Die Presse berichtet aktuell über den Fall „Air Berlin und die Olympiawerbung“. Offenbar hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) der Airline untersagt, seine Flieger mit einer lokalpatriotischen Olympiabekundung („Wir wollen die Spiele – Berlin für Olympia“) zu bekleben. Nicht, weil es derlei Unterstützung einer Berliner Olympiabewerbung nicht schätzt, sondern schlicht, weil das Wort „Olympia“ in der Werbung auftaucht.

Nach Pressemeldungen hat Air Berlin nachgegeben und überklebt den Begriff „Olympia“. Soweit, so gut?

Nein, nicht gut. Denn stets aufs Neue preschen Sportverbände und andere vermeintliche Rechteinhaber allzu forsch gegen die Verwendung von Begriffen und Symbolen durch Unternehmen vor, und nehmen für sich sehr weitreichende Rechte in Anspruch. Der DOSB – früher bekannt als NOK (Nationales Olympisches Komitee) – beruft sich offenbar auf eine Verletzung der Rechte an den Olympischen Begriffen und Symbolen, die in Deutschland durch das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) zugunsten des IOC und seiner nationalen „Ableger“ unter Sonderrechtsschutz stehen. Es handelt sich um ein sehr umstrittenes Gesetz, das Deutschland mehr oder weniger gezwungen war, zu verabschieden, um sich für die Olympischen Spiele (seinerzeit für den Austragungsort Leipzig) erfolgversprechend bewerben zu dürfen.

Nach dem Gesetz steht es nur den Berechtigten (dem IOC und den NOKs) zu, mit den olympischen Symbolen (zB die Ringe) und den olympischen Bezeichnungen (zB Olympia, Olympische Spiele) zu werben. Prinzipiell ist der Ansatz des Gesetzes vernünftig. Denn es soll verhindern, dass Unternehmen die Olympischen Spiele und die Olympische Bewegung zu eigenen geschäftlichen Zwecken missbrauchen, zB indem sie mit den Symbolen und Begriffen wie ein Sponsor für eigene Leistungen werben. Dass soll indes nicht dazu führen, dass jede Bezugnahme auf die Olympischen Spiele – sei sie auch werblich) verboten ist. Die Verwendung der olympischen Bezeichnungen im allgemeinen Sprachgebrauch bleibt uneingeschränkt möglich. Man darf tatsächlich ‚Olympia‘ sagen.

Der BGH hat Ende des vergangenen Jahres in einem Urteil zum Olympiaschutzgesetz erfreulicherweise folgendes klargestellt:

  • Das Olympiaschutzgesetz enthält kein per-se-Verwendungsverbot der olympischen Bezeichnungen.
  • Bezugspunkt des Schutzes ist die Wertschätzung, die den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung entgegengebracht wird.
  • Der Schutz der olympischen Bezeichnungen soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf beschränkt sein, einen Imagetransfer zu verhindern.
  • Ein Imagetransfer findet statt, wenn die mit den Olympischen Spielen verbundene Wertschätzung auf die beworbenen Waren oder Dienstleistungen übertragen wird. Hingegen genügt es für einen Imagetransfer nicht, wenn lediglich durch Assoziationen auf das Sportereignis Aufmerksamkeit erweckt wird.

Im Falle „Air Berlin“ fehlt es an dem Imagetransfer. Zwar mag die Aufschrift auf den Flugzeugen der Airline Aufmerksamkeit erregen, womöglich auch durch das Wort „Olympia“. Dadurch wird aber die Wertschätzung der Spiele nicht ausgenutzt. Air Berlin wirbt aber ersichtlich nicht mit dem Begriff „Olympia“ für seine Airline, sondern für die Olympiabewerbung der Stadt Berlin. Damit werden keine Wertvorstellungen der Spiele auf eigene Leistungen übertragen. Dies geschieht auch nicht indirekt, indem sich Air Berlin die Olympiakampagne Berlins zu Nutze macht, um auf sich und seine Flugangebote aufmerksam zu machen. Denn Air Berlin hat ein nachvollziehbares eigenes Interesse, die Initiative zu unterstützen, da es im Falle der Spiele in Berlin auf  zusätzliches eigenes Geschäft hoffen dürfte. Das ist aber nicht unlauter.

Daher hätte Air Berlin seine Aktion durchaus selbstbewusster vertreten können. Für die nächsten Male wünschen wir uns das.