Derzeit passiert viel in der Schattenwelt des Sports. Korruption auf der einen Seite, Doping auf der anderen – oder auch einfach beides zusammen.

Währenddessen hat der Sportausschuss des Bundestages den Weg für das Anti-Doping Gesetz freigemacht. Heute, am 13.11.2015, wird die Vorlage abschließend durch den Bundestag beraten. Als Neuerungen sieht das Gesetz unter Anderem ein Verbot des Selbstdopings und des Besitzes entsprechender Substanzen vor. Folge der Regelung ist, dass dopende Sportler künftig sowohl mit Geldstrafen, als auch mit Haftstrafen zu rechnen haben. Laut dem Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport soll mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, wer

 „ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt“.

Wir werfen einen ersten Blick auf den Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport – dem Anti-Doping Gesetz.

An wen richtet sich das Gesetz?

In erster Linie richtet sich das Gesetz an Spitzen- und Leistungssportler. Hierunter fallen Athleten, die mit dem Sport unmittelbar oder mittelbar erhebliche Einnahmen erzielen, bzw. Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) sind. Die Testpools der NADA umfassen derzeit ca. 7000 Athleten.

Nicht von den Vorschriften betroffen sind Amateur- und Freizeitsportler.

Gleichzeitig richtet sich das Gesetz an die Hintermänner des Dopings. Also diejenigen, die entsprechende Mittel in Umlauf bringen. Hierfür sieht das Gesetz Haftstrafen von bis zu zehn Jahren vor.

Was wird bestraft?

Neben der Herstellung und dem Handel mit Dopingmitteln sieht das Gesetz unter Anderem ein Verbot des Selbstdopings vor. Demnach soll mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, wer „ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt“.

Ebenfalls unter Strafe steht der Erwerb oder Besitz von Doping-Mitteln. Hierfür ist ein Strafmaß von bis zu zwei Jahren Haft vorgesehen. Damit geht die Neuregelung über die bisherigen strafbewehrten Verbotsnormen im Arzneimittelgesetz (AMG) hinaus, die den Handel mit Dopingmitteln bislang im Blick haben.  Das Selbstdoping bleibt von den Regelungen des AMG unberührt.

Was beinhaltet der Gesetzesentwurf noch?

Eine Sonderstellung wird der Schiedsgerichtbarkeit des Sports geboten. Durch Schiedsvereinbarungen unterwerfen sich Sportler den Regeln der Fachverbände.

Durch die Statuierung der Schiedsgerichtsbarkeit im Gesetz erfährt diese eine rechtliche Absicherung.

Im Gesetzesentwurf heißt es dazu:

„Sportverbände und Sportlerinnen und Sportler können als Voraussetzung der Teilnahme von Sportlerinnen und Sportlern an der organisierten Sportausübung Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von Rechtstreitigkeiten mit Bezug auf diese Teilnahme schließen (…)“.

Diese Regelung steht jedoch im Kontrast mit dem im Januar ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München. Im Pechstein-Urteil wurde klargestellt, dass  der Verband seine Machtstellung gegenüber dem Sportler ausübt und ihnen die Schiedsvereinbarung zwangsweise auferlegt – solche Schiedsvereinbarungen sind daher unwirksam. Mit der vorgesehenen Gesetzesregelung werden etwaige Schiedsgerichtsbarkeit-Klauseln jedoch für zulässig erklärt.

Weitere Bedenken bestehen bezüglich des Umgangs mit personenbezogener Daten der Sportler. Gemäß § 9 des Anti-Doping Gesetzes wird die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Diese Daten kann die NADA von Gerichten und der Staatsanwaltschaft anfordern. Der privatrechtlichen Stiftung NADA würden somit hoheitliche Aufgaben entgegenkommen. Gleichzeitig erfahren Sportler einen erheblichen Eingriff in ihre Grundrechte, was grundsätzlich eine Verfassungswidrigkeit begründet.

Braucht es ein Anti-Doping Gesetz?

In Anbetracht der derzeitigen Situation, in der sich die gesamte Sportwelt befindet, trifft ein Anti-Doping Gesetz auf immer mehr Zustimmung. Längst ist es nicht mehr nur der Rad- oder Skisport, der unter einem Dopingproblem leidet. Die aktuellen Ereignisse aus der Leichtathletik und dem Fußball zeigen die alarmierende Dimension des Dopings.

Wünschenswert bleibt eine Überarbeitung des bestehenden Gesetzesentwurfes dahingehend, dass neben der Wahrung der Integrität des einzelnen Sportlers auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Strafrecht und Sportrecht gefunden wird.

 

 

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