Der Bundesgerichtshof hat sich endlich mit einem Fall befassen dürfen, in dem um die Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Olympischen Spiele in der Werbung gestritten wurde. Erfreulich: Der BGH räumt mit der falschen Vorstellung auf, dass jede werbliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele unzulässig sei. Die Verwendung der olympischen Bezeichnungen im allgemeinen Sprachgebrauch bleibt uneingeschränkt möglich.

Zugrunde liegt dem Urteil eine Werbung, in der ein Hersteller von Kontaktlinsen während der Olympischen Spiele in Peking 2008 – ohne offizieller Sponsor zu sein – seine eigene Preise als „olympische Preise“ und eine Rabattgewährung als „Olympia-Rabatt“ bezeichnet hat. Der BGH hielt diese Werbung für zulässig. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG), das die Olympischen Symbole und Bezeichnungen unter einen Sonderrechtsschutz stellt.

Nach dem BGH sieht das Gesetz (genauer: § 3 Abs. 2 OlympSchG) aber kein per-se-Verwendungsverbot der olympischen Bezeichnungen vor. Bezugspunkt des Schutzes ist die Wertschätzung, die den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung entgegengebracht wird. Der Schutz der olympischen Bezeichnungen soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf beschränkt sein, einen Imagetransfer zu verhindern (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1669, S. 1, 9). So ein Imagetransfer findet statt, wenn die mit den Olympischen Spielen verbundene Wertschätzung auf die beworbenen Waren oder Dienstleistungen übertragen wird. Hingegen genügt es für einen Imagetransfer nicht, wenn lediglich durch Assoziationen auf das Sportereignis Aufmerksamkeit erweckt wird.

Im konkreten Fall sieht der BGH keinen Imagetransfer bei der Werbung mit „Olympischen Preisen“, auch wenn durch die Bezeichnung eines Preises als „olympisch“ der Preis als besondere Leistung dargestellt werde. Allerdings werde das Wort „olympisch“ erkennbar nur entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt. Eine solche Verwendung sollte nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. 15/1669, S. 10) durch den Sonderrechtsschutz für olympische Bezeichnungen nicht ausgeschlossen werden.

Unkritisch sei auch eine Werbung mit olympischen Bezeichnungen, wenn diese lediglich einen zeitlichen Bezug zu Olympischen Spielen herstellt und dadurch Aufmerksamkeit erregt. Die Werbung mit einem „Olympia-Rabatt“ (der eben nur während der Olympischen Siele gilt) sei daher zulässig, denn eine derartige zeitliche Bezugnahme sei von vornherein ungeeignet, eine mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung verbundene Qualitätsvorstellung auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu übertragen.

Diese Gesichtspunkte sind bei künftigen Fällen der werblichen Bezugnahme auf Olympia zu berücksichtigen.