Der Name eines Top-Sportlers hat enormen Werbewert. Unternehmen lassen sich die Vermarktungsrechte solcher Sportstars einiges kosten. Der türkische Erstligist Fenerbahce Istanbul nutzte jüngst die Gerüchte um einen Wechsel von Arjen Robben zu Fenerbahce werbemäßig aus. Zum Ärger des Fußballers. Der lässt nun rechtliche Schritte prüfen. 

Die Fragen rund um die „Gratis“-Werbung mit Sportlern hatten wir uns schon einmal ausführlich angeschaut. Im aktuellen Fall geht es um einen Werbespot. Zwei (männliche) Fans des türkischen Vereins wetten: Wechselt Robben zu Fenerbahce oder wechselt er nicht? Wer verliert, muss – sehr einfallsreich – einen Bikini anziehen. Kaum gilt die Wette, bestätigt Robin van Persie – wie Robben eine Ikone des holländischen Fußballs und seit Beginn der Saison Spieler bei Fenerbahce – Robbens Wechsel. Es kommt, was kommen muss: ein Mann im Bikini.

Witzig oder nicht witzig, was stört Arjen Robben? Nun ja, tatsächlich spielt er ja noch beim FC Bayern. Es gab also gar keinen Vereinswechsel. Womöglich wurde nicht einmal ernsthaft darüber verhandelt. Auf der Grundlage irgendeines Gerüchts wird Arjen Robben – jedenfalls sein Name – zur Werbefigur. Ist das rechtens? Wir erklären einmal die rechtliche Problematik und tun dabei so, als wäre deutsches Recht einschlägig.

Der Schutz des Namens in Deutschland

In Deutschland ist das Recht am Namen in zweierlei Hinsicht geschützt. Zum einen durch § 12 BGB: hierbei handelt es sich jedoch um Fälle der Namensanmaßung oder des Bestreiten des Namensrechts. Dies ist in der Werbung jedoch nicht der Fall, da lediglich der Name Arjen Robbens in Bezug auf seine Person genutzt wurde.

Außerdem besteht nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG für jedermann Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hiernach hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. In seiner vermögensrechtlichen Ausprägung schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Entscheidung des Einzelnen über die wirtschaftliche Nutzung des eigenen Namens.

Durch Werbeverträge willigt der Spieler in die Vermarktung seiner Person für ein bestimmtes Produkt ein

Grundsätzlich ist es also die eigene Entscheidung des Betroffenen, ob er sich für Werbung zur Verfügung stellen will. Aus diesem Grund schließen Unternehmen, die mit Namen und Gesicht eines Sportlers werben wollen, z.B. als Testimonial für ein Produkt, entsprechende Werbeverträge ab. Für dieses Vermarktungsrecht seines Bildnisses und/oder seines Namens  erhält der Spieler eine entsprechende Gegenleistung. Der Grad der Bekanntheit und des derzeitigen sportlichen Erfolges diktiert die Preise, die der Spieler hierfür aufrufen kann.

Zwischen Fenerbahce und Arjen Robben bestand und besteht kein Werbevertrag. Er hat in die Vermarktung seiner Person durch den Verein nicht eingewilligt.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. Meinungsfreiheit

Ohne Werbevertrag muss sich der Werbende an die Meinungsfreiheit klammern. Die öffentliche Erwähnung einer Person oder die öffentliche Aussage über sie ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt. Aber auch dieser Freiheit sind Grenzen gesetzt. Jedenfalls braucht es niemand, und zwar auch nicht eine in der Öffentlichkeit bekannte Person, zu dulden, ungefragt in einer Werbeanzeige erwähnt zu werden, wenn darunter sein Ansehen oder seine allgemeine Wertschätzung leiden kann.

Gilt die Meinungsfreiheit auch für Werbung?

Generell ist die Werbung eine Darstellungsform, die allein wirtschaftliche Ziele verfolgt. Kann dann aber die Verfolgung überwiegend kommerzieller Interessen noch Meinungsäußerung sein und dem Schutz des Art. 5 GG unterfallen? Ja, sie kann. Aber nur unter der Voraussetzung, dass die Werbeanzeige zusätzlich zum Werbezweck einen Informationswert für die Öffentlichkeit hat. Bei Prominenten – wie Arjen Robben – ist zu beachten, dass ihre Bekanntheit ein besonderes Informationsinteresse begründen kann. Dieses besondere Informationsinteresse kann es rechtfertigen, über bestimmte Geschehnisse um diese Person herum unter Nennung ihres Namens zu berichten.

Gegen Ende August, dem Ende der Transferperiode, überschlugen sich die Meldungen, wonach Fenerbahce Istanbul Arjen Robben unbedingt verpflichten wolle. Ein mit der Werbung verfolgtes öffentliches Informationsinteresse ist darin nicht wirklich erkennbar. Fenerbahce geht es allein um Aufmerksamkeitserlangung unter Ausnutzung des Bekanntheitsgrades von Robben.

Es fehlt an einem transportierten Informationsgehalt, der hinter dem verfolgten Werbeeffekt, also den wirtschaftlichen Interessen des Werbenden, nicht zu stark zurücktreten darf.

Die rechtlichen Konsequenzen

Bei rechtswidriger Verwendung seines Namens, hätte Arjen Robben Anspruch auf Unterlassung der Werbung. Sie müsste sofort eingestellt, also aus dem Internet genommen werden.  Zudem würde ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr bestehen. Ihre Höhe orientiert sich am Werbewert von Arjen Robben, also danach, was beide Parteien unter normalen Umständen als Lizenz für den Werbeauftritt vereinbart hätten.

 

 

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