Bereits seit Ende des Jahres 2007 war die FIFA Inhaberin der europäischen Gemeinschaftsmarke „FAN FEST“. Mit dieser Marke wollte sich die FIFA den Begriff unter anderem für Veranstaltungen und Public Viewings schützen lassen. Das hatte zur Folge, dass die FIFA es zumindest theoretisch Dritten hätte verbieten können, ihre Veranstaltungen als „Fan Fest“ zu bezeichnen und zu bewerben.

Gegen diese Monopolisierung des Begriffs ging im vergangenen Jahr eine Kölner Rechtsanwaltskanzlei vor und beantragte die Löschung der Marke. Hintergrund und Begründung des Löschungsantrags war der beschreibende Charakter des Begriffs „Fan Fest“. Nach dem deutschen und europäischen Markenrecht –  § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 7 Abs. 1 c GMVO – dürfen keine Marken eingetragen werden, die rein beschreibend für die damit geschützten Waren und Dienstleistungen sind. Allgemeinbegriffe sind nicht schutzfähig. Schließlich muss es jedem möglich sein, seine Ware oder Dienstleistung unter ihrer gängigen Bezeichnung anzubieten. Plakativ gesagt kann sich niemand den Begriff „Auto“ für Kraftfahrzeuge schützen lassen. Ebenso verhält es sich auch mit der Marke „Fan Fest“. Denn gerade für Veranstaltungen wie Public Viewings beschreibt sie tatsächlich, was dort eigentlich stattfindet, nämlich ein Fest für und mit (Fußball-) Fans. Insofern ist die Marke beschreibend und hätte nicht eingetragen werden dürfen. Bereits bei der Eintragung lag ein sogenanntes „absolutes Schutzhindernis“ vor.

Einen Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse kann jeder stellen, §§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 MarkenG; Art. 52 Abs. 1, 56 Abs. 1 a GMVO. Deswegen war es der Kölner Kanzlei möglich, gegen die Markeneintragung vorzugehen, obwohl sie durch die Eintragung nicht selbst negativ betroffen war.

Wird ein Löschungsantrag gestellt, prüft das für die Marke zuständige Markenamt, ob tatsächlich absolute Schutzhindernisse vorliegen. Bestätigt sich der Antrag, wird die Marke gelöscht.

Soweit hat es die FIFA aber gar nicht kommen lassen, sondern selbst einen Antrag auf Löschung der Marke im Ganzen gestellt. Scheinbar war ihr an der Marke nicht so sehr gelegen, war sie doch auch für Waren und Dienstleistungen wie Geldklammern, Lineale und Telekommunikationsdienste geschützt, für die „Fan Fest“ nicht ohne weiteres beschreibend ist. In Teilen wäre die Marke vielleicht sogar zu retten gewesen.

Nichtsdestotrotz, gute Nachrichten für Veranstalter: Zukünftig darf also jedes Fan-Fest auch wieder ein „Fan Fest“ sein, ohne das Post vom Anwalt droht.