Am 15. Mai 2017 fand der diesjährige Naming Right Summit in der Frankfurter Commerzbankarena statt. Der Markenkongress beschäftigte sich mit Fragen rund um das Thema Vergabe, Vermarktung und Umsetzung von Namensrechten im Sport.
Auch HÄRTING.sport war mit dabei. Fabian Reinholz und Robert Golz, LL.M. haben in einem Vortrag die rechtlichen Aspekte des Namenssponsorings und die damit verknüpften Fragen über Vermarktung, Rechteeinräumung und Vertragsgestaltungen gesprochen.
- Was sind Namensrechte?
Im Allgemeinen ist der Name die sprachliche Kennzeichnung einer Person, der zur Unterscheidung von anderen Personen dient. Dabei gewährt § 12 BGB dem Namensträger ein gegen jedermann wirkenden Rechtsschutz. Im Sinne eines absoluten Rechts stehen dem Namensträger Abwehransprüche gegen rechtswidrige, schuldhafte Beeinträchtigungen seines Namens gegen Dritte zu. Es ist anerkannt, dass das Namensrecht dem Persönlichkeitsrecht zuzuordnen ist und daher untrennbar mit dem Namensträger Verbunden und nicht übertragbar ist.
- Wer ist bei Sportstätten Inhaber des Namensrechts?
Bei Sportstätten ist Inhaber des Namensrechts derjenige, der Eigentümer der Sportstätte ist. Wer dies ist, variiert im Einzelfall. Teilweise sind es die Klubs selbst, die unmittelbar Eigentum an den Sportstätten haben. Regelmäßig gehören die Stadien aber sog. Betreibergesellschaften, oder stehen im Eigentum der Stadt oder des Bundeslands.
Um das Namensrecht an Sportstätten jemanden zuordnen zu können, kommt es also entscheidend auf die Eigentümerrechte am Stadion an.
- Vermarktung der Namensrechte
Derjenige der Inhaber des Namensrechts ist, dem steht auch das Recht zur Vermarktung des Namens zu.
Aufgrund der Untrennbarkeit von Namen und Namensträger ist die Vermarktung des Namensrechts nur durch vertragliche Vereinbarung möglich. Dabei gestattet der eigentliche Namensträger dem Vertragspartner in seine Namensrechte einzugreifen. Rechtlich sind solche Verträge als schuldrechtliche Gestattungsverträge (sog. Lizenzverträge) einzustufen.
Auf der Eigentümerseite, also Inhaber des Namensrechts, sind verschiedene Konstellationen gängige Praxis:
- Klub als Eigentümer des Stadions
Ist der Klub selbst Eigentümer des Stadions, kann er direkt mit Sponsoren über die Einräumung der Namensrechte verhandeln. Kommt ein Namenssponsoring zustande, gewährt der Klub dem Sponsor den Gebrauch seines Namens und verzichtet gleichzeitig auf die Geltendmachung der ihm auf Grund der Namensinhaberschaft zustehenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
- Stadt/ Land bzw. Betreibergesellschaft als Eigentümer des Stadions
Steht das Stadion im Eigentum bspw. der Stadt, ist der Klub selbst nur Mieter des Stadions. Als Mieter wird der Klub aber ein großes Interesse daran haben, welchen Namen das Stadion trägt. Daher lässt sich der Klub in einem solchen Fall regelmäßig die Verfügungsbefugnis über das Eigentum zu Vermarktungszwecken Einräumen. Somit ist es dem Klub möglich, auch ohne Namensinhaberschaft Lizenzverträge über den Stadionnamen zu schließen.
- Naming Right – und dann?
Mit dem Erwerb von Namensrechten an Stadien schließen sich weitreichende Fragen bezüglich der Vermarktung und des Merchandisings an. Hiervon sind zu einem die bereits bestehenden Marken des Sponsors und Klubs umfasst, gleichzeitig werden durch den Zusammenschluss von Sponsor und Sportstätte aber auch Möglichkeiten für neue Marken geschaffen. Der strategische Aufbau einer neuen Marke wie ein neuer Stadionname oder Logo können dabei sowohl für Lizenzgeber wie auch Lizenznehmer wirtschaftliche Bedeutung haben.
In Bezug auf den Namensrechtsvertrag (Lizenzvertrag) ist es daher umso wichtiger klare Regelungen bezüglich gegenseitiger Rechte und Pflichten festzulegen.
- Vertragsgestaltung bei der Vergabe von Naming Rights
Da jeder Vertag über die Vergabe von Namensrechten den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien gerecht werden soll, gibt es keine Muster-Verträge auf die zurückgegriffen werden kann. Gerade in Bezug auf die sich an die Vergabe der Namensrechte anschließenden Fragen und Möglichkeiten gilt es, eine genau Prüfung einzelner Vertragsbestandteile und präzise Ausgestaltung von Klauseln vorzunehmen.
So schließen sich an die Vergabe der Namensrechte unter Anderem folgende zu berücksichtigende Fragen an:
- Vermarktung gewerblicher Schutzrechte
- Marketing
- Wettbewerbsklauseln
- Gegenleistungen
Die Fixierung gegenseitiger Rechte und Pflichten im Rahmen eines Sponsoringvertrages sind aufgrund der denkbar vielen Möglichkeiten und Konstellationen, die ein solcher Vertrag mit sich bringt essenziell. Die Vergabe von Namensrechten gehört für Stadioneigner zu einer wichtigen Finanzierungsquelle. Für Sponsoren bietet ein solches Engagement die Möglichkeit, das Image des Unternehmens und die damit verbundenen Marken aufzuwerten und zu stärken.
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