Rechtsanwalt Philipp Schröder, LL.M. hat sich mit den Ereneuerungen der SALVO auseinandergesetzt. Nachzulesen gibt es den Beitrag auf Häerting.de sowie hier:

Die längst überfällige Reform der Sportanlagenlärmschutzverordnung ermöglicht eine intensivere Nutzung von Sportanlagen. Indem die mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten abgeschafft werden, trägt das Gesetz dem veränderten Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rechnung und schafft zugleich eine große Erleichterung für den organisierten Sport.

Zum wesentlichen Inhalt der Verordnung, der der Bundestag am 26. Januar und der Bundesrat am 31.März 2017 zugestimmt haben, gehört, dass die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten zwischen 20 und 22 Uhr sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr um 5 Dezibel erhöht und damit an die Tageswerte angepasst werden. Allerdings werden die Beurteilungspegel lediglich für den Zeitraum der Ruhezeiten und nicht über den gesamten Tag gemittelt, so dass es in den Ruhezeiten immer noch leiser sein muss als in den übrigen Tageszeiten.

Weitere Entlastungen wird es mit der neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete (MU)“ geben, die von der SALVO bislang nicht berücksichtigt wird.

Exkurs: Am 9.3.2017 hat der Bundestag mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt die Einführung der neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ in die BauNVO beschlossen. Diese soll es den Kommunen ermöglichen, die „Stadt der kurzen Wege“ zu planen, in der wichtige Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung räumlich nahe beieinander liegen. Die bauplanungsrechtlichen sowie die damit verbundenen immissionsschutzrechtlichen Änderungen werden voraussichtlich Anfang Oktober in Kraft treten.

Schon jetzt lässt sich allerdings feststellen, dass durch die Erhöhung der Immissionsrichtwerte um 3 dB(A) gegenüber Kern-, Dorf- und Mischgebieten eine Verdopplung der Schallintensität zulässig sein wird.

Schließlich enthält die neue Sportanlagenlärmschutzverordnung eine Regelung für Anlagen, die vor 1991 errichtet wurden. Der sogenannte Altanlagenbonus in § 5 Absatz 4 soll gewährleisten, dass der Sportbetrieb auf einer Anlage in der Regel nicht durch die Anordnung von Betriebszeiten beschränkt werden kann, wenn die Immissionsrichtwerde um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Zudem dürften die neuen Regeln einen gewissen Schutz gegen heranrückende Wohnbebauung bieten.

Mit der neuen SALVO haben Vereine künftig die Möglichkeit, ihren Spielbetrieb auszuweiten. Die neue SALVO ist deshalb ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings beseitigt sie nicht die latente Unsicherheit, die aus der Frage folgt, wann die Nachbarn tatsächlich in unzumutbarer Weise gestört werden könnten. Unter Berücksichtigung der Anzahl der Zuschauer am Spielfeldrand, des bespielten Untergrunds, der ausgeübten Sportart, Windrichtungen, der rechnerisch zu berücksichtigenden Ruhezeiten und nach Ermittlung von maßgeblichem Immissionsort und Gebietstyp können weiterhin nur die Experten beurteilen, ob und wann die einschlägigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden.

Besser und unbürokratischer wäre es, Sportanlagen, die eine gewisse Anzahl von Zuschauerplätzen nicht überschreiten und die auf den Einsatz von Lautsprecheranlagen verzichten, überhaupt keine Beschränkungen aufzuerlegen.

 

 

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