Die Werbung des Lebensmitteldiscounter Lidl mit Grillfleisch, die auf dem Grill als Olympische Ringe angeordnet sind, ist zulässig. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG)  Stuttgart mit Urteil vom 8.2.2018 entschieden (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2018 – 2 U 109/17).

I. Was war passiert?

Vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 startete Lidl eine online- und offline-Werbekampagne für Grillprodukte. Unter der Überschrift: „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ wurden vier Hamburger und ein Lachs-Burger als Olympische Ringe auf einem glühenden Grill angeordnet. Gegen diese Werbung ging der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) vor und verlangte deren Unterlassung. Der DOSB sah in der Darstellung der Werbung einen Verstoß gegen § 3 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (Olympiaschutzgesetz).

II. Was sagt das OLG?

Zunächst zog der DOSB vor das Landgericht (LG) Heilbronn, der die Klage in erster Instanz abwies. Dagegen legte der DOSB Berufung ein. Das OLG Stuttgart bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

a) Keine Darstellung des Emblem

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Olympiaschutzgesetz liegt nicht vor, weil Lidl in der Werbung nicht das Olympische Emblem selbst, also die Olympischen Ringe verwendet, sondern nur vier Hamburger und ein Lachs-Burger, was lediglich eine Anspielung auf das Olympische Emblem ist.

b) Keine Verwechslungsgefahr

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Olympiaschutzgesetz liegt ebenfalls nicht vor. Durch die Werbung wird bei den angesprochenen Verbraucher nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem DOSB und Lidl bestünde eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung. Insbesondere entsteht nicht der Eindruck, Lidl gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele.

c) Keine unlautere Rufausnutzung

Die beanstandete Werbung ist auch nicht dazu geeignet, den guten Ruf der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung auf die Grillprodukte zu übertragen, um somit einen Image-Transfer dazustellen. Insofern fehlt es auch am Vorwurf der unlauteren Rufausnutzung.

III. Fazit

Beschränkt sich die Werbung darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen, ist dies rechtlich zulässig. Zweck des Olympiaschutzgesetzes ist es gerade nicht, dem DOSB eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnern, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten kann. Der Lidl-Fall ergänzt somit die immer wiederkehrende Frage danach, wie und in welchen Umfang mit der Bezugnahme auf Olympia geworben werden darf. Eine Frage, die sich wahrscheinlich einst auch Air Berlin stellte, als sie mit dem Slogan „Wir wollen die Spiele – Berlin für Olympia“ warben.

 

 

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