Seit Jahren ärgert sich der Sport mit organisiertem Wettbetrug herum. Es ist auch ein deutsches Problem. Der Fall Robert Hoyzer, die Hauptperson im großen Fußball-Wettskandal des Jahres 2005, ist bis heute im Gedächtnis. Niemand glaubt daran, dass das ein Einzelfall war. Die strafrechtliche Verfolgung von Sportwettbetrügereien ist schwierig. 10 Jahre nach „Hoyzer“ beginnt der Gesetzgeber sich über ein „Gesetz zur Verfolgung von Sportwettbetrug“ konkrete Gedanken zu machen. Mittlerweile existiert ein Vorschlag für ein Gesetz, der allerdings noch mit den zuständigen Ministerien abgestimmt werden muss.

Strafverfolgungsprobleme am Fall Robert Hoyzer

Für einen Wettbetrug – das hat der Fall Hoyzer anschaulich gezeigt – bedarf es mehrerer Teilnehmer. Neben demjenigen, der das richtige (vorher bekannte) Ergebnis tippt und den Wettgewinn einstreicht, bedarf es weiterer Protagonisten, meist Schiedsrichter und Spieler. Jeder leistet seinen Beitrag zum Wettbetrug. Im Strafrecht sind diese Personen – entsprechend ihrem Beitrag – als Täter, Gehilfe oder Anstifter einzuordnen.  Dies setzt allerdings voraus, dass es eine strafbare Handlung gibt, die sogenannte Haupttat. Im Fall Hoyzer war sehr umstritten, welchen Straftatbestand die Haupttat eigentlich erfüllte. Dabei wurde offensichtlich, dass das Gesetz in der bestehenden Fassung den Sportwettbetrug als Straftatbestand nicht auf der Rechnung hatte.

Robert Hoyzer gestand vor dem Landgericht Berlin, als Schiedsrichter den Ausgang von Fußballspielen beeinflusst zu haben, gegen Geld und um den Geldgebern Gewinne aus der Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen. Das Landgericht verurteilte Hoyzer wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten ohne Bewährung.

Hoyzer ging in die Revision beim Bundesgerichtshof. Der zuständige Bundesanwalt beantragte zur Überraschung aller, das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Er konnte keine strafbare Haupttat erkennen. Weder der „Wettpate“ Ante Sapina noch Hoyzer hätten sich wegen Betrugs strafbar gemacht. Voraussetzung eines Betrugs ist die Täuschung eines anderen. Dem Bundesanwalt zufolge habe weder Sapina (er hatte lediglich eine Wette platziert) noch habe Hoyzer (er hatte als Schiedsrichter bewusst falsche Entscheidungen getroffen) jemanden getäuscht. Der BGH folgte der Auffassung des Anklägers allerdings nicht und bestätigte die Verurteilung aus erster Instanz: durch Abschluss eines Sportwettenvertrages werde durch die Vertragspartner erklärt, dass das in Bezug genommene Spiel nicht zum eigenen Vorteil manipuliert ist. Da Ante Sapina jedoch wusste, Hoyzer würde das betreffende Spiel zumindest versuchen zu manipulieren, täuschte er den Wettanbieter.

Zurück blieb zwar das allgemeine Gefühl, die Gerechtigkeit habe Erfolg gehabt. Der rechtliche Weg dahin war aber sehr verschlungen.

Spezielles Gesetz als Lösung der Problematik

Durch das neue Gesetz sollen Sportler und Schiedsrichter aller Sportarten, die beim Wettbetrug helfen, nicht mehr als bloße Gehilfen des Betrugs (§ 263 StGB) zu bestrafen sein. Der eigenständige Straftatbestand  soll

  1. bestrafen, wenn jemand sportliche Wettbewerbe manipuliert, um auf Wetten Einfluss zu nehmen (Sportwettbetrug, Fall Hoyzer)

und

  1. die Manipulation eines Spiels bestrafen, wenn es darum geht, den Wettbewerb als solchen, also klassischerweise Auf-oder Abstieg oder einen Wettbewerb im Ergebnis – zu beeinflussen (Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe).

Der Umweg über eine Teilnahmestrafbarkeit wäre dann nicht mehr nötig. Durch den eigenständigen Tatbestand könnten die an der Straftat beteiligten Akteure direkt als Täter bestraft werden. Bisher sieht der Gesetzesentwurf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. Geldstrafen vor.

Rechtlicher Umgang mit Sportwettbetrug in der Schweiz und in Spanien

Die Spiel- und Wettkampfmanipulation im Sport wächst vor allem im Kontext der Digitalisierung. Durch das Internet besteht die Möglichkeit, zu fast jeder Sportart jederzeit Sportwetten abzuschließen.

Während in Deutschland die Möglichkeit einer Strafverfolgung immerhin besteht, kam es in der Schweiz 2012 zu einem aufsehenerregenden Urteil: drei Fußballer der zweiten schweizerischen Liga und ein Mittelsmann  wurden vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen und das obwohl der Mittelsmann bereits seine Schuld eingestanden hatte. Das schweizerische Strafgesetzbuch verlangt für einen Betrug in Art. 146 „jemanden arglistig irrezuführen“. Dieser „Jemand“ muss eine natürliche Person sein, also keine Maschine oder Firma. Der Richter konnte als Getäuschte lediglich die Fussballfans oder die involvierten Vereine erkennen, welche jedoch nicht Gegenstand der Anklage waren.

Im Vergleich zur deutschen ist die spanische Gesetzgebung bereits einen Schritt weiter. Sie reagierte im Jahr 2010 auf Sportbetrug und Spielmanipulationen, da sie vorher keine passende gesetzliche Antwort parat hatte. Artikel 286 des spanischen Gesetzbuchs wurde dahingehend ergänzt, dass Sportler oder Verantwortliche, die auf ein Spiel manipulativ einwirken,  um hieraus einen Nutzen zu ziehen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 4 Jahren bestraft werden können.

 

 

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