich höher als bei einfachen Körperverletzungen oder der Beteiligung an einer Schlägerei oder dem Landfriedensbruch (§ 125 StGB). Zudem reicht bereits die Bildung der Gruppierung zum Zwecke der Ausübung von Schlägereien aus, um den Straftatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung zu verwirklichen.

 

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