Das Problem ist mitten aus dem Fußball-Leben gegriffen: Der Trainer einer Kreisligamannschaft in Kiel wird vor Saisonende freigestellt. Trainer und Verein streiten sich anschließend um die verbliebenden Monatsgehälter. Zur Frage, ob Trainer im Amateurfußball Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne sind, gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung. Das Amtsgericht Kiel (Az: 106 C 243/15, v. 30.10.2015) hielt es gegen den Widerstand des beklagten Vereins für möglich; auch wenn es kein Urteil sprechen konnte.

In der Kieler Kreisliga leitet ein Trainer für gewöhnlich zweimal wöchentlich das Training. Dabei ist er regelmäßig an Vorgaben gebunden, was Trainingszeit und Trainingsgelände angehen. In der Gestaltung des Trainings ist er nahezu frei. Zudem stellt er selbstständig die Mannschaft auf und betreut diese zu den Pflichtspielen, die meistens am Wochenende stattfinden. Für seine Tätigkeiten erhält der Trainer – sofern vereinbart – Geld, die Gebrauchsüberlassung eines Pkw oder andere geldwerte Zuwendungen.

Für die vertragliche Einordnung des Verhältnisses zwischen Trainer und Verein ist wesentlich, zu welchen Leistungen sich die Parteien gegenseitig verpflichtet haben. Oftmals wird jedoch kein schriftlicher Vertrag aufgesetzt, sondern eine mündliche Absprache getroffen. So war es auch hier. Das erschwerte dem Gericht die Aufklärung des Sachverhalts.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Trainer die Voraussetzungen eines Arbeitnehmers erfüllt. Die Folge wäre, dass er vom gesetzlichen Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall profitieren könnte. Doch beide Parteien sahen das anders: Der Kläger ging von einem Dienstverhältnis, der beklagte Verein von einem Auftragsverhältnis aus.

Ein Trainer ist kein Dienstverpflichteter

Der klägerische Prozessvertreter argumentierte, die streitenden Parteien seien nicht durch ein Arbeitsverhältnis miteinander verbunden gewesen. Hierzu hat er eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az: 2 Ta 680/11, Beschluss v. 13.03.2012) angeführt. Demnach sei ein Trainer zumindest dann kein Arbeitnehmer, „wenn er nicht persönlich alle Trainingseinheiten leiten muss.“ In Betracht käme vielmehr ein Dienstverhältnis, woraus sich auch der Anspruch auf Zahlung der verbliebenen Monatsgehälter ergeben habe.

Bei einem Dienstverhältnis gem. §§ 611 ff. BGB hätte der Trainer als Dienstverpflichteter seine Leistungen selbstständig und frei von Weisungen seitens des Vereins erbringen müssen. Jedoch macht ein Verein dem Trainer „hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste“ üblicherweise verbindliche Vorgaben, was das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommerns (Az: 3 Ta 21/14, Beschluss v. 7.7.2014, NZA-RR 2014, 492) als Weisungsrecht des Vereins bewertet hat. Dem hat sich das AG Kiel grundsätzlich angeschlossen und sich gegen ein Dienstverhältnis ausgesprochen.

Liegt ein Weisungsrecht des Vereins vor, kommt ein Arbeitsverhältnis in Frage. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit gegen Vergütung verpflichtet ist (zuletzt BAG, NJW 2013, 1692).

Ein Trainer handelt weisungsgebunden

Gegen ein Weisungsrecht des Vereins spricht zunächst die Gestaltungsfreiheit beim Training. Es ist die selbstständige Aufgabe des Trainers, das Leistungsvermögen der Mannschaft und der einzelnen Spieler einzuschätzen und das Training entsprechend auszurichten, um den sportlichen Erfolg zu erzielen. Des Weiteren nimmt der Trainer die Aufstellung und die Ein- bzw. Auswechselungen bei den Pflichtspielen generell ohne Einflüsse von Vereinsverantwortlichen vor.

Hingegen spricht die Tatsache, dass der Trainer nicht alle Trainingseinheiten höchstpersönlich leiten muss, nicht zwangsläufig gegen ein Arbeitsverhältnis, wie es das LAG Hamm vertritt. Zu denken ist an die Übernahme bestimmter Einheiten durch den Co-Trainer, die nach Rücksprache mit dem Trainer oder unter dessen Aufsicht erfolgen. Denn auch ein Chefarzt, der das Vernähen der Operationswunde an den Assistenzarzt delegiert, und somit nicht stets höchstpersönlich leistet, kann ein Arbeitnehmer sein (BAG, Az: 2 AZR 255/60, Urteil v. 27.7.1961).

Für ein das Arbeitsverhältnis konstituierendes Weisungsrecht sprechen die bereits genannten Vorgaben hinsichtlich der Trainingszeiten und des Trainingsortes. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az: L 1 KR 31/04, Urteil v. 27.4.2006) hat überdies auf die vom Verein gestellten Arbeitsmaterialien wie Spiel- und Trainingsplätze, Bälle und andere Trainingsgeräte rekurriert, um eine selbstständige Tätigkeit des Trainers abzulehnen. Nach einer Wertung der dargelegten Tatsachen sprechen die besseren Argumente für ein Weisungsrecht des Vereins gegenüber dem Trainer.

Ein Verein erteilt auch keine Aufträge

Sofern also von einem Weisungsrecht auszugehen sei, so der beklagte Verein, könnte zwischen Trainer und Verein auch ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 ff. BGB gelten. Dies hätte für den Verein den Vorteil, dass dieser lediglich die vom Trainer tatsächlich erbrachten Aufwendungen zu ersetzen hätte, wie zum Beispiel Benzinkosten. Ein Anspruch auf einen festen monatlichen Geldbetrag bestünde für den Trainer demnach nicht.

Allerdings ist die Trainertätigkeit saisonabhängig, und damit auf eine bestimmte Dauer ausgerichtet. Eine jeweilige Auftragserteilung vor jedem zu besorgenden Geschäft, also vor jedem Training und Spiel, findet in der Praxis wohl kaum statt – auch nicht konkludent. Gegen die Annahme eines Auftragsverhältnisses spricht zudem, dass der Trainer auch während der spiel- und trainingsfreien Zeit und der Winterpause normalerweise weiterhin das vereinbarte Entgelt in voller Höhe erhält.

Im Ergebnis ist ein Fußballtrainer im Amateurbereich Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne. Ob demgegenüber auch Fußballspieler im Amateurbereich, die für ihre sportlichen Fähigkeiten finanziell entschädigt werden, Arbeitnehmer sind, steht auf einem anderen Blatt.

Im vorliegenden Fall einigten sich die Parteien übrigens auf einen unspektakulären Prozessvergleich.