Sind Sportler-Tattoos urheberrechtlich schutzfähig? Lange Zeit ein Ausdruck der Unangepasstheit, heute ganz normal und weit verbreitet: Tattoos. Klar, dass man sie auch bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere leicht bekleideten Sportlern häufig zu sehen bekommt – David Beckham und Stefan Kretzschmar kann man sich kaum noch ohne vorstellen.

Wenn Tattoos zum Markenzeichen werden, finden sie sich natürlich auch in Merchandise Produkten des Sportlers wieder – und das kann rechtliche Folgen haben. So wird gerade der Spielehersteller Take-Two verklagt: Er hat in seinem Videospiel NBA2K16 die Spieler so realistisch in allen Feinheiten wiedergegeben, dass sich der Tätowierer nun in seinen Urheberrechten verletzt sieht. Immerhin präsentieren die virtuellen Basketballer ihre Tattoos absolut detailgetreu. Doch auch abseits des Videospiels stellt sich die allgemeine Frage nach der Abbildung von Tattoos. Vor allem Hobbyfotografen dürfte es interessieren, ob sie die Tätowierungen von Sportlern ohne weiteres ablichten und z.B. bei Facebook oder Instagram veröffentlichen dürfen.

Es stellt sich also die Frage, wer die Urheberrechte der außergewöhnlichen Hautbemalungen beanspruchen kann und wie es mit der Verletzung dieser Urheberrechte aussieht.

Inwiefern Dinge einen urheberrechtlichen Schutz genießen, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 2 Urhebergesetz (UrhG). Geschützt sein kann vieles, wichtig ist, dass das Werk das Ergebnis eines kreativen Prozesses menschlichen Denkens ist. Natürlich können darunter auch künstlerische Tätowierungen fallen, die unter der als Leinwand dienenden Haut verewigt sind.

Sofern zwischen dem Tätowierten und dem Tätowierer als Schöpfer eines Werkes nichts anderes vereinbart ist, obliegen die Rechte an dem Tattoo ausschließlich dem Tätowierer. Nur er darf es verwerten und vervielfältigen, jeder andere braucht hierfür seine Zustimmung. Eine Vervielfältigung liegt schon dann vor, wenn das Tattoo abfotografiert wird. Grundsätzlich verletzt also jedes Fanfoto von David Beckham die Rechte seines Tätowierers an den Tattoos.

Aber zum Glück gibt es Ausnahmen. Sobald das Tattoo nämlich bloß unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Hauptfotomotiv ist, ist die Verwertung und Vervielfältigung ohne Zustimmung des Urhebers rechtens. Das Tattoo ist dann unwesentliches Beiwerk, wenn man sie austauschen könnte, ohne dass sich die Aussage des Bildes verändert. Denken wir uns also die Tätowierung in dem Videospiel oder auf dem Fanfoto weg: Ändert sich dadurch der Charakter bzw. das Thema des Videospiels oder der Porträtaufnahme? Wohl nein, wenn die Tätowierung nicht im Zentrum des Werkes steht und den Fokus auf sich zieht. Wohl ja, wenn das Tattoo einen thematischen Einfluss auf den Bildcharakter hat. Steht das Tattoo also im Bildzentrum und beeinflusst die Wirkung und den Charakter des Bildes erheblich, kann nicht von einem Beiwerk ausgegangen werden. Eine Großaufnahme von Ariane Friedrichs Tiger auf dem Rücken kann z.B. kaum unter der Ausnahme des bloßen Beiwerks angefertigt werden. Im Eingangs geschilderten Fall des virtuellen Basketballspiels ist aber kaum davon auszugehen, dass die Tattoos den Charakter des Spiels an sich beeinflussen.

Bei Fanfotos von Hobbyfotografen kann außerdem noch die Ausnahme der Privatkopie gelten. Für ausschließlich private Zwecke dürfen Kopien urheberrechtlich geschützter Werke angefertigt werden. Diese Kopien dürfen aber nicht veröffentlicht werden, d.h. auf Facebook hätten diese Fotos also nichts verloren.

Letztlich ist festzuhalten, dass Tätowierungen durchaus urheberrechtliche Bedeutung haben können und beim Fotografieren nicht zu unterschätzen sind. Sofern es Ihnen bei der Abbildung aber um die Darstellung des Sportlers und nicht des Tattoos geht, sind Sie in der Regel auf der sicheren Seite.

 

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