HÄRTING.sport – WISSENSWERTES
Unter der Rubrik WISSENSWERTES finden Sie Informationen zu Rechtsfragen im Sport, mit denen wir uns ausführlicher befasst haben. Das können unsere HÄRTING-Papers sein aber auch FAQs, Studien und sonstige Formate. Zum Benutzen, zum Download, zum Nachschlagen – wie es Ihnen am bequemsten ist.
RECHTSFRAGEN ZU PUBLIC VIEWING EVENTS BEI DER WM 2018
- Welche Lizenzen benötigt der Betreiber eines Public Viewing Event?
- Kein Sportveranstalterrecht
- Das Senderecht (§ 87 UrhG)
- Frage: Wie kommt ein Sportveranstalter wie die FIFA zu einem Recht, dass per Gesetz nur Sendeunternehmen zusteht?
- Das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§§ 22, 52 UrhG)
- Frage: Wann muss eine Lizenz eingeholt werden?
- Frage: Kommt es für die Frage der Lizenzerteilung darauf an, ob das Public Viewing eine gewerbliche oder nicht-gewerbliche Veranstaltung ist?
Das Reglement der FIFA unterscheidet in kommerzielle, nicht-kommerzielle und erstmals auch spezielle-nicht-kommerzielle Veranstaltungen. Für kommerzielle Veranstaltungen (darunter fallen nach der FIFA-Definition entgeltpflichtige aber auch gesponserte Events) soll eine Lizenz eingeholt werden. Eine spezielle-nicht-kommerzielle Veranstaltung liegt laut FIFA vor, wenn das Public Viewing für mehr als 5000 Besucher ausgelegt ist, egal ob Eintrittsgelder erhoben oder Sponsoren eingebunden sind. In diesem Fall soll ebenfalls eine Lizenz eingeholt werden. Für nicht kommerzielle Events (kein Eintrittsgeld, keine Sponsoren, weniger als 5000 Zuschauer) soll keine Lizenz erforderlich sein. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 87 UrhG eine Unterscheidung in „kommerziell“ und „nicht-kommerziell“ geschweige denn „speziell-nicht-kommerziell“ nicht kennt. § 87 UrhG unterscheidet lediglich zwischen Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird, und Veranstaltungen mit freiem Zutritt. Somit ist eine (kostenpflichtige) Lizenz nur notwendig, wenn Eintrittsgelder verlangtwerden. Nichts anderes gilt, wenn der Public Viewing Veranstalter Sponsoren akquiriert. Sponsoring-Erlöse sind für viele Veranstalter die einzige Möglichkeit, ein größer angelegtes Public Viewing zu finanzieren, insoweit profitiert der Veranstalter von den Sponsorengeldern. Dieser Umstand löst jedoch noch keine Erlaubnispflicht aus. Vielmehr kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG) ausschließlich darauf an, ob Eintrittsgelder erhoben werden oder nicht.
- Wann werden durch ein Public Viewing Markenrechte oder Wettbewerbsrecht verletzt?
- Welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten? Sind Genehmigungen bei den Behörden erforderlich?
SALVO: Reform der Sportanlagenlärmschutzverordnung – Aufatmen für die Sportvereine!
Rechtsanwalt Philipp Schröder, LL.M. hat sich mit den Ereneuerungen der SALVO auseinandergesetzt. Nachzulesen gibt es den Beitrag auf Häerting.de sowie hier:
PYROTECHNIKZONE IM STADION – LÖSUNG FÜR FANKULTUR IN DEUTSCHLAND ?
Vergangenen Sonntag eröffnete das City Stadium in Orlando/ Florida. Das besondere an diesem Stadion: Die Fans des Orlando City SC dürfen in einem gesonderten Bereich Pyrotechnik abfeuern. (mehr …)
FOOTBALL LEAKS – DER „FALL“ ÖZIL UND EIN KURZER BLICK AUF DIE ROLLE DES SPIELERVERMITTLERS
Dem SPIEGEL ist mal wieder ein Coup gelungen, jedenfalls wird es so verkauft. Die Enthüllungsplattform Football Leaks hat der Zeitschrift eine enorme Datenmenge bestehend aus Dokumenten zur Verfügung gestellt, die belegen sollen, dass Topverdiener aus dem Profifußball, genannt werden Namen wie Mesut Özil, Christiano Ronaldo (mehr …)
WEM GEHÖRT DER DIGITALE FUSSBALLER? – ÜBER NAMENS- UND BILDRECHTE UND IHRE WACHSENDE BEDEUTUNG IM PROFIFUSSBALL
Nicht zuletzt der, Medienberichten zufolge an Uneinigkeiten über die Verteilung der Bildrechte, 2015 geplatze Wechsel Kevin-Prince Boatengs von Schalke 04 zu Sporting Lissabon ist Beleg für die wachsende Bedeutung von Bildrechten im professionellen Fußballgeschäft. (mehr …)