Wer sich über die Stadion- und allgemeine Rechtsordnung hinwegsetzt, unbeteiligte Zuschauer, Spieler und Ordner in Gefahr bringt, muss draußen bleiben. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Fußballvereine, Störer von ihren Stadien fernzuhalten.

Ein entsprechendes Stadionverbot ist schnell erteilt. Nach den Richtlinien des DFB zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten kann sich ein Stadionverbot auf sämtliche Bundesliga- und Regionalligaspiele ausdehnen und betrifft dabei nicht selten eine Dauer von bis zu 10 Jahren. Durch das Stadionverbot wird einem Fan teilweise die Möglichkeit genommen, an seinem Sozialleben teilzunehmen. Die Folgen für die betroffenen Fans sind weitreichend. Dementsprechend ist das Stadionverbot häufiger Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über die aktuellen Fragen zum Stadionverbot.

Das Hausrecht des Stadionbetreibers

Im Stadion gilt das Hausrecht. Dieses Recht steht grundsätzlich dem Stadionbetreiber bzw. Vereinen zu. Ein Stadionverbot wird in Ausübung des Hausrechts ausgesprochen. Es dient dazu, die Sicherheit des Stadions und der Zuschauer zu gewährleisten. Die Eintrittskarte, die dem Fan zum Zutritt ins Stadion berechtigt, stellt zugleich auch ein Stadionbenutzungsvertrag zwischen Veranstalter und Fan dar. Beide Seiten gehen einen privatrechtlichen Vertrag ein. Der Hausrechtsinhaber gewährt dem Fan Zutritt zum Stadion und der Fan verpflichtet sich im Gegenzug die Hausordnung zu wahren. Sofern der Besucher diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist ein sachlicher Grund gegeben, der ein Stadionverbot rechtfertigt.

Wer darf ein Hausverbot aussprechen?

Die Ausübung des Hausrechts liegt grundsätzlich in der Hand des Stadioneigentümers bzw. des betreibenden Vereins. Das Hausrecht kann aber auch auf andere übertragen werden. Durch die Anerkennung der Lizensierungsordnung (DFB-Richtlinien) wird die Ausübung des Hausrechts vom jeweiligen Verein auf alle anderen Vereine plus den DFB und DFL ausgeweitet. Das heißt, die Vereine bevollmächtigen sich, im gegenseitigen Namen vom Hausrecht Gebrauch zu machen.

In § 2 Abs. 4 der Stadionverbots-Richtlinien des DFB heißt es dazu:

„Das bundesweit wirksame Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgesetzt werden. Die Vereine und der DFB bevollmächtigen sich hierzu durch eine gesonderte Erklärung gegenseitig.“

Wann darf ein Stadionverbot verhängt werden?

Ein Stadionverbot sollte grundsätzlich erst dann erteilt werden, wenn der Stadionbesucher seinen Verpflichtungen aus dem Stadionbenutzungsvertrag nicht nachkommt. Um eine einheitliche Handhabung in allen Vereinen des Profifußballs zu garantieren hat der DFB in seiner Stadionverbotsrichtlinie Fallgruppen aufgestellt, die zu einem Stadionverbot führen sollen.

Laut Vorgaben der DFB-Richtlinie ist ein bundesweites Stadionverbot unter Anderem in folgenden Fällen zu verhängen:

  • bei Einleitung eines Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren (z.B. Landfriedensbruch),
  • bei Ingewahrsamnahme oder eines ausgesprochenen Platzverweises, wenn zusätzlich der Verdacht besteht, dass diese Person eine Straftat begehen wollte,
  • bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Stadionordnung.

Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Stadionordnung wird besonders in Zusammenhängen mit Pyrotechnik gesehen. „Ein bundesweites wirksames Stadionverbot soll ferner ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren eingeleitet wurde, bei der aktiven Unterstützung beim Einbringen und/oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“ (§ 4 Abs. 4 Nr. 19 Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten entwickelt).

Kann vom Stadionverbot uneingeschränkt Gebrauch gemacht werden?

Zwar ist das Stadionverbot eine zivilrechtliche Maßnahme des Hausrechtsinhabers, aber auch das Hausrecht unterliegt Einschränkungen. Grundsätzlich hat der Veranstalter jedem gegen Bezahlung Zutritt zum Stadion zu gewähren. Das Ergibt sich aus der garantierten Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Des Weiteren hat der Veranstalter sowohl die Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG), als auch das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu wahren.

Da es keine allgemeingültige Definition von „schwerwiegender Verstoß gegen die Stadionordnung“ gibt, bleibt die Wertung von Verstößen immer Auslegungssache. Nicht zuletzt aufgrund einer häufig ausbleiben Anhörung des Betroffenen und die Missachtung der Unschuldsvermutung, tangieren Stadionverbote die Grundrechte (allgemeine Handlungsfreiheit, Persönlichkeitsrechte Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG) des Betroffenen. Der Hausrechtsinhaber hat dabei hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zwischen Art der Störung und Sanktion zu setzen.

Die Problematik des Stadionverbots

Beim Stadionverbot handelt es sich um eine Präventivmaßnahme. Hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 30.10.2009, Az.: V ZR 253/08 erklärt, dass ein sachlicher Grund auch bereits darin gesehen werden kann, wenn von dem Verhalten des Stadionbesuchers die bloße Gefahr ausgeht, in Zukunft eine sicherheitsrelevante Störung zu verursachen. Um dieser präventiven Maßnahme gerecht zu werden, muss das Stadionverbot auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar noch nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind, deren bisheriges Verhalten aber Grund zur Sorge lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden.

Beim Stadionverbot, welches auf Grundlage der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausgesprochen wird, handelt es sich um solch eine Präventivmaßnahme. Die Problematik in diesem Zusammenhang ist, dass die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nichts anderes ist, als eine Vermutung oder ein Verdacht. Man zieht also aus einer Vermutung bereits eine Rechtsfolge – das Verhängen eines Stadionverbots.

Im Zweifel gegen den Angeklagten?

Während eine staatliche Strafe nur möglich ist, wenn eine Straftat bewiesen werden konnte, ist für eine Präventivmaßnahme kein Beweis einer solchen Tat erforderlich. Bereits der Verdacht auf eine künftige Gefahr reicht aus, einem Fan den Zutritt zum Stadion zu verweigern. Ein Nachweis der Vorwürfe, welche zum Stadionverbot führen, ist somit nicht notwendig. Während bei einem staatlichen Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt, heißt es bei einem Stadionverbot eher: „Im Zweifel gegen den Angeklagten“.

Frage: Bleibt das Stadionverbot bestehen, wenn es auf das Einleiten eines Ermittlungsverfahrens gestützt ist, welches später eingestellt wird?

Bei der Überprüfung des Stadionverbots unterscheidet der DFB nach der Art der Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

a) Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts

Nach § 7 der DFB-Richtlinie kann eine vollständige Aufhebung des Verbots nur in Betracht kommen, wenn das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt wurde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Beschuldigten eine Beteiligung an der Straftat nicht nachgewiesen werden kann oder eine Verurteilung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

b) Einstellung wegen Geringfügigkeit

Ein Ermittlungsverfahren kann ferner aufgrund von „mangelnden öffentlichen Interesses“ eingestellt werden (§ 153 StPO). Auch in diesem Fall gibt es keine Verurteilung des Betroffenen, seine Schuld kann daher nicht nachgewiesen werden. Trotz dass eine strafrechtliche Verurteilung ausbleibt behält sich der DFB das Recht vor, das Stadionverbot aufrecht zu erhalten. Problematisch hierbei ist, dass der Fan für etwas bestraft wird, ohne dass ihm eine aktive Teilnahme an einer Straftat nachgewiesen werden kann. Das Ziel des Stadionverbots, eine Gefahrenabwehr und eine Sanktionierung des Fans aufgrund einer bestimmten Verhaltensweise herbei zu führen, läuft somit ins Leere.

Ein Stadionverbot sollte jedenfalls nicht dafür benutzt werden, um für andere Besucher ein abschreckendes Signal zu senden. Es sollte stets auf eine konkrete Verhaltensweise des Betroffenen zurückzuführen sein.

Stadionverbot – eine Grätsche zwischen Fans und Klubs

So wichtig wie dem Fußballklub seine Anhänger sind, so wichtig ist dem Fan die Zugehörigkeit zu einem Klub und damit die Teilnahme an seinem Sozialleben, der Fangemeinde. Schließlich ist das Fernbleiben oder der Ausschluss von Fans zugleich eine Sanktionierung gegen Klubs.

Aufgrund der fehlenden Unschuldsvermutung beim Verhängen eines Stadionverbots und der hohen Anforderungen, die aufgrund der drittwirkenden Grundrechte an die Verhältnismäßigkeit eines Stadionverbots zu setzen sind, empfiehlt es sich sowohl für Fans als auch für Klubs ein etwaiges Stadionverbot auf seiner Rechtsmäßigkeit überprüfen zu lassen.

 

 

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