Es gibt nur noch wenige Monopole in Deutschland. Der Sportwetten-Markt ist einer davon. Seit Jahren beschäftigen sich die obersten Gerichte mit dem gegenwärtig fortdauernden Sportwetten-Monopol – welches erneut für unionsrechtswidrig eingestuft wurde. Neben dem staatlichen Wettanbieter „Oddset“ verfügt derzeit kein weiter Anbieter über eine erforderliche Wett-Lizenz. Dabei sollten mittlerweile mehr als 20 Anbieter von Sportwetten über eine derartige Lizenz verfügen.

Hintergund

Ein solches Lizenzverfahren geht zurück auf den Glücksspielstaatsvertrag der Länder von 2012. Mit Hilfe dieses Vertrages wollte man dem Staatsmonopol entgegenwirken. Der Staatsvertrag war eine Reaktion darauf, dass das staatliche Monopol auf Sportwetten in dieser Form nicht mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar war. Die Dienstleistungsfreiheit sieht vor, dass ein EU-Dienstleister in jedem EU-Land seiner Tätigkeit nachkommen kann (Art. 56 AEUV). Sie ist eine der Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes.

Lösung sollte ein Lizenzverfahren sein, welches vorsah, dass private Wettvermittler eine Konzession für das Wettgeschäft erhalten sollen. Doch wie es aussieht, ist der Vertrag das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben wurde. Das Konzessionsverfahren, das den Glücksspielstaatsvertrag für private Vermittler und damit EU-Rechtskonform machen sollte, fand nie statt.

Was wurde entschieden?

Aus diesem Hintergrund zieht der EuGH in seinem Urteil vom 04.02.2016 (C-336/14) nun den Schluss, dass Wettvermittler auf diese Lizenz auch nicht mehr warten müssen. Der Glücksspielstaatsvertrag verstoße gegen EU-Recht, da mangels Umsetzung des Lizenzverfahrens, das staatliche Monopol faktisch fortbestehe. Mit diesem Urteil des EuGH geht ein weiterer Versuch ins Leere, den deutschen Glücksspielmarkt zu regulieren. Nicht nur, dass das Lizenzverfahren für ungültig erklärt wurde und private Anbieter künftig auch ohne deutsche Lizenz Wettbüros betreiben dürften. Es ist auch anzunehmen, dass die Europäische Kommission aufgrund der Glücksspielgesetze ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten wird.

Es ist bereits der dritte Staatsvertrag zur Glücksspielregulierung in Folge, der an der Rechtsprechung der höchsten Gerichte gescheitert ist. Zuvor wurde im Jahr 2006 der Lotteriestaatsvertrag vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und im Jahr 2010 der Glücksspielstaatsvertrag vom europäischen Gerichtshof (EuGH) in wesentlichen Teilen für rechtswidrig erklärt.

Die Jahrelange Rechtsunsicherheit hat den Markt der Sportwetten in eine rechtliche Grauzone gedrängt. Viele Unternehmen nutzen Lizenzen aus dem Ausland. Wirft man einen Blick in das Impressum namhafter Buchmacher stellt man schnell fest, dass die überwiegende Zahl der Wettanbieter in Malta oder Gibraltar lizenziert sind. Die beiden Mittelmeerstaaten gehören zu den Vorreitern in Sachen Glücksspielsicherheit. Die Anbieter setzen inzwischen Milliarden um. In Deutschland gibt es circa 4500 Wettbüros, darunter das einzig staatlich erlaubte – Oddset. Hinzu kommen Online-Wettbüros.

Und nun?

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss der Versuch vorerst als gescheitert gelten, die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland EU-Rechtskonform zu gestalten. Denn der EuGH hat es den deutschen Behörden faktisch untersagt, private Buchmacher mit Sanktionen zu überziehen. Eine Stärkung erfahren somit alle Sportwettvermittler, die über keine behördliche Erlaubnis verfügen.

Dabei bedarf es gerade auf dem Martk der Sportwetten rechtliche Rahmenbedingungen und quantitative Marktzugangsbeschränkungen. Nicht zuletzt, um in einem Milliarden-Markt international konkurrenzfähig zu sein und Verbrauchern den Zugang zu einem regulierten Angebot zu sichern. Warum die Gesetzgebung im Sportwettbereich des Weiteren reformbedürftig ist, erfahrt ihr in unserem Artikel zu dem Thema: „Braucht es ein Gesetz gegen Sportwettbetrug“?

 

 

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