Die Deutsche-Fußball-Liga (DFL) muss sich an den Kosten für Polizeieinsätze bei sog. Hochrisikospielen beteiligen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen zugunsten der Hansestadt Bremen.
I. Hintergrund
Der Streit über die Mehrkosten für Polizeieinsätze bei Fußballspielen besteht seit langem. Konkret wurde der Streit aber erst nach dem Nordderby des Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015. Zur Gefahrenabwehr kamen an dem Wochenende 950 Polizisten aus vier verschiedenen Bundesländern zum Einsatz. Nach eigenen Angaben muss Bremen rund 200.000€ an die jeweils beteiligten Länder zahlen und für weitere Kosten des Großeinsatzes aufkommen. Insgesamt kamen somit Kosten in Höhe von 425.818,11 € zustande. Um sich den Polizeieinsatz bezahlen zu lassen, hat das Bundesland Bremen einen Kostenbescheid an die DFL geschickt. Gegen diesen Kostenbescheid wehrte sich die DFL und klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Bremen gegen die Hansestadt.
II. Gerichtliche Entscheidungen
Das VG Bremen gab der Klage im Mai 2017 zunächst statt und hob den Gebührenbescheid auf. Demnach hätte die DFL keine Gebühren für zusätzliche Polizeikräfte zahlen müssen. Gegen dieses Urteil legte die Stadt Bremen Berufung vor dem OVG ein und bekam mit Urteil vom 01.02.2018 Recht (Az. 2 LC 139/17).
Grundlage des Gebührenbescheids ist § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes, gegen welches sich die Klage maßgeblich richtete:
„Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird“ (§ 4 Abs.4 BremGebBeitrG).
Die Norm sei jedoch verfassungsgemäß und mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes vereinbar. Zwar ist es grds. Aufgabe des Staates, für die öffentliche Sicherheit zu sorgen und diese Aufgabe durch steuern zu finanzieren. Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, für welche Leistungen er Gebühren erheben will, wenn diese individuell zurechenbar sind, so das OVG.
Im Ergebnis sieht das Gericht die entstandenen Kosten für den Polizeieinsatz also im Rahmen einer besonderen Verantwortlichkeit der DFL, welcher auch wirtschaftlich von der Sicherheit profitiere. Schließlich hat der DFL ein besonderes Interesse daran, eine störungsfreie Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten.
III. Fazit
Ein Ende des Streits ist mit dem Urteil noch nicht abzusehen. Die DFL kündigte bereits Revision gegen das Urteil an. In der Tat gehen bereits mit der Privatisierung öffentlicher Sicherheitsaufgaben grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken einher. Darüber hinaus bietet die maßgebende Norm des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG Grund zur Debatte. Ein mit dem Gesetz einhergehendes Dilemma wird vor allem mit der pauschalisierenden und allgemeinformulierten Auslegung eines Risikospiels deutlich. Vom Gesetzeswortlaut ausgehend, ist die Kostenerstattung eines Polizeieinsatzes dann gerechtfertigt, wenn es in der Vergangenheit bei einem Fußballspiel zu einem erhöhten Polizeieinsatz gekommen ist. Die Gesetzesformulierung lässt somit viel Freiraum in der Auslegung, ab wann ein Spiel als Risikospiel und der damit zusammenhängende Polizeiaufwand als außerordentlich gilt. Insofern gilt die Norm gleich in mehrfacher Hinsicht als zu unbestimmt.
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