Das OLG Frankfurt/M.: hat entschieden, dass die Übertragung eines Fußballspiels in einer Gaststätte kein genehmigungspflichtiges Public Viewing darstellt, wenn die Gaststätte zu diesem Anlass nur Mitgliedern einer Skat- und Dartrunde zugänglich gemacht wird. Damit ist erstmals in Deutschland ein gerichtliches Verfahren zum Public Viewing entschieden worden.

Die Gaststätteninhaberin hatte in ihrem Lokal während der üblichen Öffnungszeiten ein Fußballspiel übertragen, ohne sich dafür die Zustimmung des Senders einzuholen. Zuschauer waren lediglich die Mitglieder einer Dart- und Skatrunde. Bei dem Sender handelt es sich um SKY. Der Sender störte sich daran, dass die Gaststätteninhaberin zur Übertragung ein privates und kein Business-Abo nutzte. Er berief sich auf eine Verletzung seiner Urheberrechte durch öffentliche Wiedergabe seiner Fußballübertragung.

Das OLG Frankfurt wies die Ansprüche zurück. Nach § 15 Abs. 3 S. 1 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Laut Ansicht des OLG Frankfurt/M. fehlt es jedoch an der „Öffentlichkeit“ bei einer Skat- und Dartrunde in einer Kneipe deshalb, weil

  • die Gäste eine private homogene Gruppe seien, bei der nicht ständig Teilnehmer gehen und hinzukommen,
  • der Kreis der Gäste zu klein sei (unter 20 Personen), um von einer Öffentlichkeit auszugehen,

Im Übrigen stellt das Gericht klar, dass die Gaststätte nicht abgeschlossen sein müsse, um das Merkmal der „Öffentlichkeit“ der Übertragung auszuschließen. Es reiche, wenn Nicht-Vereinsmitglieder aus dem Lokal verwiesen werden oder die private Veranstaltung durch ein Schild (zB geschlossene Gesellschaft) kenntlich gemacht werde.

Das Urteil ist im Ergebnis korrekt. Die Urteilsbegründung ist aber falsch. Die öffentliche Wiedergabe nach § 15 UrhG setzt voraus, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk wiedergegeben wird. Fußballspiele genießen aber keinen Urheberschutz. Die Übertragung von Fußballspielen richtet sich vielmehr nach § 87 UrhG, der das sog. Public Viewing regelt. Danach ist die Wiedergabe einer Fernsehübertragung eines Fußballspiels ohnehin zulässig, solange – wie im vorliegenden Fall – kein Eintrittsgeld verlangt wird. Punktum!

Auf das Merkmal der Öffentlichkeit kam es daher gar nicht an. Vielmehr wäre SKY vermutlich besser beraten gewesen, sich auf eine Vertragsverletzung zu berufen, da die Inhaberin der Gaststätte nach den Abobedingungen von SKY womöglich nicht berechtigt war, das private Abo zur Übertragung in ihrer Gaststätte zu nutzen.

 

 

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