Nach Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) haften Krawallmacher und Böllerwerfer im Stadion gegenüber dem sanktionierten Verein. Mit der Entscheidung vom 22. September 2016 hat der BGH über eine zugelassene Revision entgegen des Urteils des OLG Köln vom 17.12.2015 entschieden. Aufgrund dieser höchst richterlichen Entscheidung erhalten Vereine nun die Möglichkeit, von den verursachenden Zuschauern die gegen sie auferlegten Verbandsstrafen des Deutschen Fußball Bundes (DFB) zurückzufordern.

Was war geschehen?

Kläger ist der 1. FC Köln. Beklagter ist ein Stadionbesucher, welcher bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn07 im Februar 2014 einen Knallkörper zündete und in den Unterrang warf.

Das Sportgericht des DFB verhängte eine Verbandsstrafe gegen den 1. FC Köln, bestehend aus u.a. einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 €. Der 1. FC Köln verklagte daraufhin den verursachenden Fan auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 €.

Nachdem die Klage des Clubs in erster Instanz Erfolg hatte, wurde sie in zweiter Instanz vom OLG Köln abgewiesen. Das OLG ist der Auffassung, dass der Beklagte zwar durch das Zünden und den Wurf des Knallkörpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt habe, jedoch ist die verhängte Verbandsstrafe gegen den Club nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflichten unterstellt. Somit fehle es am Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachten Schaden. Denn der hier geltend gemachte Schaden habe sich durch die Unterwerfung des Clubs unter die Regeln des DFB verwirklicht. Nach diesen Regeln trägt der Club das Risiko, dass er für sportliche Vergehen seiner Fans die Verantwortung übernehmen muss, dementsprechend innerhalb des Verbandes mit Strafen belegt werden kann.

Was sagt der BGH?

Der BGH geht von einer allgemeinen Verhaltenspflicht eines jeden Stadionbesuchers aus, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt der Fan dagegen – etwa durch das Zünden und Werfen eines Knallkörpers – hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen.

Das gleiche gilt für Verbandsstrafen, die einem Verein aufgrund eines solchen Vorfalls durch das DFB-Sportgericht auferlegt werden. Schließlich sind solche Verbandsstrafen kein Zufall sondern werden gerade aufgrund des unsportlichen Verhaltens des Zuschauers verhängt.

Fazit

Wird ein Club vom DFB-Sportgericht aufgrund des Verhaltens ihrer Fans zu Geldstrafen verurteilt, kann der Club die Geldstrafe in Form eines Schadensersatzes vom verursachenden Fan zurückverlangen. In Anbetracht der hohen Summen werden sich Clubs über dieses Urteil freuen. Aus rechtlicher Sicht ist der Regressanspruch eines Vereins gegenüber einem Fan aufgrund von Verbandsstrafen allerdings problematisch. So erfüllt die Strafzumessung des DFB-Sportgerichts häufig nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze, wonach sich die Strafe an den Grad des Verschuldens zu richten hat. Vielmehr erfüllen Verbandsstrafen einen generalpräventiven Sinn, welche vor allem der Bekämpfung von Missständen in den Stadien dienen sollen. Gleichzeitig stellen Verbandsstrafen häufig eine Gesamtstrafe dar. So werden mehrere Fehlverhalten aus verschiedenen Spielen zusammen betrachtet, welche dann zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden. Nur so kommen solch hohe Summen an Strafen zustande. In der vergangenen Saison zahlte bspw. der VfL Wolfsburg 102.000 € allein an durch das DFB-Sportgericht auferlegten Geldstrafen. In Zukunft dürfte es für die Gerichte also zur Aufgabe gehören, das Fehlverhalten eines einzelnen beziffern zu können, sodass dieser durch die Verbandsstrafe nicht auch das Fehlverhalten eines Dritten auferlegt bekommt.

 

 

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