Im schon lange dauernden Streit um die Vergabepraxis von Videorechten an Spielen im Bayerischen Amateurfußball hat das OLG München zugunsten des Bayerischen Fußball Verbands (BFV) entschieden (Urteil v. 23.3.2017 – U3702/16). Nach dem Urteil des OLG München sei die Vergabepraxis aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

Der BFV, größter Landesverband des DFB, führt den Spielbetrieb der Fußball-Amateurligen in Bayern durch. Über sein Onlineportal (bfv.de) veröffentlicht er professionelle Videoaufnahmen von Spielen der oberen Ligen (Regionalliga, Bayernligen, Landesligen), live oder zeitversetzt. Zudem nimmt er die Verwertung von Videorechten in diesen Ligen wahr. Um Videoaufnahmen von diesen Spielen herstellen und zB in Internetportalen öffentlich übertragen zu können, müssen sich die Portalbetreiber im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens verpflichten, Lizenzgebühren zu bezahlen oder dem BFV die Videoaufnahmen für sein eigenes Portal kostenlos zur Verfügung stellen. Die Befugnis für die zentrale Rechtevermarktung holt sich der BFV über ein inzwischen geändertes Zulassungsverfahren ein, wonach Vereine nur dann am Spielbetrieb in den genannten Ligen teilnehmen dürfen, wenn sie zugestimmt haben, dass der Verband die Rechte vermarktet.

Hiergegen haben sich mehrere Bayerische Verlage im Wege der Klage gewandt. Der Vorwurf: Der BFV baue durch das Akkreditierungsverfahren Zugangshindernisse auf, um sein eigenes Onlineportal zu fördern. Die dafür erforderlichen Rechte verschaffe sich der BFV durch Druckausübung gegenüber den Amateurvereinen. Dies stelle eine wettbewerbswidrige Behinderung dar und sei zudem als Missbrauch einer Monopolstellung auf dem Markt des Amateurfußballs in Bayern zu werten (§ 19 Abs. 2 GWB). Die Kläger wollten daher den BFV verpflichten, die Vergabepraxis zu unterlassen. In erster Instanz vor dem LG München waren die Kläger bereits gescheitert.

Das OLG München hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Da der Verband das Hausrecht an den betreffenden Spielen ausübe, sei es legitim, die Rechte an Videoaufnahmen selbst zu vermarkten bzw. durch Vergabe von Lizenzen an Dritte zu verwerten (analog BGH v. 28.10.2010 – I ZR 60/09 – „Hartplatzhelden“). Zwar sei der BFV Monopolist, die klagenden Verlage würden dadurch aber nicht behindert, da sie von den Spielen gegen Lizenzzahlung Videoaufnahmen anfertigen und übertragen dürften. Die Pflicht, die Videos auch dem BFV zu überlassen, sei lediglich alternativ für den Fall vorgesehen, dass keine Lizenz gezahlt werde. Zudem schließe dies die Veröffentlichung der Videos auf eigenen Portalen der Kläger nicht aus. Dass sich der BFV das Hausrecht von den Vereinen durch Ausübung von Zwang verschafft habe, sei nicht ersichtlich bzw. habe der Kläger dafür keine Beweise vorgebracht.

Das OLG München hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Kläger haben aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und versuchen dadruch, noch den Weg zum BGH zu beschreiten.

Das eigentlich Problematische an der Vermarktungspraxis des BFV ist, dass der Verband auf diese Weise eine Zentralvermarktung im Bereich des Amateurfußballs einführt, wie es im bezahlten Fußball seit Jahre praktiziert wird. Allerdings ist die Zentralvermarktung im Profifußball stark reglementiert und daher keine Selbstverständlichkeit (siehe auch BGH v. 11.12.1997 – KVR 7/96 – „Europapokalheimspiele“). Der BFV ist Monopolist – was das OLG München erfreulicherweise klargestellt hat- und somit dem Kartellrecht unterworfen. Den Beweis dafür, dass eine Zentralvermarktung durch ihn überhaupt kartellrechtskonform ist, muss der BFV noch antreten und das wird für ihn – trotz des Etappensieges – schwer werden.