Im nationalen und internationalen Fußballsport sind bei Vertragsabschluss befristete Verträge mit (einseitiger) Verlängerungsoption gängige Praxis. In einer unlängst in Österreich ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung (OGH 9 Ob A 88/16f) beschränkt der OGH als Revisionsgericht in Arbeits – und Sozialrechtsachen diese Vorgehensweise.

Ausgangspunkt der zu klärenden erheblichen Rechtsfrage war ein 2014 abgeschlossener Spielervertrag zwischen dem Berufsfußballer Karim Onisiwo und dem Verein SV Mattersburg, der in der höchsten österreichischen Spielklasse, also der „Bundesliga“ spielt, als dessen Arbeitgeber. In jenem Vertrag wurde dem Fußballverein eine einseitige Option zur Verlängerung des bestehenden, einjährig befristeten Arbeitsvertrages um weitere 2 Jahre eingeräumt; in einem „Sideletter“ wurde wenig später im Fall der Vertragsverlängerung eine Erhöhung des Spielerentgelts um 15% vereinbart. Konkret bedeutete dies, dass der Arbeitgeber bereits nach einem Jahr das Dienstverhältnis durch Nichtausüben der Option beenden hätte können, wohingegen der Berufsfußballer nicht vor Ablauf von drei Jahren aus dem Vertragsverhältnis aussteigen hätte können. Das Optionsrecht wurde vom Verein in Folge tatsächlich ausgeübt. Der Berufsfußballer klagte erfolgreich dagegen.

Bei der rechtlichen Beurteilung beschäftigten sich alle drei Instanzen mit der Vereinbarkeit der einseitigen Vertragsverlängerungsoption mit einer Bestimmung des Kollektivvertrags für Fußballspieler/innen der österreichischen Bundesliga (KV – ÖFB), welche die Einräumung von durch einseitige Erklärung auszuübenden Gestaltungsrechten (Optionsrechten) nur als zulässig erachtet, „wenn sie jedem Vertragsteil gleichwertige Ansprüche einräumt und auch die Art der Ausübung des Optionsrechts für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft ist (…). Für die Bewertung der Gleichwertigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich.“

Der OGH erachtete die Bestimmung des KV-ÖFB insofern als unmissverständlich, als die Einräumung von Optionsrechten nur unter den Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Ansprüche und Gleichwertigkeit der Bedingungen für beide Teile zulässig sei. Eine nur dem Verein eingeräumte Verlängerungsmöglichkeit entspräche diesen Anforderungen zweifellos nicht. Die Option sei aufgrund der doppelten Länge der Vertragsdauer, auch bei Erhöhung des Entgelts, nicht ausreichend gleichwertig.

Zusätzlich stellte sich nun in der Fachliteratur (siehe zB ARD 6513/6/2015, Bettina Sabara) auch die Frage, ob eine derartige Vereinbarung nicht auch schon an sich (also unabhängig vom Kollektivvertrag) sittenwidrig sei, indem sie dem Grundsatz entgegensteht, dass die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht stärker, als jene des Arbeitgebers beschränkt werden darf. Der Spieler kann auf die Ziehung des Optionsrechts durch den Arbeitgeber nämlich keinerlei Einfluss nehmen, ist dadurch länger an den Vertrag gebunden und daher benachteiligt. Dazu wird argumentiert, dass – auch wenn das Bedürfnis der Vereine nach einseitigen Verlängerungsoptionen im Nachwuchsbereich aufgrund der Ungewissheit der Jungspielerleistung wirtschaftlich nachvollziehbar sei – derartige Verlängerungsoptionen für den Fußballverein ohne Lösungsoption für den Spieler nur die einseitige Möglichkeit böten, das Risiko der Nichterfüllung der erwarteten sportlichen Leistungen auf den Spieler zu übertragen. Im Endeffekt würde die Qualifikation so einer Klausel als Verstoß gegen die Kündigungsfreiheit zur Nichtigkeit der Klausel führen.

Im gegenständlichen Fall drohen dem SV Mattersbrug im Übrigen zudem auch Schadenersatzforderungen. Der ablösefreie Transfer Onisiwos im Jänner 2016 ist zwar gültig erfolgt, allerdings hätte es bereits im Sommer 2015 die Möglichkeit für Onisiwo gegeben, ins Ausland zu wechseln, welche aber durch die Vertragsverlängerungsoption ebenso vereitelt wurde.

Für Spielerberater und besonders für Vereine bedeutet diese Entwicklung, dass bei der Gestaltung von Vertragsdauer und (einseitigen) Verlängerungsoptionen des Arbeitsgebers im Arbeitsvertrag erhöhte Vorsicht geboten ist, da es einerseits um die Durchsetzbarkeit der vereinbarten Regelung zur Vertragsdauer geht und andererseits um die Vermeidung eines darüber hinausgehenden Schadens.