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VORSTEUERABZUG EINES FUSSBALLKLUBS AUS RECHNUNG VON SPIELERVERMITTLERN

Ist der Verein direkter Empfänger der Leistung eines Spielervermittlers, kann er für dessen Arbeit beim zuständigen Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Was machen Spielervermittler?

Spielervermittler sind die Head-Hunter des Fußballs. Sie haben eine beratende und unterstützende Funktion bei der Vermittlung zwischen Fußballklub und Spieler. Dabei ist eine der wesentlichen Aufgaben eines Spielervermittlers beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Arbeitsvertrages zwischen Spieler und Verein mitzuwirken. Regelmäßig verfügen Spielervermittler über ein Portfolio mehrerer Spieler, das heißt, Spielervermittler sind die Kontaktmänner an die sich Fußballklubs wenden, wenn sie einen neuen Spieler suchen oder über eine Vertragsverlängerung verhandeln wollen. So funktioniert es in der Praxis: Bei Bedarf nimmt ein Klub Kontakt zu einem Spielervermittler auf, der entweder einen Spieler für eine bestimmte Spielposition finden oder einen speziellen Spieler davon überzeugen soll, zu bestimmten Vertragskonditionen einen Arbeitsvertrag zu schließen bzw. zu verlängern.

Nun stellt sich zunächst die berechtigte Frage, wer muss bezahlen – der Spieler oder der Verein? Für wen wird der Spielervermittler überhaupt aktiv – übernimmt er die Vermittlungstätigkeit für den Spieler oder den Verein?

Da es Vereinen im Profifußball kaum möglich ist, in direkte Vertragsverhandlungen mit den Spielern zu treten, geht bereits die Kontaktaufnahme der Vereine zu Sportler nur über Spielervermittler. Der Verein beauftragt den Spielervermittler mit der Erbringung einer Leistung, es findet ein Leistungsaustausch zwischen Verein und Vermittler statt. In dieser Konstellation ist der Verein der Auftraggeber, womit er auch Leistungsempfänger wird. Im Konkreten kommt es hier auf die zivilrechtliche Ausgestaltung der Verträge an. Diese Arbeit lässt sich der Spielervermittler natürlich bezahlen, meistens in Form eines pauschalen Vermittlungshonorars.

Was ist ein Vorsteuerabzug?

Der Vorsteuerabzug ist ein Begriff aus der Umsatzsteuer (§§ 15, 15a UStG). Dieser bewirkt, dass Leistungen (und Wirtschaftsgüter) die zwischen zwei Unternehmer ausgetauscht werden grundsätzlich frei von einer Umsatzsteuerbelastung erworben werden können. Hierzu stellt der Unternehmer, der die Vorleistung erbringt eine Rechnung aus, die die Umsatzsteuer gesondert aufführt. Der Unternehmer, der die Leistung entgegen nimmt, kann die auf die Vorleistung beruhende Umsatzsteuer – als Vorsteuerabzug – von seiner Zahllast an den Fiskus abziehen.

Wie Funktioniert das in der Fallgestaltung von Spielervermittler und Vereinen?

Spielervermittler erbringen durch ihre Beratungs- und Vermittlertätigkeit eine Leistung. Diese Leistung stellen sie dem Auftraggeber (Verein) in Rechnung. In dieser Rechnung ist die Umsatzsteuer gesondert aufgeführt, die der Verein zusammen mit dem Vermittlerhonorar zahlen muss. Da es sich hier aber um einen Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmern handelt, kann der Verein nun von der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges Gebrauch machen, indem er die auf die Leistung des Spielervermittlers beruhende Umsatzsteuer von seiner Zahllast abzieht.

Findet zwischen einem Spielervermittler und einem Verein also ein unmittelbarer Leistungsaustausch statt, kann der Verein in Hinblick auf die vom Spielervermittler erteilten Rechnung vollumfänglich vorsteuerabzugsberechtigt sein. Dieses bestätigte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 27. April 2015 – Az. 1 K 3636/13 U.

Zur Differenzierung, wann ein Klub aus einer ihm vom Spielervermittler erteilten Rechnung vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) folgende Grundsätze entwickelt:

Volle Vorsteuerabzugsberechtigung:

Ein voller Vorsteuerabzug eines Fußballklubs aus einer ihm von Spielervermittlern erteilten Rechnung setzt voraus, dass der Klub Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen ist.

Anteiliger Vorsteuerabzugsberechtigung:

Steht der Spieler selbst mit dem Spielervermittler in einem solchen Vertragsverhältnis, dass der Spieler dazu verpflichtet ist, ein übliches Entgelt an den Vermittler zu entrichten, stellt sich das vom Verein gezahlte Entgelt zugleich als Entgelt von dritter Seite, i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, für Leistungen gegenüber dem Spieler dar. Der Spielervermittler wird hier sowohl für den Verein als auch für den Spieler tätig.

Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug:

Kann der Verein nicht darlegen, dass er Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten nachgefragt oder erhalten hat, bzw. alleiniger Empfänger der Leistung war, scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

Fazit

Für die Anerkennung oder Versagung der Vorsteuerberechtigung eines Klubs ist ausschlaggebend, ob der Klub selbst Empfänger der in Rechnung gestellten Leistung ist, mithin ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Klub und dem Spielervermittler bestand. Hier kommt es unter Berücksichtigung der Begleitumstände in erster Linie auf eine rechtswirksame und transparent formulierte Beauftragung – vertragliche Vereinbarung – des Spielervermittlers an.

 

 

Foto: © Depositphotos.com/gunnar3000

Von |16. Dezember 2015|AKTUELLES|0 Comments

Über den Autoren:

Albrecht ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HÄRTING Rechtsanwälte. Er studiert Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin und unterstützt HÄRTING Rechtsanwälte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz. Sein Engagement und Interesse an HÄRTING.sport entstand aus der persönlichen Leidenschaft zum Sport – immerhin war er jahrelang Amateur-Radrennfahrer.

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