Seit einigen Tagen überbieten sich Markenrechtler darin, das Wort „Pudel“ möglichst geistreich in ihre Urteilsbesprechungen einzubauen. Schuld ist der BGH, der vergangene Woche seine Entscheidung in einem Rechtsstreit verkündet hat, der zumindest aus markenrechtlicher Sicht die langjährige Frage klärt, wer nun der bessere Freund ist: Katze oder Hund (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2015, Az.: I ZR 59/13 – Springender Pudel).

Pudel

Marke des Beklagten

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Marke der Klägerin

Gegenstand des Rechtsstreits war eine deutsche Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug „Pudel“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht. Seit 2006 war diese Marke unter anderem für Bekleidungsstücke registriert. Daran störte sich die Klägerin, ein führendes Unternehmen für Sportartikel und Inhaberin der deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „Puma“ in Verbindung mit dem Umriss einer springenden Raubkatze. Nach Auffassung der Klägerin verletzte die prioritätsjüngere Pudel-Marke ihre Puma-Marke. Zwar seien sich Pudel und Puma nicht ohne weiteres ähnlich, die Marke nutze aber die Bekanntheit der Puma-Marke aus und ziehe als Parodie die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auf sich.

Diese Ansicht folgt der BGH in seinem Urteil. Die Zeichen sind sich dem Grund nach ähnlich. Zwar „sei die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestünde. Der Beklagte nutze mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiere von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlange dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte“

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann eine Marke auf Antrag gelöscht werden, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Diese Voraussetzungen hielt der BGH für erfüllt und verurteilte den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke. Das also war des Pudels Kern…