Werden Fußballspieler und Funktionäre bei einem Sponsor als Arbeitnehmer angestellt, im Rahmen des Sponsorings aber ohne Gegenleistung an einem Klub entliehen, muss der Klub dafür Schenkungssteuer bezahlen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem im Rahmen eines Sponsorings für einen Fußballklub eine Arbeitnehmerüberlassung zu sehen war. Wird für die Arbeitnehmerüberlassung nicht die übliche Vergütung bezahlt, ist das Sponsoring als Schenkung zu qualifizieren und somit Steuerpflichtig (BFH, Urteil  v. 30.08.2017 – II R 46/15).

Was war geschehen?

Im Rahmen des Sponsorings eines Regionalligisten stellte ein Unternehmen mehrere Spieler, Trainer und Betreuer in seinem Unternehmen ein und überlies diese unentgeltlich einem Fußballklub. Laut den Arbeitsverträgen waren die Spieler und Funktionäre ua als Repräsentanten angestellt und verpflichteten sich unter Vollprofibedingungen nach Vorgabe des Trainers zu trainieren und ihre gesamte Arbeitskraft in die Dienste des Klubs zu stellen. Für die Überlassung der Spieler und Funktionäre verlangte der Sponsor kein Entgelt. Das zuständige Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Gehaltszahlungen durch den Sponsor an die Spieler und Funktionäre eine Zuwendung in Form einer Schenkung an den Klub darstellen. Demnach sei der Klub zur Zahlung der Schenkungssteuer verpflichtet.

Gegen den Bescheid des Finanzamtes zog der Verein zunächst vor das Niedersächsische Finanzgericht, welches sich der Auffassung des Finanzamtes anschloss. In zweiter Instanz hatte der BFH über die steuerliche Einstufung des Sponsorings zu entscheiden.

Entscheidung des BFH

Der BFH schloss sich der Vorinstanz an. Demnach liegt in der unentgeltlichen Überlassung der Spieler und Funktionäre eine Arbeitnehmerüberlassung für die üblicherweise ein Entgelt fällig ist. In dem Verzicht des Sponsors auf den Vergütungsersatzanspruch für die Überlassung der Spieler und Funktionäre als Arbeitskräfte liegt somit eine Vermögensverschiebung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Der Sponsor und der Klub kamen zumindest konkludent überein, dass der Sponsor dem Klub die Spieler und Funktionäre für einen Arbeitseinsatz überlässt, die Löhne in der vereinbarten Höhe bezahlt und hierfür keine Vergütung vom Klub fordert.

Hierin sieht der BFH eine zumindest konkludente Schenkungsabrede zwischen Klub und Sponsor. Da eine solche Arbeitnehmerüberlassung in der Regel nur gegen ein Entgelt erfolgt, im Streitfall aber ein solches Entgelt weder vereinbart noch tatsächlich vom Klub an den Sponsor entrichtet oder sonst eine Gegenleistung von dem Klub erbracht wurde, hatte der Sponsor gegen den Klub einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung für eine solche Arbeitnehmerüberlassung. Da der Sponsor auf die Geltendmachung des Vergütungsersatzanspruchs verzichtete, liegt in dem Verzicht auf den Vergütungsersatzanspruch eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den Klub, welche der Schenkungssteuer unterliegt.

Fazit:

Bei aller Freude für einen Klub über Sponsoringaktivitäten ist es wichtig die Leistungen klar zu definieren. Die Einordnung von Einnahmen aus einem Sponsoring muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Insofern gilt: Vorsicht bei der Ausarbeitung von Sponsorenverträge.

 

 

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