Das Fotografieren sportlicher Events, geprägt durch das ästhetische Einfangen flüchtiger und athletischer Momente, gehört wohl – rein technisch gesehen – zu den Königsdisziplinen der Fotografie. Aber auch rechtlich hält dieser Bereich einige Schwierigkeiten bereitet.Zunächst gelten bei der Sportfotografie selbstverständlich dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie sonst auch. Häufig findet sich der Fotograf jedoch bei der Sportfotografie in einer Ausgangssituation wieder, die sich zum Beispiel von der Street-Photography oder dem Landschaftsfoto unterscheidet.

  • Es gibt einen Veranstalter und einen Veranstaltungsort

Ein offensichtlicher Unterschied besteht darin, dass Sportveranstaltungen jedweder Art, ob das Fußballspiel, der Boxkampf oder ein Marathonlauf, von einem Veranstalter organisiert und ausgetragen werden. Hiermit geht es häufig einher, dass der Besuch dieser Sportveranstaltungen mit dem Betreten einer privaten Veranstaltungsfläche, oder bei öffentlichem Straßenland, durch einen geregelten und kontrollierten Zugang erfolgt.

Klar liegt der Fall, wenn die Sportveranstaltung auf privatem Grund und Boden stattfindet. In diesem Fall kann der Veranstalter als Inhaber des Hausrechts darüber frei entscheiden und über AGBs auf der Eintrittskarte oder als Aushang im Eingangsbereich festlegen, ob und in welcher Form Fotos auf dem Gelände der Sportveranstaltungen angefertigt und später veröffentlicht und verwertet werden dürfen. In der Regel – und so sehen es z. B. die Hausordnung des Leichtathletikmeetings ISTAF und des Fußball-Bundesligisten Hertha BSC vor – wird die Fotografie allein zu privaten Zwecken gestattet. Privat bedeutet hier, dass das Foto allein im privaten – nicht öffentlichen – Kreis, also zum Beispiel als Ausdruck an der eigenen Wand oder als Hintergrundbild auf dem eigenen Bildschirm verwendete werden darf. Die Verwendung auf Facebook dürfte den privaten Rahmen, je nach Anzahl der Freunde und Einstellungen, wohl bereits sprengen. Die „professionelle Fotografie“ zum Zwecke der Veröffentlichung, und insbesondere auch der Verwertung, der Fotos ist wie beim ISTAG und Hertha BSC, häufig verboten. Zuwiderhandlungen gegen wirksame Hausordnungen und AGBs kann der Veranstalter im Vorfeld durch Verweigerung des Zutritts und im Nachgang mit den hier zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln der Abmahnung und der einstweiligen Verfügung verhindern bzw. ahnden. Eine vorherige offizielle Akkreditierung ist also ratsam, sollen die Fotos später verwertet werden können.

Nicht ganz so einfach liegt der Fall, wenn die Sportveranstaltung auf öffentlichem Grund stattfindet. Verfügt hier der Veranstalter lediglich über eine Sondernutzungserlaubnis, so wie z. B. beim Berlin Marathon, so gibt diese Erlaubnis dem Veranstalter zwar das Recht, die Laufstrecke und den sie umgebenden Straßenraum für seine Veranstaltung zu nutzen. Darin erschöpft sie sich aber dann auch. Dem Veranstalter wird nicht gleichzeitig das Recht eingeräumt, den Zutritt und die Nutzung der Strecke besonders zu regeln, z. B. durch Absperrungen oder Anbringung von Sichtschutz gegen Unbefugte abzuschirmen. Die Anfertigung und das Verwerten der Fotos unterliegen damit keinem Hausrecht des Veranstalters und müssen lediglich den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben folgen. Umfasst die Genehmigung jedoch auch die Einzäunung und Absperrung der Veranstaltungsfläche und die Regelung des Zutritts, so kann der Veranstalter wiederum – wie im Fall der Veranstaltungsfläche auf privatem Grund  – Fotografieverbote oder Einschränkungen festlegen.

Daneben ist – wie auch sonst – Vorsicht geboten, wer oder was fotografisch verewigt wird. So stellt das Fotografieren urheberrechtlich geschützter Werke auch im Sportbereich eine Vervielfältigung dar, deren Veröffentlichung die Zustimmung des jeweiligen Urhebers erfordert, wenn keine gesetzliche Schranke eingreift. Als Werke kommen zum Beispiel Bauwerke oder Installationen in Betracht. Wenn hier nicht z. B. die Panoramafreiheit greift, also die Werke sich bleibend im öffentlichen Raum befinden, ist die Einwilligung des jeweiligen Urhebers in die Veröffentlichung der Fotografie erforderlich. Kein urheberrechtlich geschütztes Werk ist hingegen die sportliche Darbietung selbst, also auch nicht das unbestritten künstlerisch anmutende Dribbling eines Lionel Messi. Hingegen können zum Beispiel während der Halbzeit stattfindende künstlerische Darbietungen, wie etwa Lichtinstallationen, tänzerische oder musikalische Vorstellungen, als urheberrechtliche Werke geschützt sein. Wenn hier keine Schranke greift, bedarf es wiederum der Einwilligung des Rechteinhabers bei der Verwertung der Fotografie außerhalb des privaten Rahmens.

  • Die Abgebildeten: Sportler, Schiedsrichter und Zuschauer

Neben den eigentlichen Protagonisten der Sportveranstaltungen, also den Sportlern selbst, werden häufig auch Begleitpersonen der Veranstaltung, also Schiedsrichter, Trainer, aber auch Zuschauer in den Fokus des Fotografen geraten.

Auch hier gilt zunächst der Grundsatz, dass die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen einer Person nur mit deren Einwilligung gestattet sind. Es liegt aber auf der Hand, dass gerade bei der Sportfotografie, die gesetzlichen Ausnahmen Bedeutung haben.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Abgebildeten wird im Regelfall nicht vorliegen. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine konkludente Einwilligung angenommen werden kann, also der Abgebildete durch sein Verhalten klar zu erkennen gegeben hat, dass er mit der Anfertigung und Veröffentlichung der Fotografie in der erfolgten Weise einverstanden ist, haben wir bereits hier dargelegt. Allgemein lässt sich bei Veranstaltungen sagen, dass wenn der Abgebildete freundlich in die Kamera lächelt oder sogar für diese posiert, er sich damit einverstanden erklärt, dass die Fotografie zur Berichterstattung über diese Veranstaltung und seine Teilnahme daran später verwendet wird. Eine hiervon abweichende Verwendung seines Bildnisses, etwa in der Werbung oder für eine Berichterstattung ohne Bezug zu dem Sportereignis selbst, wird der Abgebildete nicht zu dulden haben. Ist dem Sportler oder der abgebildeten Personen im Allgemeinen überhaupt nicht bewusst, dass er/sie fotografiert wurde, entfällt selbstverständlich die Möglichkeit einer konkludenten Einwilligung.

Die gesetzlichen Ausnahmen zum Einwilligungserfordernis nach dem KUG erfassen jedoch eine Vielzahl von Situationen im Umfeld einer Sportveranstaltung.

Eine Sportveranstaltung kann selbstverständlich ein zeitgeschichtliches Ereignis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein, an dem ein öffentliches Informationsinteresse – auch in Form einer Bildberichterstattung – besteht. Es versteht sich von selbst, dass dieser Informationszweck, also die Berichterstattung über das zeitgeschichtliche Sportereignis, die Art des Fotos vorgibt, dass also zum Beispiel heimliche Shots in die Kabine nicht davon erfasst sind.

Auch ist vorstellbar, dass sowohl die aktiven Teilnehmer, aber auch Zuschauer der Sportveranstaltung fotografiert und die Fotos veröffentlicht werden dürfen, wenn diese lediglich als bloßes Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Hier wird im Einzelfall zu schauen sein, was der prägende Bestandteil des Fotos tatsächlich ist.

Nahe liegt ferner, dass insbesondere große Sportveranstaltungen als ähnliche Vorgänge wie Versammlungen und Aufzüge unter die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG fallen. Hier muss es dem Fotografen erkennbar darum gehen, die Veranstaltung als solche repräsentativ abzubilden, ohne einzelne Teilnehmer oder Zuschauer hervorzuheben. Auch kann eine Sportfotografie einem höheren Interesse der Kunst dienen.

 

FAZIT:

Im Bereich der Sportfotografie lauern also einige Untiefen, die es zu umschiffen gilt. Rechtliche Brisanz erhalten Fotos von und auf Sportveranstaltungen insbesondere dadurch, dass beim Sport schon seit langer Zeit nicht mehr nur allein die Bewunderung der sportlichen Leistung und des Wettbewerbes im Vordergrund stehen, sondern dass mit Sponsoren und Rechteverwertern kapitalstarke Player das Spielfeld betreten haben, die ihre Rechte mit allen Mitteln des Rechtsstaates zu verteidigen versuchen.

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