Der Double-Gewinner FC Bayern München sorgte jüngst für Irritationen. 150.000 EUR verlangte man von Bayerischen Rundfunk. Eine Quasi-Gebühr für Übertragungsrechte an der Double-Feier auf dem Marienplatz. Zu Recht?

Nach dem Gewinn des DFB Pokal ließ sich der FC Bayern feiern. In üblicher Manier. Spieler und Management liessen sich auf dem Balkon des Rathauses am Marienplatz von der Masse bejubeln. So weit so gut. Dem Bayerischen Rundfunk war das Anlass genug, ein Fernsehteam dorthin zu schicken. Das ließ man dann aber doch bleiben als der FC Bayern den Sender aufforderte, sich an den Gebühren für eine Sicherheitsfirma hälftig (nämlich mit 150.000 EUR) zu beteiligen. Die Sicherheitsfirma war von der Stadt beauftragt worden, um den Marienplatz und deren Besucher abzusichern. Die Kosten von 300.000 EUR hatte die Stadt dem FC Bayern in Rechnung gestellt. Ein Präzedenzfall, weil sonst immer die Stadt die Kosten getragen hat. Das kam beim FC Bayern offenbar nicht gut an und war wohl der Grund, den Sender zur Kasse zu bitten.

Aus rechtlicher Sicht legt das Gebaren allerdings nahe, dass sich der FC Bayern berechtigt fühlt, dem Bayerischen Rundfunk die Übertragung von TV-Bildern zu gestatten bzw. zu untersagen, wenn der Sender nicht zahlt. Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage? Die Antwort ist: nein. Hätte der Sender auch ohne Zustimmung des FC Bayern übertragen dürfen? Die Antwort ist: ja

Die Vergabe von TV-Übertragungsrechten ist ein Veranstalterrecht, das aus dem Hausrecht resultiert. Das Hausrecht steht dem Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks und den darauf befindlichen Gebäuden zu. Es berechtigt, zu bestimmen, wer das Grundstück betreten darf und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Das Hausrecht an den Fußballstadien ist die entscheidende Rechtsgrundlage für die Vereine bzw. die DFL, um von den Zuschauern Eintrittsgelder zu verlangen und die Übertragungsrechte für Fußballspiele der Bundesliga zu vermarkten (siehe BGH v. 8.11.2005 – KZR 37/03 – Hörfunkrechte).

Das Hausrecht besteht im vorliegenden Fall zum einen am Rathausgebäude bzw. dem Rathausbalkon. Wer dort filmen möchte, benötigt eine Erlaubnis des Hausrechtsinhabers. An einem öffentlich zugänglichen Raum wie dem Marienplatz besteht nur dann ein Hausrecht, wenn es sich um ein eingefriedetes Gelände handelt. Das ist der Fall, wenn der Platz eigens für die Feier umzäunt worden wäre, so dass Zugangskontrollen möglich sind. Angeblich war es so.

Glaubt man den Aussagen der Stadtverantwortlichen war der FC Bayern aber weder Veranstalter der Double-Feier (sondern die Stadt München) noch war er – und das ist entscheidend – Inhaber des Hausrechts am Rathausbalkon und dem Marienplatz, wo sich die Feier abspielte. Der Hausrechtsinhaber ist die Stadt und dem Eindruck nach hat die Stadt das Hausrecht für den konkreten Anlass auch nicht auf den FC Bayern übertragen. Dann hatte der FC Bayern keine Befugnis, einem Sender zu verbieten, die Feierlichkeiten aufzunehmen. Es macht somit einen Unterschied, ob sich der FC Bayern selbst feiert oder ob die Stadt den FC Bayern feiert.

Ist der FC Bayern nicht Veranstalter oder Mitveranstalter der Feier, sondern folgt er lediglich einer Einladung der Stadt München, fehlt der Stadt allerdings genauso eine Rechtsgrundlage, vom FC Bayern die Übernahme der Kosten für die Security zu verlangen. In der Vergangenheit hat die Stadt nach eigener Aussage stets alle Kosten getragen, nur im aktuellen Fall nicht, weil die Veranstaltung sehr kurzfristig auf die Beine gestellt werden musste , weshalb das Sicherheitsunternehmen außergewöhnlich hohe Gebühren verlangte. Ein Rechtsgrund für eine solche Forderung ist dies allerdings nicht.

Würde der FC Bayern im Übrigen entgegnen, die TV-Übertragung verletze die Bildrechte der aufgenommenen Spieler, Trainer und Vereinsbosse, so dass die Übertragung der Zustimmung des FC Bayern bedürfe, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) einschlägig. Das KUG regelt die Rechte einer Person, darüber zu bestimmen, wer sie filmen, fotografieren und die Aufnahmen öffentlich verbreiten darf. Allerdings gestattet § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG die Anfertigung von Bewegtbildern von Personen, wenn diese anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses aufgenommen wurden. Die Double-Feier ist ein solches zeitgeschichtliches Ereignis.