Die Ausstiegsklauseln von Marco Reus, die Krankmeldung des wechselwilligen Hakan Calhanoglu und die sympathischen aber wohl vergeblichen Treuebekundungen des wechselunwilligen Christoph Kramer: Sie alle sind Beispiele für die Bedeutung des Arbeitsrechts im Profisport Fußball.

Jüngst erregte das Gezerre um das Fußballtalent Sinan Kurt Aufmerksamkeit. Sinan Kurt (18 Jahre alt) gilt als eines der hoffnungsvollsten deutschen Fußballtalente. Der Spieler wechselt nun von Borussia Mönchengladbach zum FC Bayern. Im Alter von 16 Jahren unterzeichnete er bei den Fohlen einen Fördervertrag mit einer dreijährigen Vertragsdauer (bis Mitte 2015). Ende Juli 2014 wurde Sinan Kurt 18 Jahre alt. So weit die Fakten. Die Verhandlungen um den Wechsel waren zäh. Wie so oft ging es um die Höhe der Ablösesumme, da der FC Bayern den Spieler aus einem bestehenden Vertrag herauskaufen musste. Als der Transfer schon gescheitert schien, meldeten die Medien, Sinan Kurt habe vor, seinen Vertrag mit Borussia Mönchengladbach zu kündigen (und die Kündigung notfalls gerichtlich durchzusetzen), um dann ablösefrei und sofort nach München wechseln zu können. Es ging das Gerücht, der Vertrag sei mit Eintritt der Volljährigkeit des Spielers kündbar. Sein Berater und ein Justiziar der Spielergewerkschaft VdV wurden entsprechend (aber offenbar falsch) zitiert.
Die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung von Jugendspielerverträgen und eines möglichen wegweisenden Gerichtsurteils versetzte die deutschen Fußballproficlubs für kurze Zeit in Panik. Von einem zweiten Bosman-Fall war die Rede. Völlig unnötig, denn das Arbeitsrecht kennt kein Gesetz, nach der ein mit einem Jugendlichen geschlossener befristeter Vertrag mit Eintritt der Volljährigkeit gekündigt werden kann. Ein Interview mit dem Berater von Sinan Kurt glättete die Wogen. Danach gehe es nicht um eine Kündigung des Spielervertrages, sondern um dessen Wirksamkeit, stellte der Berater klar. Anscheinend hatte die Borussia Sinan Kurt zeitgleich mit Abschluss des Fördervertrages einen einjährigen Anschlussvertrag unterzeichnen lassen, ohne dass eine Einwilligung der Eltern vorlag. Zudem sei die nach den DFB-Statuten zulässige Höchstdauer für Jugendspielerverträge überschritten. Dies wirft Fragen auf: Ist der Anschlussvertrag (1) wegen fehlender Einwilligung der gesetzlichen Vertreter unwirksam? Verstößt das Gebaren des Clubs gegen die Spielordnung des DFB (§ 22 Nr. 1), die für Verträge mit minderjährigen Spielern eine maximale Vertragsdauer von 3 Jahren vorsieht? Gibt es andere Gründe, die die Wirksamkeit von Jugendspielerverträgen beeinflussen? Für die arbeitsrechtliche Betrachtung von Jugendspielerverträgen halten wir daher folgende Q&As für wissenswert:
  • Frage: Bedarf der Vertrag mit einem Jugendspieler einer Genehmigung der Eltern? Antwort: Auf jeden Fall! Nach § 107 BGB können Jugendliche vertragliche Bindungen nur wirksam eingehen, wenn die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) zustimmen, den Vertragsschluss nachträglich genehmigen (§ 108 Abs. 1 BGB) oder den Jugendlichen bereits im Vorfeld zur Eingehung des Arbeitsverhältnisses zu ermächtigen (§ 113 BGB). Wird der Jugendliche volljährig, kann er (muss aber nicht) den Vertrag selbst genehmigen (§ 108 Abs. 3 BGB). Wurde mit Sinan Kurt vor Eintritt des 18. Lebensjahres tatsächlich ein Anschlussvertrag ohne Einwilligung der Eltern geschlossen, ist dieser unwirksam, solange nicht die Eltern (oder der jetzt volljährige Sinan Kurt) den Vertrag genehmigen.

  • Frage: Bedarf der Vertrag mit einem Jugendspieler einer Genehmigung des Familiengerichts? Antwort: Nein. Eine gerichtliche Genehmigung ist für die Wirksamkeit langfristiger Arbeitsverträge mit einem Jugendlichen nicht erforderlich. § 1822 Nr. 7 BGB, der Dienst- oder Arbeitsverträge mit Jugendlichen und einer mehr als einjährigen Vertragslaufzeit von einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig macht, gilt nur im Vormundschaftsrecht, nicht hingegen wenn eine Zustimmung der Eltern vorliegt.

  • Frage: Können Jugendliche von Fußballclubs überhaupt für mehrere Jahre befristet unter Vertrag genommen werden? Antwort: Ja, das geht. Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (§ 15 TzBfG) sieht die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bis zur Dauer von 5 Jahren ausdrücklich vor.

  • Frage: Bestehen für Jugendfußballer Möglichkeiten, aus solchen befristeten Verträgen vorzeitig auszusteigen? Antwort: Das ist schwer zu bewerkstelligen. Zwar bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes (§ 14 TzBfG). Dieser ist beim Profifußball aber in der Regel aus Sicht beider Vertragsparteien gegeben. Der Spieler möchte sich bei sportlich guter Entwicklung vorbehalten, zu einem prominenteren Arbeitgeber zu wechseln, der Verein möchte die Spieler, in deren Ausbildung er investiert, nicht zu früh verlieren, andererseits aber nicht langfristig gebunden sein, wenn sich die Leistung des Spielers nicht wie gewünscht entwickelt. Dies sind sachliche Gründe, die eine Befristung über mehrere Jahre rechtfertigen.

  • Frage: Ist es nicht sittenwidrig, einen Spieler gegen Zahlung eines geringen Ausbildungssalärs längerfristig zu binden, wenn sich der Spieler in jungen Jahren zu einem Toptalent entwickelt – und woanders deutlich mehr verdienen könnte? Antwort: Arbeitsverträge können im Verlauf des Arbeitsverhältnisses sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) werden, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Ob dieser Gesichtspunkt im Fall „Kurt“ überhaupt Relevanz hätte, ist sehr fraglich, da der Spieler offenbar sehr talentiert ist, den Beweis seiner Klasse aber noch nicht antreten konnte, weil er noch kein einziges Bundesligaspiel bestritten hat. Im Übrigen dient die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Profifußball gerade (auch) dazu, den Vertragsparteien für eine bestimmte Dauer eine verlässliche Kalkulationsgrundlage zu geben. Zudem hätte die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, dass die Investitionen des ausbildenden Vereins im Erfolgsfall zu verpuffen drohen. Verträge mit Jugendspielern werden daher wegen der Vereinbarung einer Befristung in der Regel nicht sittenwidrig.

  • Frage: Gibt es für den Fall „Kurt“ keine Regelungen des DFB, die das Problem lösen? Antwort: Doch. Das Verbandsregeln des DFB sind zwar keine Gesetze. Die Verbandsautonomie gestattet es dem DFB aber, für den professionellen Fußball verbindliche Regeln aufzustellen, die neben den allgemeinen Gesetzen gelten. Dies schließt auch das Arbeitsverhältnis zwischen Club und Spielern ein. Nach den Statuten des DFB unterliegen sowohl der Club als auch der Lizenzspieler dem Regelwerk des Verbands. § 22 Nr. 1 der Spielordnung des DFB sieht eine Höchstdauer von 3 Jahren für Verträge mit minderjährigen Spielern vor. Wird – wie im Fall „Kurt“ – ein auf 3 Jahre befristeter Vertrag mit einem minderjährigen Spieler unterzeichnet und gleichzeitig ein Anschlussvertrag geschlossen, besteht für den Spieler von vornherein insgesamt eine mehr als 3-jährige Bindung an den Club. Auch wenn es sich um zwei Verträge handelt (ein Vertrag mit 3-jähriger Laufzeit und ein Vertrag mit 1-jähriger Laufzeit), die grundsätzlich gesondert zu betrachten sind, verstößt dieses Vorgehen gegen die DFB-Regeln. Denn § 22 Nr. 1 der DFB-Spielordnung legt fest, dass solche Anschlussverträge die kommende Saison zum Gegenstand haben müssen. Das ist nicht der Fall, wenn – wie bei Sinan Kurt – der Vertrag für die kommenden 3 Spielzeiten gleichzeitig mit dem Anschlussvertrag für Spielzeit Nr. 4 geschlossen wird. Der Anschlussvertrag ist dann nach den DFB-Regeln unwirksam.

Anders sieht es damit aus, wenn der Anschlussvertrag während des laufenden Vertrages aber innerhalb der letzten vom Vertrag erfassten Spielzeit geschlossen wird. Dann ist der Anschlussvertrag wirksam. Das ist im Hinblick auf den Minderjährigenschutz auch sachgerecht, denn in diesem Fall hat der Jugendliche deutlich mehr Entscheidungsfreiheit, den Anschlussvertrag abzuschießen, als zu Beginn des Vertragsverhältnisses. Wieder anders ist es, wenn anstelle eines Anschlussvertrages der Spielervertrag vor Eintritt der Volljährigkeit des Spielers um ein Jahr verlängert wird. In diesem Fall bestehen keine zwei Verträge. Vielmehr wird der ursprünglich 3-jährige Spielervertrag zu einem Vertrag mit 4-Jahres-Laufzeit. Der Verstoß gegen die DFB-Spielordnung ist dann evident und der Vertrag kann vom Spieler unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (siehe oben) gekündigt werden.

 

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