Bekanntermaßen besteht das Verbandslogo des DFB aus einem stilisierten Adler. Es ist sogar markenrechtlich geschützt. Die Handelskette Real bot anlässlich der Fußball WM 2014 Auto-Fußmatten und Fanbekleidung an, verziert mit einem Adler-Symbol. Der DFB sah hierin eine Verletzung seiner Markenrechte und erwirkte per einstweiliger Verfügung ein Verkaufsverbot der Produkte.

Das LG München (Urt. v. 7.8.2014, Az: 1 HKO O 10510/14) bestätigte nun diese Entscheidung. Streitig war insbesondere, ob das in der Klagemarke wiedergegebene Adler-Symbol trotz Eintragung in das Markenregister markenrechtlichen Schutz genießt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 MarkenG steht es der Eintragung einer Marke entgegen, wenn die einzutragende Marke ein staatliches Hoheitszeichen enthält oder nachahmt. Der DFB-Adler erinnert stark an den Bundesadler, so dass nicht ausgeschlossen war, dass das Zeichen gar nicht als Marke hätte eingetragen werden dürfen. Diese Frage ließ das Gericht jedoch offen und stellte fest, dass ihm eine Prüfung hinsichtlich einer möglichen Nachahmung des Bundesadlers verwehrt sei. Ob die Marke zu Recht eingetragen wurde, könne ausschließlich in einem förmlichen Löschungsverfahren vor dem zuständigen Markenamt geprüft werden. An eine bestehende Markeneintragung sei das LG gebunden.

Nachdem das LG eine deutliche bildliche Ähnlichkeit zwischen den von dem von Real verwendeten Zeichen und der Klagemarke feststellte wurde eine Markenverletzung bejaht.