Tore, Pässe, Fouls, Alter des Spielers, bisherige Klubs, Vertragslaufzeiten, Ballkontakt, Laufwege pro Spiel etc. – sämtliche Daten eines Fußballspielers werden in Datenbanken gespeichert und öffentlich zugänglich gemacht.

Der Transfermarkt im Fußball ist längst digital geworden. Führende Datenbanken haben Informationen von bis zu 200.000 Spielern. Zeiten, in denen Scouts auf der Tribüne saßen und sich ein eigenes Bild von Talenten und potentiellen Neuzugängen machten sind vorbei. Der Marktwert eines Spielers wird heute anhand von Algorithmen ermittelt. Das moderne Scouting läuft über Apps. Dabei ist die Datenanalyse auch im Sport nichts Neues. Nur müssen sich die Interessierten die relevanten Daten nicht mehr mühsam zusammen suchen um damit ihre eigenen Datenbanken zu füllen. Im Handumdrehen erhält man Statistiken, Spielaufzeichnungen und teilweise sogar Gesundheitsdaten aufgezeigt.

Aber was, wenn Datenbanken Spielerdaten enthalten, die diese dort nicht aufgeführt haben möchten? Gerade im Jugend -und Amateurbereich kann es im Interesse der Spieler sein, nicht sämtliche Daten offen zu legen. Trotzdem lassen sich Transfer-Datenbanken fast uneingeschränkt Daten über Fußballer entnehmen. Unterliegen Sportler-Daten nicht dem Datenschutz?

Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) findet dann Anwendung, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Bei Spielerdaten wie das Alter, zurückgelegte Strecke pro Spiel, Sprintfähigkeit handelt es sich um personenbezogene Daten. Spätestens in dem Moment, wo die Daten Übermittelt und somit auf Plattformen veröffentlicht werden, findet eine Nutzung dieser Daten statt, womit das BDSG Anwendung findet und beachtet werden muss.

Entsprechend dem sogenannten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt muss für die Veröffentlichung eine Rechtfertigung vorliegen.

4 Abs. 1 BDSG: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Rechtfertigung der Datennutzung

Die Rechtfertigung und somit rechtliche Erlaubnis zur Datennutzung kann sich u.a. dadurch ergeben, indem der Betroffene in die Nutzung einwilligt (§ 4a BDSG), die Daten bereits allgemein Zugänglich sind (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG) oder sich bei Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, dass die Datennutzung gerechtfertigt ist.

 

Zur Interessensabwägung heißt es in § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG:

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

Nr. 2 soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwieg.

Für das Interesse der Datenbankbetreiber lässt sich anführen, dass diese ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Erfassung und Verarbeitung der Daten haben. Zudem besteht am Profi-Fußball ein großes öffentliches Interesse, sodass ebenfalls ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Datennutzung bejaht werden kann.

Zur Bewertung des schutzwürdigen Interesses des Spielers muss zwischen Alter und Professionalität des Betroffenen unterschieden werden.

Profi

Profi-Fußballer haben tatsächlich auch ein Privatleben an dessen Schutz sie interessiert sind. Gleichzeitig sind sie Personen der Öffentlichkeit, wofür sie teilweise mehr in Kauf nehmen müssen als andere. Sofern also der Privatbereich des Spielers durch die Datennutzung nicht betroffen ist, muss sein Interesse hinter dem vermarktungsinteresse der Datenbankbetreiber und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig zurücktreten. Eine Nutzung von Daten wäre hier also gerechtfertigt.

Amateur

Im Gegensatz zum Profi-Fußballer steht der Amateur nicht ständig in der Öffentlichkeit. Er führt teilweise sogar ein ganz normales Leben und geht einer gewöhnlichen Beschäftigung nach. Der Schutz an der Wahrung persönlicher Daten ist somit wesentlich höher anzusehen als bei Profis. Möchte man nun die Nutzung der Daten von Amateur-Fußballer rechtfertigen, wird es darauf ankommen, inwieweit die Daten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sport stehen und ob die Veröffentlichung der Daten den Betroffenen in seinen übrigen Lebensbereichen tangiert.

Minderjährige

Einige fragwürdige Transfers minderjähriger Fußballer zeigen, dass bereits große Klubs Interesse an jungen Talenten haben. Dies führt automatisch dazu, dass auch minderjährige Fußballer immer öfter in Transfer-Datenbanken erfasst werden. Die Datennutzung von Minderjährigen lässt sich im Wege der Interessensabwägung jedoch kaum rechtfertigen. Jedenfalls wird das wirtschaftliche Interesse des Datenbankbetreibers nicht ausreichen, um das Interesse des Minderjährigen an der Wahrung seiner Daten zu überwiegen. Somit wird es bei der Rechtfertigung zur Datennutzung von Minderjährigen regelmäßig auf dessen wirksame Einwilligung ankommen.

Zusammenfassend kann also davon ausgegangen werden, dass die Nutzung personenbezogener Daten, sei es zur Analyse von Fähigkeiten oder zum Erstellen eines Rankings und das veröffentlichen in Datenbanken vor dem Hintergrund des BDSG zumindest im Profi-Fußball erlaubt ist. Im Amateur- und Jugendbereich überwiegen regelmäßig die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, sodass eine Datennutzung hier nur erlaubt ist, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder die Daten öffentlich zugänglich sind.

 

 

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