Während den Olympischen Spielen in Rio gab Sioux seinen Rückzug als Sponsor des DOSB bekannt, womit ein großer Streit zwischen dem Schuhhersteller und dem Deutschen Olympischen Sportbund entfachte. Der Ärger ging so weit, dass die Marketing-Gesellschaft des DOSB ihrerseits den bestehenden Sponsoring-Vertrag fristlos kündigte. Nun wird der Streit vermutlich juristisch ausgetragen.

 

Was war passiert?

Bereits seit den Olympischen Spielen 1972 stand der Schuhhersteller Sioux als Sponsor an der Seite der Deutschen Olympiamannschaft. Noch während der laufenden Spiele in Rio verkündete das Schuhunternehmen, aus dem Sponsoring der Olympischen Spiele auszusteigen und die bis Ende dieses Jahres auslaufenden Verträge mit der Deutschen Sport Marketing Gesellschaft (DSM), welche für das Marketing des DOSB zuständig ist, nicht zu verlängern.

Unter der Überschrift: „Eine schmerzhafte, aber richtige Entscheidung“, kritisierte Sioux unter anderem ökologische, wirtschaftliche und soziale Verwerfungen an den Austragungsorten sowie einen „Gigantismus“ multinationaler Großkonzerne beim „Konstrukt Olympia“. Dass die Funktionäre des DOSB über diese Mitteilung nicht erfreut waren, zeigt sich an der darauf folgenden fristlosen Kündigung der Verträge. Von Seiten des DOSB heißt es dazu, dass Sioux mit ihrer Mitteilung die „Olympische Bewegung in Misskredit gebracht“ und zudem Vertragsdetails offen gelegt habe.

Sioux möchte die fristlose Kündigung nicht hinnehmen und kündigte rechtliche Schritte an.

Der Vorwurf des DOSB, dass sich Sioux mit ihrer Mitteilung nicht Vertragsgetreu verhalten hat, ist allerdings nicht unbegründet.

 

Welche Verpflichtungen ergeben sich aus einem Sponsoring-Vertrag

Sponsoring-Verträge sind – anders als bspw. Miet- oder Kaufvertrag – gesetzlich nicht geregelt. In der Rechtssprache handelt es sich bei Sponsoring-Verträgen um sog. atypische Verträge, welches als gemischte Verträge Elemente mehrerer gesetzlich geregelter Formtypen vereinigen, sich aber nicht einem speziellen Vertragstyp zuordnen lassen. Da der atypische Sponsoring-Vertrag gesetzlich nicht geregelt ist, seine inhaltliche Ausgestaltung somit grundsätzlich frei ist, ist es umso wichtiger die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Sponsoring klar zu definieren. Vertragliche Verpflichtungen können in Hauptpflichten und Nebenpflichten unterteilt werden.

  1. Hauptpflichten

Je nach Sponsoring ergeben sich aus dem Vertrag die zu erbringenden Hauptpflichten.

Die Pflicht des Sponsors könnte bspw. darin bestehen, einen Sportler oder eine Mannschaft durch Finanzleistungen oder durch Sachleistungen zu fördern. Im Gegenzug ist der Sportler oder Klub dazu verpflichten, den Namen oder die Produkte des Sponsors zu bewerben.

  1. Nebenpflichten

Ein Vertrag besteht aber nicht nur aus den niedergeschriebenen Verpflichtungen. Neben den Hauptpflichten bestehen auch immer eine Reihe ungeschriebener Pflichten, die unter dem Begriff Nebenpflichten laufen. Hierunter kann die Verpflichtung beider Vertragsparteien fallen, Stillschweigen über den Inhalt der Verträge zu wahren, sowie auch die Verpflichtung, den jeweiligen Vertragspartner lediglich positiv darzustellen.

Im Sponsoring zwischen Sioux und dem DOSB dürfte es sich bei den Hauptpflichten um ein Sponsoring mit Sachleistungen gehandelt haben. Sioux (als Sponsor) ist dabei verpflichtet dem DOSB Sachleistungen in Form von Schuhen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wird festgelegt, bei welchen Veranstaltungen der DOSB mit dem Logo und den Schuhen von Sioux zu werben hat und in welcher Form Sioux sich als „DOSB-Sponsor“ betiteln darf.

In Anbetracht der Bemühungen der nationalen- und internationalen Olympischen Verbände, um ihre positive Außendarstellung, ist es sogar denkbar, dass im Sponsoring-Vertrag eine Klausel zum „Wohlverhalten“ vereinbart wurde. Aufgrund einer solchen Klausel können beide Vertragsparteien dazu verpflichtet werden, kritische oder herabsetzende Äußerungen über den anderen Vertragspartner zu unterlassen (eine ähnliche Klausel findet sich auch im Muster Sponsoring-Vertrag des DFB).

Ist die Mitteilung von Sioux ein Kündigungsgrund?

Damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Üblicherweise werden bereits vertraglich Gründe festgelegt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Aber auch über die vertraglich festgelegten Gründe hinaus, sind Situationen denkbar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies ist nämlich bereits dann der Fall, wenn das Vertragsverhältnis so nachhaltig gestört ist, dass ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar wäre.

Ein Sponsoring ist häufig nur dann sinnvoll, wenn damit auch ein positiver Imagetransfer einhergeht. Seinen Sponsoringpartner mit sozialen, volkswirtschaftlichen und ökologischen Verwerfungen in Verbindung zu bringen, ist sicher dazu geeignet, ein Sponsoringengagement in Frage zu stellen.

Insofern kann es wohl sogar dahingestellt bleiben, ob Sioux und der DOSB eine „Wohlverhaltensklausel“ vereinbart haben oder nicht. Da die Verpflichtung zum Wohlverhalten bereits in der Natur des Sponsorings liegt, ergibt sich eine solche Verpflichtung auch durch Nebenpflichten.

 

 

Foto/ © Depositphotos.com/4zeva