Die Fußballweltmeisterschaft ist traditionell ein Schlaraffenland für Werbekampagnen. Vor und während der Fußball-WM treten nicht nur offizielle Sponsoren des Veranstalters FIFA, sondern auch Unternehmen ohne Sponsorenstatus werbend in Erscheinung. Beliebt sind vor allem Gewinnspiele und Preisnachlässe. Insbesondere werden diese gerne an Spielergebnisse oder Erfolge bestimmter Nationalmannschaften geknüpft. 

Bei der WM verschluckten sich mehrere Anbieter solcher Werbeaktionen insbesondere an dem Halbfinalspiel der deutschen Nationalmannschaft gegen Brasilien.

So wurden von mehreren Unternehmen vollmundig Preisnachlässe zwischen 5-10% pro erzieltem Tor der deutschen Nationalmannschaft auf alle Produkte ausgelobt. Angesichts des historischen Ergebnisses von 7:1 – so schön es auch ist – drohte das Werbeversprechen zum wirtschaftlichen Desaster zu werden!

Einige Händler ruderten sofort zurück und weigerten sich schlicht, den versprochenen Rabatt zu gewähren. Andere (insbesondere Online-)Händler ließen zwar den Rabatt unangetastet, erhöhten aber über Nacht kurzerhand die Preise, um den Verlust zu minimieren. Am Ende hätte so ein effektiver Rabatt von deutlich weniger als 70% gestanden. Der Shitstorm in den Social Media Plattformen ließ nicht lange auf sich warten. Einige Händler ruderten zurück.

Werberechtlich stellen sich folgende Fragen:

  1. Hat der Kunde Anspruch auf den Rabatt?
  2. Verhält sich der Händler wettbewerbswidrig?

Generell sind Werbeanzeigen auf Plakaten, in Zeitungen oder im Internet Angebote, die an eine unbestimmbare Zahl von potenziellen Kunden gerichtet sind. Somit handelt es sich nicht um ein individuelles Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, sondern viel mehr um den Antrag auf Abgabe eines Angebotes. Dieser wird in der juristischen Sprache als „invitatio ad offerendum“ bezeichnet. Durch diesen Antrag offeriert der Händler zwar die generelle Bereitschaft, einen Vertrag zu den beworbenen Konditionen abschließen zu wollen. Daraus ergibt sich aber keine Pflicht einen solchen auch mit jedem oder überhaupt jemandem abzuschließen. Auch bei einem allgemeinen Rabattversprechen handelt es sich um eine unverbindliche Äußerung im vorvertraglichen Bereich. Folglich gibt es keinen Rechtsanspruch eines Verbrauchers auf den in der Werbung versprochenen Rabatt.

Ein Händler kann also die Rabattgewährung  gegenüber den Kunden in den meisten Fällen verweigern. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Verhalten wettbewerbsrechtlich ebenso beanstandungslos ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, sind jegliche unwahre und zur Irreführung geeignete geschäftliche Handlungen unlauter und somit, gemäß § 3 UWG, verboten. Darunter fallen auch, gemäß, unwahre und irreführende Werbeangaben in Bezug auf etwaige Rabattaktionen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UWG). Eine irreführende Werbeangabe liegt z. B. vor, wenn der versprochene  Zeitraum einer Rabattaktion auf Grund zu großer Nachfrage einfach verkürzt wird, ohne dass der Händler sich dieses Recht vorbehalten hat. Erst Recht ist in der gänzlichen Verweigerung versprochener Rabatte eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher zu bejahen. Gleiches muss gelten, wenn die Preise zur Kompensation eines versprochen Rabattes kurzfristig angehoben werden. Grundsätzlich darf zwar jedes Unternehmen seine Preise im eigenen Ermessen und zu jedem beliebigen Zeitpunkt erhöhen und senken (es gilt der Grundsatz der Preisgestaltungsfreiheit). Geschieht dies aber zum Ausgleich eines versprochenen Rabatts, wird der Kunden über einen besonderen Preisvorteil getäuscht. Die erhöhten Preise sind dann sogenannte Mondpreise, d. h. Preise, die vorher nie oder zumindest nicht in dieser Höhe für eine angemessene Zeit gefordert wurden, sondern welche durch ihre Herabsetzung die Kunden zu einer Kaufentscheidung verleiten sollen. Dies ist wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten.

Somit begründen sowohl die Verweigerung eines Rabattes, als auch die rein anlassbezogene Preiserhöhung einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UWG. Dieser kann sowohl eine Abmahnung, eine Unterlassungsklage, als auch eine Schadenersatzklage zur Folge haben. Die Ansprüche stehen Mitbewerbern, rechtsfähigen Verbänden, qualifizierten Einrichtungen und den Industrie- und Handelskammern, nicht aber Verbrauchern, zu.

Auch, wenn mit einem Ergebnis wie im Halbfinalspiel Deutschlands gegen Brasilien niemand rechnen konnte, muss man bedenken, dass im Fußball die außergewöhnlichsten Dinge passieren. Werbende sind damit gut beraten, vor Rabattaktionen alle Risiken in Betracht zu ziehen und sich ggf. bei der Bewerbung der Rabattaktion abzusichern („gewähren wir auf jedes Tor x% Rabatt … höchstens aber …“).

 

 

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