Vorerst… Zumindest nicht ohne sportliche Leistung…

Das Landgericht Bremen hat die Klage des inzwischen in der 7. Liga spielenden SV Wilhelmshaven auf Wiedereingliederung in die Fußball-Regionalliga zurückgewiesen. Es ging um die Frage, welche Ansprüche ein zu Unrecht zum Zwangsabstieg verdonnerter Klub gegen den Verband hat.

Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven

Mit der Entscheidung des LG Bremen vom 25.4.2018 verliert der SV Wilhelmshaven (SVW) gegen den Norddeutschen Fußballverband (NFV). Hintergrund des Streits sind nichtgezahlte Ausbildungsentschädigungen für den argentinischen Fußballspieler Sergio Sagarzazu. Diesen hatte der SVW in der Saison 2006/07 verpflichtet. Gemäß FIFA-Reglement steht dem Heimatverein eine Ausbildungsentschädigung zu, welche der argentinische Heimatverein von Sergio Sagarzazu in höhe von 157.000 EUR vom SVW forderte. Da der SVW nicht zahlte, folgte im Jahr 2014 der Zwangsabstieg. Gegen diese Strafe der FIFA und des NFV zog der SVW vor Gericht, wo es zunächst um die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Zwangsabstiegs ging. Vor dem Landgericht Bremen und dem internationalen Sportgerichtshof CAS scheiterte der Klub. In der Rechtsmittelinstanz vor dem Oberlandesgericht Bremen und dem Bundesgerichtshof bekam der Klub schließlich Recht und der Zwangsabstieg wurde für unwirksam erklärt.

Der Zwangsabstieg wurde mitten in der Saison 2013/14 verhängt. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befand sich der SVW auf einem Nicht-Abstiegsplatz. Der SVW musste die Saison noch in der 4. Liga zu Ende spielen und rutschte sogar, aufgrund der eigenen sportlichen Leistung, auf einen Abstiegsplatz ab.

Seitdem konnte sich der SVW sportlich nicht mehr erholen und fiel bis in die 7. Liga – wo allerdings zurzeit der Klassenerhalt gesichert scheint.

Entscheidung des LG Bremen

Im aktuellen Verfahren vor dem LG Bremen ging es nunmehr um die Frage, ob und welche Entschädigung dem SVW aufgrund des rechtswidrigen Zwangsabstiegs zustehen.

„Der Abstiegsbeschluss wurde als rechtswidrig eingestuft. Die einzige Folge daraus kann nur sein, dass der vorherige Zustand wieder hergestellt wird.“ So Hans Herrnberger, Vorstandschef des SV Wilhelmshaven.

Der NFV hält dem jedoch entgegen, dass der SVW doch sowieso abgestiegen wäre, auch wenn es keine Entscheidung zum Zwangsabstieg gegeben hätte. Diesem Argument schloss sich auch das LG Bremen an. Zwar sei es richtig, dass der Zwangsabstieg rechtswidrig war, daraus folge aber nicht, dass der SVW einen Anspruch auf Wiedereingliederung in die 4. Liga habe. Ein solcher Anspruch könne nur bestehen, wenn der SVW belegen kann, dass er ohne drohenden Zwangsabstieg die Klasse gehalten hätte. An diesem Umstand ändere auch die Argumentation des SVW nichts, die Spieler hätten nach Bekanntgabe des Zwangsabstiegs nicht mehr das Maximum herausgeholt und sich somit sportlich in den unteren Rängen eingereiht.

Solange der SVW nicht beweisen kann, dass er sich ohne Zwangsabstieg, mit eigener sportlicher Leistung in der Regionalliga gehalten hätte – was aufgrund der Komplexität einer Fußballsaison höchst schwierig sein dürfte – gibt es keine Rückabwicklung der vollzogenen Entscheidung.

Das letzte Tor entscheidet

Ganz nach dem Motto: „Das letzte Tor entscheidet“, ist auch das Spiel zwischen dem SV Wilhelmshaven und dem Norddeutschen Fußballverband noch nicht entschieden. Der SVW kündigte bereits an, gegen die Entscheidung der Bremer Richter in Berufung zu gehen und notfalls wieder vor dem Bundesgerichtshof zu klagen.

 

 

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