Bei Fußballspielertransfers ist für Clubs immer häufiger unklar, von wem Rechte an den Spielern erworben werden müssen, um den Spieler zu verpflichten. Allein im Jahr 2014 wurden mehr als 13.000 internationale Transfers im Fußballgeschäft abgeschlossen. Dabei geht es um Summen im mehrstelligen Millionenbereich. Um solche Ablösesummen stemmen zu können, sind Fußballclubs häufig auf Fremdinvestoren angewiesen, die im Gegenzug einen Anteil an den Transferrechten des Spielers erhalten. Seit dem 1. Mai gelten die Neuregelungen der FIFA über den Status und Transfer von Spielern, welche ein umfangreiches Verbot für die Beteiligung von Fremdinvestoren enthalten.

Das durch die FIFA neu eingeführte Investmentverbot bezieht sich auf die Beteiligung von Fremdinvestoren an Spielertransfers. Bislang konnten Vereine zur Finanzierung von Spielertransfers und der damit zusammenhängenden Ablösesummen auf Geldspritzen Dritter zurückgreifen. Durch „Third Party Ownership“ (TPO) beteiligen sich Investoren an der zu zahlenden Transfersumme oder an dem Gehalt des Spielers. Im Gegenzug erhalten die Investoren Beteiligungsrechte an späteren Transfererlösen beim Weiterverkauf des Spielers. Solche Beteiligungsrechte waren bislang bei Vereinbarungen zwischen Verein und Investor gängige Praxis. So verhielt es sich auch bei Hendryk Mkhitaryan, der von Schachtjor Donezk zu Borussia Dortmund transferiert wurde. Da Donezk nicht im vollen Besitz der Transferrechte war, ging ein Großteil des Transfererlöses an Investoren.

Aber was sind eigentlich Transferrechte? Genau genommen gibt es ein „Transferrecht“ gar nicht. Es gibt auch kein Recht am Spieler. Spricht man von Transferrechten, geht es um ein Resultat aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Spieler und Club. Maßgeblich ist vor allem das Arbeitsrecht. Solange der Spieler für eine befristete Dauer (z.B. vier Jahre) arbeitsvertraglich an einen Verein gebunden ist, bedarf es der Zustimmung des Vereins, wenn der Spieler wechseln möchte. Der Vertrag ist nicht einseitig durch Verein oder Spieler kündbar (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Erteilt der Verein die Zustimmung (Freigabe) zum Wechsel des Spielers, wird der laufende Arbeitsvertrag einvernehmlich aufgehoben und der Spieler ist frei, ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Club einzugehen. Das Freigaberecht steht ausschließlich dem Verein zu, bei dem der Spieler unter Vertrag steht.

Da kein Verein – mit Verlaub – so dumm ist, begehrte Spieler vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, gibt es eine zweite Komponente des Transferrechts, nämlich den Entschädigungsanspruch des abgebenden Vereins. Möchte ein Club einen Spieler aus dem laufenden Vertragsverhältnis „herauskaufen“, kann der abgebende Club vom aufnehmenden Club für die Erteilung der Freigabeerklärung, also die vorzeitige Vertragsauflösung, eine Entschädigung verlangen. Man spricht auch von einer „Ablösesumme“.

Damit ist ein Transferrecht nichts anderes als das Recht eines Clubs, einen Spieler unter der Bedingung des Erhalts einer Transferentschädigung vom aufnehmenden Club aus dem laufenden Vertragsverhältnis zu entlassen.

Solche Rechte sind grundsätzlich übertragbar, sofern die Übertragung nicht durch gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen ist.

Die DFB-Verbandsstatuten schreiben indes vor, dass Spieler vor einem Vereinswechsel von den abgebenden Vereinen auf die Transferliste gesetzt werden (vgl. DFB-Lizenzordnung für Spieler, § 4 Nr. 4d und 4e). Das macht es für Investoren problematisch, das Transferrecht eigenständig auszuüben. Sie könnten den Transfer schlicht nicht ohne Mithilfe des abgebenden Vereins vollziehen.

Allerdings kann das Entschädigungsrecht, d.h. der Anspruch auf Transferentschädigung, isoliert an Dritte übertragen werden. Die Übertragung kann auch bereits vor Entstehen des Anspruchs erfolgen, d.h. bevor überhaupt feststeht, ob und wohin ein Spieler wechselt und wie hoch die Ablösesumme ist. Hat ein Verein z.B. 50% der Transferrechte an einem Spieler an einen Investor übertragen, bedeutet es, dass der Investor im Falle eines Verkaufs von dem künftigen Verein die Hälfte der Transfersumme verlangen kann. Genau genommen ist es dem künftigen Verein und auch dem Spieler egal, an wen die Transfersumme fließt. Einen negativen Einfluss auf das Transfergeschäft hat die Aufteilung der Ablösesumme noch nicht. Das Modell wird erst dann zu einem echten Third Party OWNERSHIP und wirft Probleme auf, wenn der Investor mit dem abgebenden Verein vertraglich Mitspracherechte an dem Transfer vereinbart hat. Das ist der Regelfall, denn der Investor stellt nur auf diese Weise sicher, dass der Spieler, an dem er Transferrechte besitzt, zu einem Zeitpunkt und zu einem Preis transferiert wird, der dem Investor größtmögliche Rendite bringt. Im Fall „Robert Lewandowski“ z.B. hätte es ein Investor nie zugelassen, dass der Spieler erst nach Vertragsende, und damit ablösefrei, zum FC Bayern wechselt, wo er doch ein Jahr früher für eine Ablöse von vielleicht 40 Millionen hätte wechseln können. Damit gewinnen außerhalb des Vereins stehende Dritte bestimmenden Einfluss auf das Transfergeschäft mit Spielern.

Dies wird in vielerlei Hinsicht kritisch gesehen:

  • Der Handel mit „Rechten“ an Menschen sei ethisch und moralisch fragwürdig. In der Tat legt schon die (rechtlich völlig absurde) Bezeichnung „Ownership“ dies nahe. Oft wird über den Kopf des Spielers hinweg über einen Vereinswechsel entschieden. Allerdings ist das kein spezifisches Problem des TPO. Es kommt nur neben dem Verein eine weitere Person hinzu, die mitentscheidet.
  • Daneben sieht die FIFA die Beteiligung von Dritten als Gefahr für die sportliche Integrität eines Vereins. TPO baue auf einen möglichst häufigen Vereinswechsel der Spieler, nur dann seien Transfererlöse und damit Rendite für die Dritteigentümer zu erzielen. Das entspreche jedoch nicht den Interessen der Clubs, die vor allem (auch) nach sportlichen Gesichtspunkten entscheiden wollen, ob und wann sie Spieler transferieren (siehe der Fall „Lewandowski“). Auch Spieler können ein Interesse haben, wegen guter sportlicher Perspektive beim aktuellen Verein zu bleiben (siehe der Fall „Christoph Kramer“).
  • Zudem könnten Interessenskonflikte auftreten, wenn ein Investor die Transferrechte an mehreren Spielern aus verschiedenen Mannschaften besitzt.
  • Auch ist häufig undurchsichtig, welche Firmen in welchem Umfang neben oder anstelle des Vereins Transferrechte besitzen. Der Präsident der UEFA, Michel Platini, sagte in diesem Zusammenhang: „Einige Spieler sind schlicht und ergreifend nicht mehr Herr ihrer sportlichen Karriere und werden Jahr um Jahr weiterverkauft, um die Gier dieser Unbekannten nach dem Geld aus dem Fußball zu stillen.“

Keine neue Erkenntnis übrigens! Um das Transfergeschäft vor Einflussnahme Dritter zu schützen, erließ die FIFA bereits 2008 eine Bestimmung in ihrem Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, die es Vereinen untersagte, sich von Dritten die Unabhängigkeit bei der Entscheidung in Transfersachen und Arbeitsverhältnissen nehmen zu lassen (Art. 18bis STR).

Die Regelung war der FIFA aber zuletzt zu wachsweich. In nationalen Verbänden, z.B. im englischen Fußball existierten zudem bereits seit längerem Totalverbote des TPO. Auslöser in England war der Fall „Tevez“, der im Jahr 2006 mit Hilfe von Drittinvestoren in die Premier League gewechselt war, was beim Weiterverkauf von West Ham United zu Manchester United für erhebliche Schwierigkeiten bei der Transferabwicklung sorgte.

Im Dezember 2014 erließ die FIFA ein ausdrückliches Verbot des TPO, welches jüngst, am 1. Mai 2015, in Kraft getreten ist. Mit 8ter STR soll das Dritteigentum an Spielerrechten im Fußball weltweit untersagt werden.

 „Weder Vereine noch Spieler dürfen mit einer Drittpartei einen Vertrag abschließen, der einer Drittpartei einen gänzlichen oder partiellen Anspruch auf Entschädigung, die bei einem künftigen Transfer eines Spielers von einem Verein zu einem anderen fällig wird, oder beliebige Rechte im Zusammenhang mit einem künftigen Transfer oder einer Transferentschädigung gewährt.“

Das Totalverbot der TPO wirft die Frage auf, wie sich der Transfermarkt künftig gestalten wird. Nationale Verbände sehen im Ausschluss der Investoren eine Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit von finanziell schwächeren Clubs. In der brasilianischen Liga sind z.B. 90% der Profis durch Fremdgeldgeber finanziert. Der FC Porto soll finanziell so schwach aufgestellt sein, dass er nur dank fremdem Geld sportlich konkurrenzfähig ist. Auch in der deutschen Liga ist Dritteigentum an Spielerrechten keine Seltenheit. Der wohl bekannteste deutsche Investor der Bundesliga ist der Unternehmer Klaus-Michael Kühne, der sich 2010 für etwa 12.5 Millionen Euro ein Drittel der Transferrechte an sechs Spielern des Hamburger Sport Vereins gesichert hat. Sportlichen Erfolg hat das allerdings nicht gebracht.

Der spanische und portugiesische Fußballverband haben bei der EU-Kommission bereits eine Beschwerde gegen den Internationalen Fußballverband eingereicht. Das von der FIFA eingeführte vollständige Verbot der TPO sei aufgrund der EU-Kapitalverkehrsfreiheit und im Übrigen EU-kartellrechtlich nicht zu halten. Da könnte etwas dran sein.

Klar ist natürlich: Das Investment von dritter Seite in den Fußball wird durch die FIFA-Regel rechtlich nicht ausgeschlossen, faktisch wird es aber stark beschränkt. Die Beteiligung an Ablösesummen für Spielertransfers ist für den Investor eine vorhersehbare Rendite. Die Alternative – aber für alle Beteiligten weniger vorhersehbar – wäre eine Beteiligung am Saisonumsatz des Vereins bzw. einer Beteiligung an den Erlösen aus den Fernsehrechten, die vom sportlichen Erfolg eines Clubs abhängen. Werden Spielertransfers künftig nicht mehr durch Investoren finanziert, müsste verstärkt auf Banken zurückgegriffen werden. Dann wirft die Regelung zum TPO aber die ersten Auslegungsfragen auf: Fällt es unter TPO, wenn sich Banken Ansprüche auf Transfererlöse aus einem Weiterverkauf eines Spielers als Kreditsicherheit abtreten lassen? Erstreckt sich die Neuregelung der FIFA auf jede vertragliche Beteiligung einer dritten Partei an den Transferrechten eines Spielers, sind damit auch Banken von der Finanzierung ausgeschlossen, was den Clubs Finanzierungsmöglichkeiten abschneidet.

Es stellt sich die Frage, ob hier die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen der FIFA für ein totales TPO-Verbot und den Interessen des freien Wettbewerbs im Einklang stehen. Anstatt eines Totalverbots von TPO hätte man zunächst zu milderen Mitteln greifen können. So wäre eine Lizenzierung für Investoren oder eine Begrenzung der Investments auf eine bestimmte Anzahl an Spielern denkbar gewesen. Durch den Wegfall von Investoren wird es künftig gerade für kleine oder finanziell schwache Vereine schwierig werden, talentierte Spieler zu verpflichten, insbesondere wenn sich der Markt für Transfersummen in Europa durch explodierende TV-Gelder in England unverhältnismäßig entwickelt.

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