Es ruft sich kurz und knackig, also nicht Huuuh, sondern Hu! Der martialische Kampfruf der isländischen Fußballfans hat sich anlässlich der Europameisterschaft 2016 in Frankreich, bei der das Team aus Island bis ins Viertelfinale kam, etabliert. Mannschaft und Fans haben ihn zum Bestandteil einer beeindruckenden Choreografie gemacht.

Dies rief die Geschäftstüchtigen auf den Plan. Der Isländer Hugleikur Dagsson entwarf ein Strichmännchen in den Islandfarben und druckte es gemeinsam mit dem Wort Hú auf T-Shirts, die er erfolgreich verkaufte.

Ein anderer Isländer, Gunnar Thor Andrésson, ließ sich den Kampfruf sogar als Marke schützen, indem er die Wortmarke „Húh“ im Register des isländischen Markenamtes eintragen ließ und zwar für Bekleidungsstücke und Getränke, also typischerweise Produkte, die sich in Fußball-Fankreisen gut vermarkten lassen.

Folgerichtig ging Gunnar Andrésson gegen Hugleikor Dagsson wegen dessen T-Shirts vor und wollte deren Verkauf, gestützt auf seine Markenrechte, verbieten lassen. Das sorgte für allerlei Wirbel und einen Shitstorm gegen den Markeninhaber, so dass dieser am Ende seinen Angriff zurückzog. Was bleibt ist die Frage, ob für solche Schlachtrufe überhaupt Markenschutz begründet werden kann.

Zwar beurteilt sich die Markenrechtslage im vorliegenden Fall nach isländischem Markenrecht. Allerdings sind die nationalen Markenrechtsordnungen weltweit sehr stark aufeinander abgestimmt, so dass folgende Grundsätze gelten:

  1. Wer geschäftsmäßig T-Shirts vertreibt, auf denen Zeichen, zB Logos, Begriffe oder Slogans aufgedruckt sind, muss damit rechnen, eine fremde Marke zu verletzen, sofern ein Dritter bereits Markenschutz auf das betreffende Zeichen begründet hat (auch wenn der Markenschutz erst nach Aufnahme des Vertriebs der T-Shirts erfolgt). Denn Aufdrucke auf Bekleidungsstücken werden in der Regel als „markenmäßige“ Benutzung eines Zeichens angesehen, was eine Voraussetzung dafür ist, dass eine fremde Marke verletzt wird.
  1. Für eine Markenverletzung ist entscheidend, dass das auf den T-Shirts benutzte Zeichen identisch oder ähnlich mit der Marke ist und für Waren (oder Dienstleistungen) benutzt wird, die mit den Waren (oder Dienstleistungen) identisch oder ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist. Im vorliegenden Fall besteht Identität zwischen den T-Shirts und der von der Marke geschützten Ware „Bekleidung“, da T-Shirts unter den Oberbegriff „Bekleidung“ fallen. Beim Vergleich des Zeichens auf den T-Shirts und der Marke, kommt es darauf an, ob nach optischen, klanglichen oder vom Sinngehalt her Ähnlichkeit oder Identität besteht. Jedenfalls in klanglicher Hinsicht besteht Identität und in optischer Hinsicht hohe Ähnlichkeit zwischen Zeichen und Marke. Damit würde einiges dafür sprechen, dass der T-Shirt-Aufdruck die Marke verletzt.
  1. Warum dann aber der große Aufschrei in Island? Nach dem Verständnis vieler ist der Kampfruf Allgemeingut, dürfe also nicht zugunsten eines Einzelnen monopolisiert werden. Hiergegen hat der Markeninhaber Andrésson eingewendet, er habe das Monopol der Marke ja nur für die Verwendung des Begriffs Húh auf Bekleidung und Getränken. Richtig ist, dass der Markenschutz nicht dazu führt, dass jegliche Verwendungen des Kampfschreis nunmehr der Zustimmung des Markeninhabers bedürfen. Rufen im Stadion ist weiterhin erlaubt, denn dabei handelt es nicht um eine Benutzung der Marke. Problematisch sind vielmehr die geschäftlichen Nutzungen des Zeichens, also die Verwendung auf Produkten, ggf. auch auf Tonträgern, DVDs, Bildbänden etc. Das Monopol des Markeninhabers umfasst hierbei nur solche Produkte, die er bei seiner Registrierung festgelegt hat. Nur sind eben Getränke und Bekleidungsstücke sehr begehrte Merchandisingartikel, weshalb der sehr naheliegende Vertrieb solcher Produkte mit der Aufschrift Húh oder einen ähnlichen Schreibweise der Zustimmung des Markeninhabers bedürften, der die Zustimmung voraussichtlich an die Zahlung von Lizenzgebühren knüpfen würde.
  1. Aus diesem Grund sehen viele Markenrechtsordnungen vor, dass eine Marke nicht einzutragen ist, wenn sie zum Allgemeinbegriff geworden ist. Daher muss das Markenamt vor jeder Markeneintragung prüfen, ob der Begriff überhaupt als Marke, also als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller einer Ware oder Anbieter einer Dienstleistung (Herkunftshinweis) verstanden wird und ob nicht im Sinne der Allgemeinheit ein Bedürfnis besteht, den konkreten Begriff freizuhalten. Trägt das Markenamt die Marke dennoch ein, kann dies später korrigiert werden. Auf Antrag Dritter kann ein Löschungsverfahren eingeleitet werden, bei dem die Eintragungsfähigkeit der Marke nachträglich geprüft wird. Würde dies im Falle der Marke Húh auch geschehen, wäre also festzustellen, ob der Begriff im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke in Island (also nach Ende der EURO 2016) als Hinweis auf den Hersteller eines T-Shirts oder eines Getränks verstanden wird, oder als bloßer Hinweis auf einen Schlachtruf von Fußballfans. Kommt man zum letzteren Ergebnis, wäre die Marke wieder zu löschen.
  1. Was lernen wir also aus dieser Geschichte?
  • Vor Aufnahme einer Geschäftsidee (und sei es nur der Verkauf von T-Shirts) regelmäßig darauf achten, Markenschutz zu sichern.
  • Bestehen Bedenken gegen die Schutzfähigkeit des Begriffs, kann es aus taktischen Gründen dennoch geboten sein, Markenschutz zu suchen. Denn lehnt das Markenamt die Eintragung der Marke im Beschlusswege ab, ist es wahrscheinlich, dass auch kein Dritter den Markenschutz erhält. Wer hierüber Rechtsicherheit haben möchte, muss in einem solchen Eintragungsverfahren ggf. alle Instanzen durchlaufe, und eine rechtskräftige Entscheidung erlangen. In Deutschland wäre in solchen Fällen das Bundespatentgericht die letzte Instanz, in einzelnen Fällen sogar der Bundesgerichtshof.

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